Entscheidung 4 Ob 154/84
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.05.1985
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Petrasch in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Paul A*****, und *****, wider die beklagte Partei Ö*****, wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens 4 Ob 66/74 (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien 44 Cg 95/84, ArbG Wien 4 Cr 1304/74), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage mit allen ihren Nachträgen wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von Dipl.-Ing. Paul A***** am 29. 11. 1984 beim Arbeitsgericht Wien überreichte und von diesem Gericht gemäß § 532 Abs 1 ZPO zuständigkeitshalber dem Obersten Gerichtshof übermittelte Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage ist dem Einschreiter am 4. 2. 1985 mit dem Auftrag zurückgestellt worden, binnen 14 Tagen einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, die Klage von ihm fertigen zu lassen und sie sodann dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen. Dipl.-Ing. Paul A***** ist diesem Auftrag nicht nachgekommen; er hat stattdessen eine Reihe weiterer Eingaben - durchwegs ohne anwaltliche Fertigung - überreicht, deren Ausführungen sich in einer Wiederholung der bekannten Vorwürfe und Anschuldigungen erschöpfen. Bei dieser Sachlage war die Klage samt allen ihren Nachträgen gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Anwaltszwang, ohne dessen Einhaltung alle Eingaben unbeachtlich sind, ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 27 Abs 1 ZPO iVm § 532 Abs 1 ZPO.Die von Dipl.-Ing. Paul A***** am 29. 11. 1984 beim Arbeitsgericht Wien überreichte und von diesem Gericht gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO zuständigkeitshalber dem Obersten Gerichtshof übermittelte Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage ist dem Einschreiter am 4. 2. 1985 mit dem Auftrag zurückgestellt worden, binnen 14 Tagen einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, die Klage von ihm fertigen zu lassen und sie sodann dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen. Dipl.-Ing. Paul A***** ist diesem Auftrag nicht nachgekommen; er hat stattdessen eine Reihe weiterer Eingaben - durchwegs ohne anwaltliche Fertigung - überreicht, deren Ausführungen sich in einer Wiederholung der bekannten Vorwürfe und Anschuldigungen erschöpfen. Bei dieser Sachlage war die Klage samt allen ihren Nachträgen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Anwaltszwang, ohne dessen Einhaltung alle Eingaben unbeachtlich sind, ergibt sich im vorliegenden Fall aus Paragraph 27, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 532, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00154.84.0518.000
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010
Dokumentnummer
JJT_19850518_OGH0002_0040OB00154_8400000_000