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Entscheidung 4 Ob 154/84×

Entscheidung 4 Ob 154/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob154/84

Entscheidungsdatum

18.05.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Petrasch in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Paul A*****, und *****, wider die beklagte Partei Ö*****, wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens 4 Ob 66/74 (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien 44 Cg 95/84, ArbG Wien 4 Cr 1304/74), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage mit allen ihren Nachträgen wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von Dipl.-Ing. Paul A***** am 29. 11. 1984 beim Arbeitsgericht Wien überreichte und von diesem Gericht gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO zuständigkeitshalber dem Obersten Gerichtshof übermittelte Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage ist dem Einschreiter am 4. 2. 1985 mit dem Auftrag zurückgestellt worden, binnen 14 Tagen einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, die Klage von ihm fertigen zu lassen und sie sodann dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen. Dipl.-Ing. Paul A***** ist diesem Auftrag nicht nachgekommen; er hat stattdessen eine Reihe weiterer Eingaben - durchwegs ohne anwaltliche Fertigung - überreicht, deren Ausführungen sich in einer Wiederholung der bekannten Vorwürfe und Anschuldigungen erschöpfen. Bei dieser Sachlage war die Klage samt allen ihren Nachträgen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Anwaltszwang, ohne dessen Einhaltung alle Eingaben unbeachtlich sind, ergibt sich im vorliegenden Fall aus Paragraph 27, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 532, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E94302

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00154.84.0518.000

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Dokumentnummer

JJT_19850518_OGH0002_0040OB00154_8400000_000