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Entscheidung 4 Ob 1532/93×

Entscheidung 4 Ob 1532/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1532/93

Entscheidungsdatum

06.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa K*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margarete M*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Cg 38/85 des Landesgerichtes für ZRS Wien (Streitwert S 154.176,34 sA) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 2.Februar 1993, GZ 12 R 274/92-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Schon die im Vorprozeß am 4.2.1991 überreichte Aufstellung hatte die Überschuldung des Nachlasses ergeben; zu dieser Zeit war die Klägerin

also imstande, die ihr bekanntgewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (Paragraph 534, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO). Daß die Klägerin trotz der Zustellung des Ersturteils, mit dem sie zur Zahlung verurteilt wurde (SZ 12/83; Ind 1976, H. 3, 9), mit der Einbringung der Wiederaufnahmsklage bis zur Zustellung des Beschlusses 4 Ob 1531/92 zugewartet hat, ist demnach nicht Folge einer erst späteren Gewinnung der erforderlichen Kenntnisse, sondern der - unzutreffenden - Rechtsansicht, daß die Wiederaufnahmsklage nur gegen ein rechtskräftiges Urteil erhoben werden könne (S.2).

Anmerkung

E30864

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01532.93.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19930406_OGH0002_0040OB01532_9300000_000