Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 1531/88×

Entscheidung 4 Ob 1531/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1531/88

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** B*** Handels- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Salzburg, Rennbahnstraße 15, vertreten durch Dr. Stefan Vargha und Dr. Herbert Waltl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Franz E***, Angestellter, Wien 11., Modecenterstraße 15, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 77.147,71 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. September 1988, GZ 5 R 54/88-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Als erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes macht der Beklagte geltend, daß das Berufungsgericht nach der Fassung des Beweisbeschlusses und des weiteren Beschlusses auf Beweisergänzung die vor dem Erstgericht aufgenommenen Beweise hätte wiederholen müssen - anstatt sich mit der Verlesung der im Akt erliegenden Protokolle zu begnügen -, um zu anderen Feststellungen gelangen zu können als das Erstgericht. Im vorliegenden Fall hängt jedoch die Entscheidung gar nicht von der Lösung dieser Frage ab, weil das Berufungsgericht nach ständiger Rechtsprechung (2 Ob 704/52;

2 Ob 285/56; 5 Ob 568/59; 5 Ob 186/68; 2 Ob 323/70; 2 Ob 166/71;

4 Ob 534/73; 3 Ob 102/73; 7 Ob 2/74; 8 Ob 8/78; 8 Ob 214/79;

5 Ob 3/83) Aussagen, die zwar vor dem erkennenden Gericht abgelegt, jedoch nach Richterwechsel vor dem das Urteil fällenden Richter nur noch einverständlich verlesen wurden, ohne neuerliche Vernehmung selbständig umwürdigen konnte; daran hat sich auch durch die ZVN 1983 nichts geändert (Fasching LB Rz 1807). Einem Antrag auf Wiederholung der Beweise hätte daher nicht stattgegeben werden müssen. Damit kann aber auch die weitere Frage, ob das Berufungsgericht anstelle der Beweisergänzung richtigerweise eine Beweiswiederholung hätte beschließen müssen, auf sich beruhen. Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E15719

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB01531.88.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19881129_OGH0002_0040OB01531_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung