Die angefochtene Entscheidung steht nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10.12.1992, 7 Ob 651/92. Dort war der Vermittler nicht erfolgreich iSd § 8 Abs 2 ImmMV, weil der Wohnungskauf nicht zustandegekommen war; daher war - mangels Berufung des Realitätenvermittlers auf eine Vereinbarung nach § 9 ImmMV - der geltend gemachte Anspruch auch aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes geprüft worden.Die angefochtene Entscheidung steht nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10.12.1992, 7 Ob 651/92. Dort war der Vermittler nicht erfolgreich iSd Paragraph 8, Absatz 2, ImmMV, weil der Wohnungskauf nicht zustandegekommen war; daher war - mangels Berufung des Realitätenvermittlers auf eine Vereinbarung nach Paragraph 9, ImmMV - der geltend gemachte Anspruch auch aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes geprüft worden.
Im vorliegenden Fall ist aber - nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen - zwischen der Beklagten und den zwei Interessenten bereits ein Pachtvertrag zustandegekommen. Der Provisionsanspruch wurde daher nach § 6 Abs 2, § 29 HVG, § 8 ImmMV bejaht.Im vorliegenden Fall ist aber - nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen - zwischen der Beklagten und den zwei Interessenten bereits ein Pachtvertrag zustandegekommen. Der Provisionsanspruch wurde daher nach Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 29, HVG, Paragraph 8, ImmMV bejaht.
Daß die Ausführung des Pachtvertrages in der Folge unterblieben ist, geht nach den Feststellungen auf das Verhalten der Beklagten als der Geschäftsherrin zurück, so daß die Klägerin ihren Provisionsanspruch behalten hat (§ 6 Abs 3 HVG); der Vergleich mit der Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ist somit verfehlt.Daß die Ausführung des Pachtvertrages in der Folge unterblieben ist, geht nach den Feststellungen auf das Verhalten der Beklagten als der Geschäftsherrin zurück, so daß die Klägerin ihren Provisionsanspruch behalten hat (Paragraph 6, Absatz 3, HVG); der Vergleich mit der Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ist somit verfehlt.
Ob die Beklagte hier als Handelsfrau, also als Unternehmerin oder als Verbraucherin gehandelt hat, ist ohne rechtliche Bedeutung, weil die §§ 6, 29 HVG für Unternehmer und Verbraucher in gleicher Weise gelten.Ob die Beklagte hier als Handelsfrau, also als Unternehmerin oder als Verbraucherin gehandelt hat, ist ohne rechtliche Bedeutung, weil die Paragraphen 6, 29, HVG für Unternehmer und Verbraucher in gleicher Weise gelten.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit, mit der in Wahrheit nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft wird, liegt nicht vor.