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Entscheidung 4 Ob 1537/95×

Entscheidung 4 Ob 1537/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1537/95

Entscheidungsdatum

07.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Norbert H*****, 2. Hermine H*****, beide vertreten durch Dr.Erwin Höller und Dr.Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Johann Z***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 75.482,-

(Revisionsinteresse S 20.659 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12.Jänner 1995, GZ 13 R 56/94-63, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revisionsausführungen auf der Prämisse aufbauen, daß für den Kläger bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz kein Schade mehr bestanden habe, entfernen sie sich von den Feststellungen der Vorinstanzen, aus denen sich sehr wohl weiterwirkende - wenn auch geringe - Nachteile, wie gewisse, nicht ganz auszuschließende Verletzungsgefahren, ergeben.

Die Frage, ob bei der Berechnung der fiktiven Schadensbehebungskosten auf den Zeitpunkt des Schadenseintrittes vergleiche JBl 1990, 718) oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen ist (SZ 60/157 ua), ist hier nicht zu lösen, weil das Berufungsgericht ohnehin den für die Revisionswerberin günstigeren Zeitpunkt gewählt hat. Wie sich aus den Feststellungen im Ersturteil eindeutig ergibt, lägen die Kosten der Sanierung in der Art, wie sie bald nach dem Aufbringen des Müllkompostes sinnvoll gewesen wäre, im Jahre 1993 höher als 1989/90. Eine nunmehr durchgeführte völlige Schadensbehebung käme aber wesentlich teurer, weil mittlerweile zur Beseitigung aller nachteiligen Folgen eine viel aufwendigere Sanierung notwendig wäre.

Anmerkung

E38403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01537.95.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19950307_OGH0002_0040OB01537_9500000_000