Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 16.500 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 4.500 EUR) über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Mai 2005, GZ 4 R 114/05x-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es bestehe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, welchen Anforderungen eine Preisänderungsklausel nach § 31c Abs 1 KSchG entsprechen müsse, welche Angaben zur Berechnung des neuen Preises nach § 31c Abs 1 KSchG erforderlich seien und ob einem Reiseveranstalter die Verwendung einer mit den ARB 1992 empfohlenen Klausel nach § 28 Abs 1 KSchG untersagt werden könne.1. Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es bestehe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, welchen Anforderungen eine Preisänderungsklausel nach Paragraph 31 c, Absatz eins, KSchG entsprechen müsse, welche Angaben zur Berechnung des neuen Preises nach Paragraph 31 c, Absatz eins, KSchG erforderlich seien und ob einem Reiseveranstalter die Verwendung einer mit den ARB 1992 empfohlenen Klausel nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG untersagt werden könne.
Gegenstand des Verfahrens ist die Klausel Punkt 8.1. der Allgemeinen Reisebedingungen der österreichischen Reisebüros aus dem Jahr 1992 (ARB 1992). Mit dieser Klausel hat sich der Oberste Gerichtshof bereits befasst und sie als unzulässig beurteilt (7 Ob 117/05i). Die Klausel enthalte weder die Kriterien zur genauen Berechnung der Preiserhöhung (und -senkung), noch stelle sie klar, ob auch vor Vertragsabschluss eingetretene oder abzusehende Kostensteigerungen zum Anlass für eine Preiserhöhung genommen werden sollen. Die Klausel sei daher mehrdeutig und schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Aus diesem Grund erübrige sich auch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens.
2. Die Beklagte macht weiters geltend, die geforderten Angaben zur Berechnung des neuen Preises müssten nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Vertragsformblättern des Reiseveranstalters enthalten sein. Es stehe dem Reiseveranstalter frei, diese Angaben in jeder beliebigen Weise in den Reisevertrag zu integrieren.
Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als es dem Reiseveranstalter tatsächlich freisteht, ob und in welcher Form er sich das Recht vorbehält, den Preis anzupassen. Wenn er sich aber dazu entschließt, eine entsprechende Bestimmung in den Reisevertrag aufzunehmen, dann muss diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Das ist bei der beanstandeten Klausel nicht der Fall: Sie legt für Preiserhöhungen und -senkungen außerhalb der Zweimonatsfrist keine Kriterien fest, behält aber dem Reiseveranstalter das Recht vor, den Reisepreis zu erhöhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00154.05H.1004.000
Dokumentnummer
JJT_20051004_OGH0002_0040OB00154_05H0000_000