Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten, ihrem ehemaligen Arbeitnehmer, die Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von 108.997,92 S sA mit der Behauptung, der Beklagte habe nach der durch seine Kündigung selbst herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen einer vereinbarten Konkurrenzklausel im Geschäftszweig der klagenden Partei (Sportartikelbranche) in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet. Die vereinbarte und vom Kläger daher zu zahlende Konventionalstrafe betrage ein Drittel seines Jahresgehalts und seiner Provisionseinnahmen im letzten Arbeitsjahr.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe infolge einer durch die klagende Partei vorgenommenen Einschränkung seines örtlichen Tätigkeitsbereichs als unselbständiger Handelsvertreter und durch ständige Gebietswechsel im Jahr 1981 um ca. 70.000 S weniger verdient als im Jahr 1980. Da die klagende Partei einen in Aussicht gestellten finanziellen Ausgleich nicht vorgenommen habe und sich die Anzeichen eines weiteren Einkommensverlustes verstärkt hätten, habe der Kläger zum 31.Dezember 1981 gekündigt. Er habe die Absicht gehabt, in ein österreichisches Unternehmen einzutreten, das sich nicht im Geschäftszweig der klagenden Partei betätige, habe aber von diesem Unternehmen am 28.Dezember 1981 eine Absage erhalten. Er habe schließlich die einzige sich bietende Möglichkeit ergriffen, am 24.Februar 1982 in ein Sportgeräteunternehmen in München einzutreten. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die klagende Partei habe er nie auf dem deutschen Markt gearbeitet; als Arbeitnehmer des deutschen Unternehmens habe er nie eine Vertriebstätigkeit in Österreich entfaltet, sondern sei nur auf dem deutschen Markt tätig geworden. Die klagende Partei stehe in keinem Konkurrenzverhältnis zu seinem neuen Arbeitgeber. Die Konkurrenzklausel bedeute eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Klägers und sei daher rechtsunwirksam. Im übrigen beziehe sie sich nur auf das Inland und nur auf Konkurrenzunternehmen der klagenden Partei, die auch keinerlei geschäftliches Interesse an der Einhaltung der Klausel habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen: Der Beklagte trat im Jahr 1974 als Vertreter in das Unternehmen der klagenden Partei ein. Nach dem Punkt 10. des Arbeitsvertrages war es ihm für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verboten, im Geschäftszweig der klagenden Partei tätig zu sein. Als Vertragsstrafe wurde ein Drittel des Jahresentgelts sowie der Provisionseinnahmen des letzten Jahres des Arbeitsverhältnisses vereinbart.
Im Dezember 1980 wurde dem Beklagten vom Verkaufsleiter vorgeschlagen, er solle in der Abteilung "Bergsport" mitarbeiten. Der Kläger vertrat bei den darüber stattgefundenen Verhandlungen immer die Meinung, er müsse in einem solchen Fall das gleiche Gehalt erreichen, das er im Jahr 1980 bezogen habe, nämlich 405.947,93 S brutto. Dieses Einkommen bestand zu ungefähr 50 % aus dem Fixum und im übrigen aus Provisionen. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte im Außendienst in den Verkaufsgebieten Salzburg, Tirol, Vorarlberg und in einem Teil Kärntens für die klagende Partei tätig. Im Falle einer Tätigkeit in der Abteilung Bergsport hätte er nur mehr einen Teil seines bisherigen Verkaufsgebietes weiterhin betreuen können, weil er auch Aufgaben im Innendienst hätte übernehmen müssen. Die klagende Partei nahm hierauf Berechnungen über die für den Kläger zu erwartenden Provisionen vor und legte ihm den Entwurf eines neuen Arbeitsvertrages vor. Darin war vorgesehen, daß der Beklagte ab 1. Dezember 1980 die Stellung eines Gruppenleiters "Verkauf Bergsport" übernimmt. Er sollte hiefür ein Monatsbruttogehalt von 16.000 S sowie ein Überstundenpauschale von 1.500 S brutto monatlich erhalten. Sein Aufgabenbereich sollte auch die Außendiensttätigkeit in Oberösterreich und in der Obersteiermark umfassen. Der Beklagte war mit dem Vorschlag einverstanden und unterschrieb die Vertragsänderung. Die klagende Partei ging davon aus, daß der Beklagte nicht weniger verdienen solle als bisher. Tatsächlich bezog der Beklagte jedoch im Jahr 1981 nur ein Einkommen von insgesamt 366.341,53 S brutto. Der Grund hiefür lag darin, daß die Umsatzvorgabe vom Vertriebsleiter zu optimistisch erstellt worden war und daß der Vertriebsleiter den Beklagten in einem so hohen Maße beschäftigte, daß ihm keine ausreichende Zeit für den Außendienst zur Verfügung stand.
Als der Beklagte ungefähr zur Jahresmitte 1981 die Einkommenseinbuße feststellte, sprach er darüber mit dem Geschäftsführer der klagenden Partei. Ohne dem Beklagten eine bindende Zusage zu machen, sprach der Geschäftsführer davon, daß langfristig daran gedacht sei, die Arbeitssituation des Beklagten zu verbessern.
Da der Beklagte mit seinem Einkommen nicht zufrieden war, nahm er Kontakt zur Firma B*** (in Salzburg) auf. Er erhielt von dieser die Zusage einer Anstellung und war entschlossen, dort einzutreten, zumal er mehr verdient hätte als bei der klagenden Partei. Er teilte deren Geschäftsführer Ende November 1981 seine Absicht mit, das Arbeitsverhältnis zu beenden und bei der vorgenannten Firma einzutreten. Da diese Tennisartikel verkauft und daher kein Konkurrenzunternehmen der klagenden Partei ist, war der Geschäftsführer damit einverstanden, daß der Beklagte bereits mit Ende des Jahres 1981 aus dem Unternehmen der klagenden Partei ausscheide.
In der Folge wurde dem Beklagten von der Firma B*** ein anderer Bewerber vorgezogen, wovon der Beklagte zu Weihnachten 1981 Kenntnis erhielt. Zur selben Zeit erfuhr er, daß die S*** Sportgeräte Gesellschaft mbH in München einen Mitarbeiter suche. Obwohl es ihm lieber gewesen wäre, bei der klagenden Partei zu bleiben, bemühte er sich bei der vorgenannten Gesellschaft sowie bei der deutschen Firma VD-Sport, dem Vertragspartner der klagenden Partei in der Bundesrepublik Deutschland, um einen Arbeitsplatz. Er trat Ende Feber 1982 den neuen Posten bei der Firma S*** in München an. Der Beklagte ging deshalb in die Bundesrepublik Deutschland, weil er der Meinung war, daß sich die vereinbarte Konkurrenzklausel nur auf Österreich beziehe.
Während der Zeit seiner Tätigkeit für die klagende Partei hatte der Beklagte mit dem deutschen Markt unmittelbar nichts zu tun. Die Produkte der klagenden Partei werden am deutschen Markt ausschließlich durch die Firma VD-Sport vertrieben. Mit dieser Firma hatte der Beklagte nur insofern zu tun, als er an den Gesprächen, die zwischen dieser Firma und der klagenden Partei über die Zeitungswerbung geführt wurden, seit Sommer 1980 teilnahm. Er hatte ansonsten mit einem deutschen Sportartikelhändler nie geschäftliche Gespräche geführt.
Bei der deutschen Firma S*** ist der Beklagte nunmehr ausschließlich für den deutschen Markt zuständig. In Österreich besteht auch eine Firma S***, die zum Teil von der deutschen gleichnamigen Firma beliefert wird. Sie ist aber eine "eigenständige Aktiengesellschaft" und lediglich berechtigt, den Firmennamen "S***" zu führen. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zur deutschen Firma S***. Der Beklagte kann bei seiner Tätigkeit in München keinen Einfluß auf die österreichische Firma S*** nehmen. Zwischen dieser Firma und der klagenden Partei besteht in Österreich ein Konkurrenzverhältnis.
Die klagende Partei bietet derzeit durch die VD-Sport auf dem deutschen Markt im wesentlichen nur Bergseile, Klettergürtel, Bergsportbekleidung und Schladminger-Schafwollwaren an. Diese von der klagenden Partei auf dem deutschen Markt vertriebenen Artikel betragen ungefähr 15 bis 20 % des Umsatzes, den die klagende Partei in der Abteilung "Bergsport" erzielt. Der Umsatz dieser Abteilung beträgt ungefähr 8 % des Gesamtumsatzes der klagenden Partei. Die deutsche Firma S*** ist hauptsächlich wegen ihrer Steigeisen, Schlafsäcke und Zelte bekannt, wogegen der Umsatz bei Seilen und Klettergürteln nur ungefähr 2 bis 3 % ihres Umsatzes beträgt. Ein Konkurrenzverhältnis zwischen der klagenden Partei bzw. der VD-Sport und der deutschen Firma S*** bestand im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Prozeßparteien fast ausschließlich bei Klettergürteln und Bergseilen. Im Laufe der Zeit begann die klagende Partei durch ihren Vertragspartner VD-Sport sogenannte Kletterhosen auf dem deutschen Markt anzubieten. Die deutsche Firma S*** führt auch solche Hosen, allerdings nur in einem sehr geringen Umfang. Eine Konkurrenzierung der beiden letztgenannten Unternehmen besteht auf dem deutschen Markt bei anderen Produkten - zumindest in einem nennenswerten Umfang - nicht. Eine Feststellung, wie sich der Umsatz bei der klagenden Partei hinsichtlich der von VD-Sport auf dem deutschen Markt vertriebenen Produkte seit dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Betrieb der klagenden Partei entwickelt hat, konnte nicht getroffen werden. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien war in Österreich die Arbeitsmarktsituation im Bereich des Bergsports insofern eher schwierig, als es damals nur etwa zwei bis drei Firmen im Inland gegeben hat, die sich mit dem Bergsport befaßten. Der Beklagte ist verheiratet und für seine Frau und seine elfjährige Tochter sorgepflichtig. Seine Frau war bis Ende 1982 halbtagsbeschäftigt und verdiente 4.000 S brutto monatlich. Seit 1983 geht sie keiner Beschäftigung mehr nach.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, der sich auch auf das Ausland erstreckende weite Geltungsbereich der Konkurrenzklausel bedeute unter Berücksichtigung des geschäftlichen Interesses der klagenden Partei an der Einhaltung dieser Klausel eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten. Der Geltungsbereich der Konkurrenzklausel müsse daher auf das Gebiet der Republik Österreich eingeschränkt werden. Die vom Beklagten nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nur in der Bundesrepublik Deutschland entfaltete geschäftliche Tätigkeit verstoße daher nicht gegen die Konkurrenzklausel.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es der klagenden Partei einen Teilbetrag von 50.000 S sA zusprach und im übrigen das angefochtene Urteil bestätigte. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht, jedoch mit folgenden für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Einschränkungen und Ergänzungen:Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es der klagenden Partei einen Teilbetrag von 50.000 S sA zusprach und im übrigen das angefochtene Urteil bestätigte. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht, jedoch mit folgenden für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Einschränkungen und Ergänzungen:
Der Beklagte ist gelernter kaufmännischer Angestellter. Er arbeitete zuerst auf dem Gebiet des Handels mit Fahrrädern und Mopeds, verkaufte dann elektronische Geräte bei der Firma O*** und anschließend Büromaterial in einem Wiener Unternehmen. Die Parteien haben über den örtlichen Geltungsbereich der Konkurrenzklausel sowie darüber, ob bei der Berechnung der Vertragsstrafe von einem Brutto- oder Nettoeinkommen des Beklagten auszugehen sei, nicht gesprochen. Bei der klagenden Partei vertrieb der Beklagte zunächst verschiedene Artikel dieser Firma wie Körbe, Matten, Seilwaren und anderes.
Im Jahr 1981 betrug das Jahresbruttoeinkommen des Beklagten 351.631,52 S zuzüglich eines Spesenersatzbetrages von 78.000 S. In diesem Betrag ist eine Urlaubsabfindung für das Jahr 1981 in der Höhe von 18.149,04 S brutto enthalten.
Der von der klagenden Partei über die deutsche Firma VD-Sport erzielte Warenumsatz betrug ca. 5 bis 8 Mill. Schilling. Die Firma S*** war in den Jahren 1981/1982 auf dem deutschen Markt Marktführer für Bergsportartikel, die Firma VD-Sport der zweitgrößte Anbieter in diesem Bereich. Die von der klagenden Partei über VD-Sport vertriebenen Artikel hatte auch die deutsche Firma S*** in ihrem Sortiment.Der von der klagenden Partei über die deutsche Firma VD-Sport erzielte Warenumsatz betrug ca. 5 bis 8 Mill. Schilling. Die Firma S*** war in den Jahren 1981 aus 1982, auf dem deutschen Markt Marktführer für Bergsportartikel, die Firma VD-Sport der zweitgrößte Anbieter in diesem Bereich. Die von der klagenden Partei über VD-Sport vertriebenen Artikel hatte auch die deutsche Firma S*** in ihrem Sortiment.
Während seiner Tätigkeit bei der klagenden Partei hatte der Beklagte mit dem deutschen Markt insofern Kontakt, als er für die Werbung zuständig war. Er nahm ferner im Jahr 1981 auf einer Sportartikelmesse in München teil, wo die klagende Partei ihre eigenen Produkte präsentierte. Als Werbefachmann wurde der Beklagte auch über die Verkaufsprogramme der Konkurrenzunternehmen, und zwar auch jener in der Bundesrepublik Deutschland, informiert. Darüber hinaus hatte er mit dem deutschen Markt nichts zu tun; er war insbesondere nicht mit dem Verkauf von Waren in der Bundesrepublik Deutschland befaßt.
In Österreich existiert eine eigene S*** Vertriebsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Salzburg. Einer der Gesellschafter ist die deutsche Firma S***. Sie hat in Österreich ein eigenes Verkaufsprogramm und betreibt eine eigene Marktpolitik, doch werden von der österreichischen und der deutschen Firma S*** gemeinsam Einkäufe vorgenommen.
Der Beklagte bearbeitete von Feber 1982 bis Feber 1983 nur den deutschen Markt der deutschen Firma S*** als Verkaufsleiter. Er besuchte Fachmessen in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich; dabei sammelte er nur Informationen und führte Gespräche mit Lieferanten. Mit Sportfachgeschäften oder Sporthändlern in Österreich hatte er keinen Kontakt.
Der Umsatz der klagenden Partei im Bereich "Bergsport" fiel im Jahr 1982 sowohl in Österreich als auch bei den über die Firma VD-Sport vertriebenen Artikeln. Die Ursache hiefür lag im Ausscheiden des Leiters dieser Abteilung, Erwin PICHLMAIR, und des Beklagten.
Nachdem der Beklagte von der Firma B*** Ende 1981 eine Absage erhalten hatte, bewarb er sich auch bei der Firma F*** in Ried, der Firma S*** in Steyr und bei einem weiteren Unternehmen; er erhielt aber nur Absagen. Neben dem Angebot der deutschen Firma S*** hatte der Beklagte auch ein Angebot der Firma VD-Sport. Er entschied sich jedoch wegen der örtlichen Lage für die Firma S***. Der Beklagte verdiente dort im Jahr 1982 etwa 420.000 S brutto. Der Geschäftsführer dieser Firma versprach dem Beklagten nicht, für diesen eine allfällige Konventionalstrafe an die klagende Partei zu zahlen.
Bei der rechtlichen Beurteilung verneinte das Berufungsgericht eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten im Falle der Beachtung der Konkurrenzklausel. Der Beklagte sei kaufmännischer Angestellter und habe vor seiner Tätigkeit für die klagende Partei in anderen Geschäftszweigen gearbeitet. Bergsportartikel habe er erst seit 1980 verkauft, so daß er weder einen erlernten Beruf aufgeben noch in eine berufsfremde Sparte hätte wechseln müssen. Eine unbillige Härte liege auch in Ansehung des örtlichen Geltungsbereichs nicht vor, soweit er sich auf das deutschsprachige Alpengebiet erstrecke. Der Markt für Bergsportartikel bestehe nicht innerhalb eines bestimmten Staatsgebietes, sondern umfasse infolge gleichgelagerter Marktinteressen zumindest den gesamten deutschsprachigen Alpenraum. Die Konkurrenzklausel sei aber auch nicht im Sinne des § 37 Abs 1 AngG verwirkt, weil die klagende Partei dem Beklagten nicht durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Der Einkommensrückgang habe nur ca. 12.500 S im Jahr 1981 betragen. Das Arbeitsverhältnis sei dadurch nicht aus dem Verschulden der klagenden Partei so tiefgreifend zerrüttet worden, daß eine Kündigung durch den Beklagten unausweichlich geworden sei. Nach den Auslegungsregeln des § 915 ABGB müsse davon ausgegangen werden, daß die Vertragsstrafe vom Nettoeinkommen zu berechnen sei. Dieses habe im Jahr 1981 ohne Spesenersatz und ohne Urlaubsabfindung 238.742 S betragen; ein Drittel davon seien 79.580 S. Berücksichtige man, daß das Verschulden des Beklagten eher gering und der Schaden der klagenden Partei nicht feststellbar sei, erscheine eine Vertragsstrafe von 50.000 S angemessen.Bei der rechtlichen Beurteilung verneinte das Berufungsgericht eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten im Falle der Beachtung der Konkurrenzklausel. Der Beklagte sei kaufmännischer Angestellter und habe vor seiner Tätigkeit für die klagende Partei in anderen Geschäftszweigen gearbeitet. Bergsportartikel habe er erst seit 1980 verkauft, so daß er weder einen erlernten Beruf aufgeben noch in eine berufsfremde Sparte hätte wechseln müssen. Eine unbillige Härte liege auch in Ansehung des örtlichen Geltungsbereichs nicht vor, soweit er sich auf das deutschsprachige Alpengebiet erstrecke. Der Markt für Bergsportartikel bestehe nicht innerhalb eines bestimmten Staatsgebietes, sondern umfasse infolge gleichgelagerter Marktinteressen zumindest den gesamten deutschsprachigen Alpenraum. Die Konkurrenzklausel sei aber auch nicht im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, AngG verwirkt, weil die klagende Partei dem Beklagten nicht durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Der Einkommensrückgang habe nur ca. 12.500 S im Jahr 1981 betragen. Das Arbeitsverhältnis sei dadurch nicht aus dem Verschulden der klagenden Partei so tiefgreifend zerrüttet worden, daß eine Kündigung durch den Beklagten unausweichlich geworden sei. Nach den Auslegungsregeln des Paragraph 915, ABGB müsse davon ausgegangen werden, daß die Vertragsstrafe vom Nettoeinkommen zu berechnen sei. Dieses habe im Jahr 1981 ohne Spesenersatz und ohne Urlaubsabfindung 238.742 S betragen; ein Drittel davon seien 79.580 S. Berücksichtige man, daß das Verschulden des Beklagten eher gering und der Schaden der klagenden Partei nicht feststellbar sei, erscheine eine Vertragsstrafe von 50.000 S angemessen.
Gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung - der bestätigende Teil blieb unangefochten - richtet sich die aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.