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Entscheidung 4 Ob 1532/94×

Entscheidung 4 Ob 1532/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1532/94

Entscheidungsdatum

22.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Petra B*****, vertreten durch Dr.Sebastian Hagsteiner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 266.400,- (Revisionsinteresse S 133.200,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2.Februar 1994, GZ 3 R 284/93-39, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10.12.1992, 7 Ob 651/92. Dort war der Vermittler nicht erfolgreich iSd Paragraph 8, Absatz 2, ImmMV, weil der Wohnungskauf nicht zustandegekommen war; daher war - mangels Berufung des Realitätenvermittlers auf eine Vereinbarung nach Paragraph 9, ImmMV - der geltend gemachte Anspruch auch aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes geprüft worden.

Im vorliegenden Fall ist aber - nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen - zwischen der Beklagten und den zwei Interessenten bereits ein Pachtvertrag zustandegekommen. Der Provisionsanspruch wurde daher nach Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 29, HVG, Paragraph 8, ImmMV bejaht.

Daß die Ausführung des Pachtvertrages in der Folge unterblieben ist, geht nach den Feststellungen auf das Verhalten der Beklagten als der Geschäftsherrin zurück, so daß die Klägerin ihren Provisionsanspruch behalten hat (Paragraph 6, Absatz 3, HVG); der Vergleich mit der Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ist somit verfehlt.

Ob die Beklagte hier als Handelsfrau, also als Unternehmerin oder als Verbraucherin gehandelt hat, ist ohne rechtliche Bedeutung, weil die Paragraphen 6, 29, HVG für Unternehmer und Verbraucher in gleicher Weise gelten.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit, mit der in Wahrheit nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft wird, liegt nicht vor.

Anmerkung

E32999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01532.94.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19940322_OGH0002_0040OB01532_9400000_000