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Entscheidung 4 Ob 1530/91×

Entscheidung 4 Ob 1530/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1530/91

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich W*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr. Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei F***** Lift Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen Räumung und Herstellung des ursprünglichen Zustandes (Streitwert S 30.000,-) infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 29. November 1990, GZ R 773/90-18, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Von der Lösung der Frage, ob der Vertrag über die Benützung der Liegenschaft des Klägers für den Skilift und die Skiabfahrt der Beklagten als Dienstbarkeits- oder als Bestandvertrag zu werten ist, und ob die Parteien (schlüssig) den als "Dienstbarkeitsvertrag" bezeichneten Bestandvertrag der beiderseitigen Rechtsvorgänger fortgesetzt haben, hängt die Entscheidung nicht ab, weil die Beklagte in jedem Fall einen Titel zur Benützung der Liegenschaft hat. Daß das - wie auch immer rechtlich einzuordnende - Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen gekündigt oder sonst - insbes.

einvernehmlich - aufgelöst worden wäre, hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet und ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen. Da der Beklagte einen Rechtsgrund für die Benützung behauptet hat, wäre es Sache des Klägers gewesen, (zumindest hilfsweise) die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses - ob nun Dienstbarkeits- oder Bestandvertrag - zu behaupten; von einer unzulässigen Überraschung des Klägers durch die im Ersturteil vertretene Auffassung, es liege entgegen dem Vorbringen des Beklagten ein Bestandverhältnis vor, kann daher nicht gesprochen werden.

Anmerkung

E25669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB01530.91.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19910423_OGH0002_0040OB01530_9100000_000