Begründung:
Der Erstbeklagte leitet das "Institut für Zahnheilkunde" in J*****, für welches mit Bescheiden des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 8.6.1995 und 21.11.1995 die sanitätsbehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung erteilt wurde. Neben dem Institut betreibt der Erstbeklagte noch eine Zahnarztpraxis. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte sind im Institut als Ärzte teilzeitbeschäftigt. Die Drittbeklagte führt darüber hinaus im selben Gebäude eine eigene Zahnarztpraxis. Die Beklagten sind Mitglieder der Ärztekammer.
Das "Institut für Zahnheilkunde" wurde im November 1995 eröffnet. Der Erstbeklagte verständigte (ua) die Stadtgemeinde J***** von der Eröffnung. Der Bürgermeister fragte ihn, ob er mit der Bekanntgabe der Eröffnung in den "J***** Stadtnachrichten" einverstanden sei. Der Erstbeklagte erklärte sich damit einverstanden. Die "J***** Stadtnachrichten" sind das amtliche, monatlich erscheinende Mitteilungsblatt der Stadtgemeinde J*****, das an alle J***** Haushalte gratis verteilt wird.
Etwa eine Woche vor Weihnachten 1995 erschien im Institut des Erstbeklagten ein Reporter der "J***** Stadtnachrichten", um zu fotografieren. Ihn begleitete, für den Erstbeklagten überraschend, ein Reporter der "M***** Zeitung", der dem Erstbeklagten erklärte, über die Eröffnung des Instituts berichten zu wollen. Der Erstbeklagte schilderte den beiden Reportern den Werdegang seines Institutes. Er verwies auf die einschlägigen Bestimmungen des Ärztegesetzes und ersuchte, sachlich zu berichten. Dies sicherten ihm die Reporter zu. Er ersuchte den Reporter der "J***** Stadtnachrichten" auch, ihm vor der Drucklegung Einsicht in das Manuskript zu gewähren. Dieser erklärte, daß dies nicht möglich sei, weil bereits mit dem Druck begonnen werde. An den Reporter der "M***** Zeitung" richtete der Erstbeklagte kein derartiges Ersuchen, weil er annahm, es werde ein gemeinsames Konzept für den Bericht erstellt.
Die Reporter nahmen mehrere Fotos auf. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte waren auf Ersuchen des Erstbeklagten erschienen. Dem Zweitbeklagten war klar, daß die Fotos für einen Bericht über die Institutseröffnung aufgenommen wurden. Die Drittbeklagte gab den Reportern Auskunft über ihren beruflichen Werdegang.
In der Ausgabe Nr. 01/Jänner 1996 der "J***** Stadtnachrichten" wurde unter der Überschrift "'Bohrinsel' nun auch in Judenburg errichtet" über die Institutseröffnung berichtet. Der - zwar etwas kleiner, aber ebenfalls fett gedruckte - Untertitel lautete: "Dr. Mario S***** sucht zwar nicht wie in G***** nach Thermenwasser, geht aber in der ersten privaten Zahnklinik der Steiermark schlechten Zähnen an die Wurzel." Im Bericht schien der Name des Erstbeklagten ein weiteres Mal auf; der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte wurden je zweimal namentlich erwähnt. Der Bericht war mit einem Bild illustriert, das mit "Primarius Dr. Mario S***** (...) und sein Team: Ein Schwerpunkt der neuen Zahnklinik ist die zahnärztliche Chirurgie" bezeichnet war.
Die "M***** Zeitung" berichtete in ihrer Ausgabe vom 6.1.1996 über die Institutseröffnung. Der Bericht trug den Titel "Dr. Mario S*****, Institut für Zahnheilkunde" und war ebenfalls mit einem Bild illustriert. Der Bilduntertitel lautete: "Das Team des Institutes für Zahnheilkunde, rechts im Bild Primararzt Dr. Mario S*****, neben ihm die Fachärzte Dr. Angelika L***** und Obermedizinalrat Dr. Kurt S*****". Im Bericht schien der Name des Erstbeklagten ein weiteres Mal auf; der Zweitbeklagte wurde zweimal namentlich genannt, die Drittbeklagte dreimal.
Die Institutseröffnung war auch Gegenstand eines Berichtes im Kabel-TV J*****, von dem der Erstbeklagte erst nachträglich erfuhr. Er wußte aber, daß der für die inhaltliche Gestaltung der "J***** Stadtnachrichten" Zuständige auch für die im Kabel-TV J***** gesendeten Programme verantwortlich war. Im Kabel-TV wurden vier Bilder gesendet, von denen eines "Primararzt Dr. Mario S***** mit seinem Team" (Bild 1) zeigte, während die drei anderen folgenden Text aufwiesen: "Dr. Mario S***** sucht zwar nicht wie in G***** nach Thermenwasser, geht aber in der ersten privaten Zahnklinik der Steiermark schlechten Zähnen an die Wurzel!" (Bild 2). "Am 1.11.95 eröffnete Dr. Mario S***** in der O*****gasse 6 ein Institut für Zahnheilkunde. 3 Fachärzte für Zahnheilkunde sind dort tätig. Primararzt ist Dr. Mario S*****. Schwerpunkte dieses zahnmedizinischen Zentrums sind zahnärztliche Chirurgie, Zahntechnik und die ganzheitliche zahnmedizinische Betreuung des älteren Menschen." (Bild 3), "Bohrinsel in J*****" (Bild 4).
Diese Standbilder waren Teil eines Endlosbandes mit verschiedenen Berichten. Das Band wurde rund um die Uhr gesendet; ein Durchlauf nahm etwa 45 Minuten in Anspruch. Jedes der Bilder wurde etwa 30 Sekunden gezeigt. Die Bilder wurden "eine Zeit lang" gesendet.
Die Beklagten haben den Inhalt der Berichte nicht beeinflußt. Sie waren mit dem Ausdruck "Bohrinsel" nicht einverstanden. Als der Erstbeklagte vom Bericht im Kabel-TV Kenntnis erlangte, ersuchte er, die Bilder 2 und 4 herauszunehmen. Der für das Kabel-TV Zuständige teilte ihm mit, daß der Bericht über die Institutseröffnung nicht mehr im Endlosband enthalten sei.
Die Beklagten haben für die Veröffentlichung der Berichte in den "J***** Stadtnachrichten", in der "M***** Zeitung" und im Kabel-TV kein Entgelt entrichtet.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung jede Information im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes durch
a) Beiträge in Postwurfsendungen, welche an die Bevölkerung verteilt werden, zB in den "J***** Stadtnachrichten", und/oder
b) Formen der Telekommunikation, zB Informationen im Kabel-TV J*****, und/oder
c) Beiträge in Printmedien, in denen ihre Namen wiederholt und reklamehaft genannt werden,
zu untersagen.
Die Werbung der Beklagten verstoße sowohl gegen Art 3 h als auch gegen Art 5 a der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Die "J***** Stadtnachrichten" seien eine Postwurfsendung; die Werbung im Kabel-TV eine Form der Telekommunikation. Der Name der Beklagten werde wiederholt und reklamehaft genannt.Die Werbung der Beklagten verstoße sowohl gegen Artikel 3, h als auch gegen Artikel 5, a der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Die "J***** Stadtnachrichten" seien eine Postwurfsendung; die Werbung im Kabel-TV eine Form der Telekommunikation. Der Name der Beklagten werde wiederholt und reklamehaft genannt.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen.
Der Zweitbeklagte sei nicht passiv legitimiert. Er betreibe weder das "Institut für Zahnheilkunde" noch eine eigene Praxis. Das "Institut für Zahnheilkunde" unterliege dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz; die Bestimmungen des Ärztegesetzes seien nicht anzuwenden. Das Kabel-TV J***** sei ebenso wie die "J***** Stadtnachrichten" ein offizielles Organ der Gemeinde J*****. Durch die beanstandeten Berichte werde die Öffentlichkeit sachlich informiert. Auch über andere Ärzte und Ambulatorien erschienen ähnliche Berichte. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr.
Das Erstgericht verbot den Beklagten jede Information im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes durch
a) Beiträge in Postwurfsendungen, welche an die Bevölkerung verteilt werden, zB in den "J***** Stadtnachrichten", und/oder
b) Formen der Telekommunikation, zB Informationen im Kabel-TV J*****.
Darüber hinaus verbot es dem Erstbeklagten jede Information im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes durch Beiträge in Printmedien, in denen sein Name wiederholt und reklamehaft genannt wird. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht ab.
Das Werbeverbot für Ärzte gelte auch dann, wenn sie für ein Zahnambulatorium tätig seien. Nach der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" sei die wiederholte betonte, auffällige und reklamehafte Nennung des Namens des Arztes untersagt. Im Artikel in der "M***** Zeitung" sei der Name des Erstbeklagten auffällig hervorgehoben, nicht aber der des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten. Die Beklagten hätten sich die Berichte vor der Drucklegung vorlegen lassen müssen. Der Artikel in den "J***** Stadtnachrichten" sei allein schon durch die Überschrift ("Bohrinsel") reklamehaft aufgemacht. Der Hinweis auf die Suche nach Thermenwasser in G***** sei keine sachliche Information. Dazu komme noch, daß die "J***** Stadtnachrichten" wie eine Postwurfsendung an alle Haushalte gratis verteilt würden. Der im Kabel-TV gesendete Bericht sei wegen der Bilder 2 und 4 ebenfalls unsachlich; es handle sich dabei auch um eine Information im Wege der Telekommunikation, die nach Art 3 lit h der Richtlinie standeswidrig sei. Die Beklagten hielten an ihrer Auffassung fest, zum beanstandeten Verhalten berechtigt gewesen zu sein. Schon deshalb sei die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen.Das Werbeverbot für Ärzte gelte auch dann, wenn sie für ein Zahnambulatorium tätig seien. Nach der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" sei die wiederholte betonte, auffällige und reklamehafte Nennung des Namens des Arztes untersagt. Im Artikel in der "M***** Zeitung" sei der Name des Erstbeklagten auffällig hervorgehoben, nicht aber der des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten. Die Beklagten hätten sich die Berichte vor der Drucklegung vorlegen lassen müssen. Der Artikel in den "J***** Stadtnachrichten" sei allein schon durch die Überschrift ("Bohrinsel") reklamehaft aufgemacht. Der Hinweis auf die Suche nach Thermenwasser in G***** sei keine sachliche Information. Dazu komme noch, daß die "J***** Stadtnachrichten" wie eine Postwurfsendung an alle Haushalte gratis verteilt würden. Der im Kabel-TV gesendete Bericht sei wegen der Bilder 2 und 4 ebenfalls unsachlich; es handle sich dabei auch um eine Information im Wege der Telekommunikation, die nach Artikel 3, Litera h, der Richtlinie standeswidrig sei. Die Beklagten hielten an ihrer Auffassung fest, zum beanstandeten Verhalten berechtigt gewesen zu sein. Schon deshalb sei die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Sicherungsantrag zur Gänze abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dem Beschluß sei die Entscheidung 4 Ob 2228/96t zugrundezulegen. Die Hinweise auf die Behandlungsschwerpunkte des Institutes seien unaufdringlich und damit unbedenklich. Die Informationen erweckten auch nicht den Eindruck einer besonderen Exklusivität im Vergleich zu anderen. Ein reklamehaftes Herausstellen der eigenen Leistung im Sinne des Art 3 lit e der Richtlinie sei daher zu verneinen. Die Nennung des Namens der im Institut tätigen Ärzte und deren Ausbildung sei unbedenklich. Auch der humoristisch formulierte Untertitel "Dr. Mario S***** sucht zwar nicht wie in G***** nach Thermenwasser, geht aber in der ersten privaten Zahnklinik der Steiermark schlechten Zähnen an die Wurzel!" und die hervorgehobenen Überschriften "Bohrinsel nun auch in J***** errichtet" und "Bohrinsel in J*****" seien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Arzt müsse nicht jegliche Werbung mit ins Auge fallenden Slogans als "marktschreierisch" verboten werden. Die Werbeslogans seien humoristisch formuliert; ihr Inhalt beeinträchtige die Standesehre nicht. Dem Arzt seien Postwurfsendungen und andere Formen der Telekommunikation nur untersagt, wenn sie von ihm selbst oder über seine Veranlassung verfaßt wurden und mit denen er unmittelbar an die Öffentlichkeit trete. Die Beklagten hätten die Informationen weder veranlaßt noch gezahlt; derartige Informationen kämen als Service allen in J***** praktizierenden Ärzten, Instituten und Ambulatorien zugute.Dem Beschluß sei die Entscheidung 4 Ob 2228/96t zugrundezulegen. Die Hinweise auf die Behandlungsschwerpunkte des Institutes seien unaufdringlich und damit unbedenklich. Die Informationen erweckten auch nicht den Eindruck einer besonderen Exklusivität im Vergleich zu anderen. Ein reklamehaftes Herausstellen der eigenen Leistung im Sinne des Artikel 3, Litera e, der Richtlinie sei daher zu verneinen. Die Nennung des Namens der im Institut tätigen Ärzte und deren Ausbildung sei unbedenklich. Auch der humoristisch formulierte Untertitel "Dr. Mario S***** sucht zwar nicht wie in G***** nach Thermenwasser, geht aber in der ersten privaten Zahnklinik der Steiermark schlechten Zähnen an die Wurzel!" und die hervorgehobenen Überschriften "Bohrinsel nun auch in J***** errichtet" und "Bohrinsel in J*****" seien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Arzt müsse nicht jegliche Werbung mit ins Auge fallenden Slogans als "marktschreierisch" verboten werden. Die Werbeslogans seien humoristisch formuliert; ihr Inhalt beeinträchtige die Standesehre nicht. Dem Arzt seien Postwurfsendungen und andere Formen der Telekommunikation nur untersagt, wenn sie von ihm selbst oder über seine Veranlassung verfaßt wurden und mit denen er unmittelbar an die Öffentlichkeit trete. Die Beklagten hätten die Informationen weder veranlaßt noch gezahlt; derartige Informationen kämen als Service allen in J***** praktizierenden Ärzten, Instituten und Ambulatorien zugute.