Entscheidung 4 Ob 1539/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Christian Walter D*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Christian Franz Walter Z***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29.Dezember 1994, GZ 18 R 742/94-63, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, sind Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG anzusehen. Sie können demnach nur dann die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses begründen, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat (ÖA 1991, 16 und 103 uva). Solche Umstände vermag aber der Vater in seinem Rechtsmittel nicht aufzuzeigen, versucht er darin doch in erster Linie die - in dritter Instanz jedoch unanfechtbare - Tatsachengrundlage des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen. Die von ihm beanstandete Lösung einzelner Rechtsfragen durch das Rekursgericht steht aber mit der dazu jeweils ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durchaus im Einklang.Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, sind Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG anzusehen. Sie können demnach nur dann die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses begründen, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat (ÖA 1991, 16 und 103 uva). Solche Umstände vermag aber der Vater in seinem Rechtsmittel nicht aufzuzeigen, versucht er darin doch in erster Linie die - in dritter Instanz jedoch unanfechtbare - Tatsachengrundlage des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen. Die von ihm beanstandete Lösung einzelner Rechtsfragen durch das Rekursgericht steht aber mit der dazu jeweils ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durchaus im Einklang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01539.95.0328.000
Dokumentnummer
JJT_19950328_OGH0002_0040OB01539_9500000_000