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Entscheidung 4 Ob 1530/95×

Entscheidung 4 Ob 1530/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1530/95

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Clement A*****, vertreten durch Dr.Achammer & Mennel OEG, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Friedrich B*****, vertreten durch Dr.Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 89.683,20 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 22.November 1994, GZ 1 R 442/94-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrundegelegt. Daß es - in Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (SZ 57/142) - ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Ersturteiles abgegangen wäre, trifft nicht zu. Die Feststellung, daß der Beklagte davon ausgegangen sei, mit dem Betrag von ca. S 30.000,-- seien sämtliche Leistungen bis zur grundbücherlichen Durchführung des Vertrages abgegolten, bezieht sich nur auf das subjektive Verständnis des Beklagten, nicht aber auf das - maßgebliche (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu Paragraph 863, mwN aus der Rsp) - Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von der Erklärung des Mitarbeiters des Klägers gewinnen durfte, also auf den objektiven Erklärungsinhalts. Ob hier eine Pauschalvereinbarung zustandegekommen ist, ist nur eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Die Rechtsauffassung des Gerichtes zweiter Instanz aber, daß vernünftige Gründe bestehen blieben an einer Pauschalvereinbarung zu zweifeln, hält sich durchaus im Rahmen der Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 863, ABGB (SZ 54/163 uva). Ob hier auf Grund der besonderen Umstände doch eine Pauschalvereinbarung anzunehmen gewesen wäre, bildet - da von einer groben Verkennung der Rechtslage keineswegs gesprochen werden kann - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E38100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01530.95.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19950221_OGH0002_0040OB01530_9500000_000