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Entscheidung 4 Ob 153/99z×

Entscheidung 4 Ob 153/99z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob153/99z

Entscheidungsdatum

01.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****-F***** GmbH, *****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei T***** F***** GmbH, *****, vertreten durch Fürst & Domberger, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Mödling, wegen Schadenersatzes nach Paragraph 394, EO (3,925.049,08 S sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin (Rekursinteresse 508.303,40 S) und der Beklagten (Rekursinteresse 568.173,59 S sA) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. April 1999, GZ 3 R 172/98f-86, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien werden gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

1. Zum Revisionsrekurs der Klägerin

Rechtliche Beurteilung

In der Entscheidung JBl 1993, 733 = RdW 1993, 245 hat der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Paragraph 394, Absatz eins, EO verneint. Die Wahrung des durch Artikel 6, MRK garantierten rechtlichen Gehörs erfordere es allerdings, dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben.

Diese Erwägungen sind auch noch derzeit gültig. Woraus sich die behauptete Änderung der Anforderungen, die Artikel 6, MRK an das Verfahren stellt, ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin beruft sich nur auf Graff (Schadenersatz nach Paragraph 394, EO, ecolex 1994, 764), der die Auffassung vertritt, es werde einmal näher zu prüfen sein, ob ein faires Verfahren über einen zivilrechtlichen Anspruch nicht noch zusätzliche Garantien erfordern würde, die über das, was Paragraph 394, EO bietet, hinausgehen. Graff setzt sich weder mit der oben zitierten Entscheidung auseinander noch nimmt er darauf Bedacht, daß das Verfahren nach Paragraph 394, EO der vom Gesetzgeber dem Gegner der gefährdeten Partei zur Verfügung gestellte Ausgleich für die Nachteile ist, die er durch die einstweilige Verfügung erleiden mußte (SZ 68/32). Das formlose Verfahren zur Festsetzung des Ersatzanspruchs ist demnach das Gegengewicht zum summarischen Bescheinigungsverfahren, aufgrund dessen eine einstweilige Verfügung erwirkt werden kann.

2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten

Die Beklagte erblickt eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung darin, daß das Rekursgericht den begehrten Schadenersatz für Gewinnentgang nicht zuerkannt hat, obwohl das Beschäftigungsverbot den faktischen Geschäftsführer der Beklagten betroffen habe. Die vollständige Aberkennung jedes Schadenersatzanspruchs aus diesem Grund stelle einen "derart vehementen Eingriff" in die Rechte der Beklagten dar, "daß die nach herrschender Meinung rechtliche Natur des Ermessenszuspruchs nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO zu einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung" werden müsse.

Damit wendet sich die Beklagte in Wahrheit nicht gegen die rechtliche Beurteilung ihres Antrags durch das Rekursgericht, sondern dagegen, daß das Rekursgericht die Feststellungen, aber auch die Behauptungen der Beklagten über den ihr entgangenen "Deckungsbeitrag" als nicht ausreichend erachtet hat. Die Behauptungslast traf die Beklagte ungeachtet dessen, daß Paragraph 394, Absatz eins, EO auf Paragraph 273, ZPO verweist. Bei der freien richterlichen Schadensschätzung nach Paragraph 273, ZPO trägt der Antragsteller zwar nicht die Beweislast für die Höhe des Schadens, wohl aber die Behauptungslast (s Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 273, Rz 1). Ob aber die Behauptungen der Beklagten über den ihr entgangenen "Deckungsbeitrag" ausreichend waren, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Anmerkung

E54333 04A01539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00153.99Z.0601.000

Dokumentnummer

JJT_19990601_OGH0002_0040OB00153_99Z0000_000