In der Entscheidung JBl 1993, 733 = RdW 1993, 245 hat der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 394 Abs 1 EO verneint. Die Wahrung des durch Art 6 MRK garantierten rechtlichen Gehörs erfordere es allerdings, dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben.In der Entscheidung JBl 1993, 733 = RdW 1993, 245 hat der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Paragraph 394, Absatz eins, EO verneint. Die Wahrung des durch Artikel 6, MRK garantierten rechtlichen Gehörs erfordere es allerdings, dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben.
Diese Erwägungen sind auch noch derzeit gültig. Woraus sich die behauptete Änderung der Anforderungen, die Art 6 MRK an das Verfahren stellt, ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin beruft sich nur auf Graff (Schadenersatz nach § 394 EO, ecolex 1994, 764), der die Auffassung vertritt, es werde einmal näher zu prüfen sein, ob ein faires Verfahren über einen zivilrechtlichen Anspruch nicht noch zusätzliche Garantien erfordern würde, die über das, was § 394 EO bietet, hinausgehen. Graff setzt sich weder mit der oben zitierten Entscheidung auseinander noch nimmt er darauf Bedacht, daß das Verfahren nach § 394 EO der vom Gesetzgeber dem Gegner der gefährdeten Partei zur Verfügung gestellte Ausgleich für die Nachteile ist, die er durch die einstweilige Verfügung erleiden mußte (SZ 68/32). Das formlose Verfahren zur Festsetzung des Ersatzanspruchs ist demnach das Gegengewicht zum summarischen Bescheinigungsverfahren, aufgrund dessen eine einstweilige Verfügung erwirkt werden kann.Diese Erwägungen sind auch noch derzeit gültig. Woraus sich die behauptete Änderung der Anforderungen, die Artikel 6, MRK an das Verfahren stellt, ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin beruft sich nur auf Graff (Schadenersatz nach Paragraph 394, EO, ecolex 1994, 764), der die Auffassung vertritt, es werde einmal näher zu prüfen sein, ob ein faires Verfahren über einen zivilrechtlichen Anspruch nicht noch zusätzliche Garantien erfordern würde, die über das, was Paragraph 394, EO bietet, hinausgehen. Graff setzt sich weder mit der oben zitierten Entscheidung auseinander noch nimmt er darauf Bedacht, daß das Verfahren nach Paragraph 394, EO der vom Gesetzgeber dem Gegner der gefährdeten Partei zur Verfügung gestellte Ausgleich für die Nachteile ist, die er durch die einstweilige Verfügung erleiden mußte (SZ 68/32). Das formlose Verfahren zur Festsetzung des Ersatzanspruchs ist demnach das Gegengewicht zum summarischen Bescheinigungsverfahren, aufgrund dessen eine einstweilige Verfügung erwirkt werden kann.
2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
Die Beklagte erblickt eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung darin, daß das Rekursgericht den begehrten Schadenersatz für Gewinnentgang nicht zuerkannt hat, obwohl das Beschäftigungsverbot den faktischen Geschäftsführer der Beklagten betroffen habe. Die vollständige Aberkennung jedes Schadenersatzanspruchs aus diesem Grund stelle einen "derart vehementen Eingriff" in die Rechte der Beklagten dar, "daß die nach herrschender Meinung rechtliche Natur des Ermessenszuspruchs nach § 273 Abs 1 ZPO zu einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung" werden müsse.Die Beklagte erblickt eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung darin, daß das Rekursgericht den begehrten Schadenersatz für Gewinnentgang nicht zuerkannt hat, obwohl das Beschäftigungsverbot den faktischen Geschäftsführer der Beklagten betroffen habe. Die vollständige Aberkennung jedes Schadenersatzanspruchs aus diesem Grund stelle einen "derart vehementen Eingriff" in die Rechte der Beklagten dar, "daß die nach herrschender Meinung rechtliche Natur des Ermessenszuspruchs nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO zu einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung" werden müsse.
Damit wendet sich die Beklagte in Wahrheit nicht gegen die rechtliche Beurteilung ihres Antrags durch das Rekursgericht, sondern dagegen, daß das Rekursgericht die Feststellungen, aber auch die Behauptungen der Beklagten über den ihr entgangenen "Deckungsbeitrag" als nicht ausreichend erachtet hat. Die Behauptungslast traf die Beklagte ungeachtet dessen, daß § 394 Abs 1 EO auf § 273 ZPO verweist. Bei der freien richterlichen Schadensschätzung nach § 273 ZPO trägt der Antragsteller zwar nicht die Beweislast für die Höhe des Schadens, wohl aber die Behauptungslast (s Rechberger in Rechberger, ZPO § 273 Rz 1). Ob aber die Behauptungen der Beklagten über den ihr entgangenen "Deckungsbeitrag" ausreichend waren, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.Damit wendet sich die Beklagte in Wahrheit nicht gegen die rechtliche Beurteilung ihres Antrags durch das Rekursgericht, sondern dagegen, daß das Rekursgericht die Feststellungen, aber auch die Behauptungen der Beklagten über den ihr entgangenen "Deckungsbeitrag" als nicht ausreichend erachtet hat. Die Behauptungslast traf die Beklagte ungeachtet dessen, daß Paragraph 394, Absatz eins, EO auf Paragraph 273, ZPO verweist. Bei der freien richterlichen Schadensschätzung nach Paragraph 273, ZPO trägt der Antragsteller zwar nicht die Beweislast für die Höhe des Schadens, wohl aber die Behauptungslast (s Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 273, Rz 1). Ob aber die Behauptungen der Beklagten über den ihr entgangenen "Deckungsbeitrag" ausreichend waren, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.