Begründung:
Der Kläger brachte gegen die K*** FÜR A*** UND A*** FÜR TIROL als beklagte Partei eine auf Zahlung eines Betrages von insgesamt S 277.563,-- sA an restlichem Entgelt und Abfertigung gerichtete Klage ein. Zur Begründung führt er, soweit es die Frage der Passivlegitimation betrifft, im wesentlichen aus, er habe am 22.9.1977 begonnen, an der Büro- und Verwaltungsschule der beklagten Partei zu unterrichten. Die beklagte Partei betreibe als Schulerhalter die genannte Schule, welche vom Berufsförderungsinstitut (BFI) als unselbständige Abteilung oder Organisation der beklagten Partei verwaltet werde.
Dienstreiseanträge und Abrechnungen seien an das BFI zu richten, welches auch die Auszahlung des Entgelts an die Lehrer und den Leiter der Schule vornehme. Die Bestellung des Klägers zum Leiter dieser Schule sei gemäß dem Schreiben vom 6.7.1978 durch die Landesleitung des BFI erfolgt, deren Beschluß aber von der beklagten Partei als Rechtsträger und Schulerhalter dem Kläger bekanntgegeben worden sei. Der Kläger sei in weiten organisatorischen Belangen der Aufsicht und den Weisungen der beklagten Partei als Schulerhalter unterlegen; Lehrer seien auf seinen Vorschlag vom Schulerhalter eingestellt und zum Teil auch in seiner Abwesenheit entlassen worden. Der Schulerhalter stelle die Unterrichtsräume und die Lehrmittel bei. Der Stundenplan habe mit dem Schulerhalter abgesprochen werden müssen. Da der Kläger die Auffassung vertreten habe, Arbeitnehmer zu sein, habe er die ihm vorgelegten Werkverträge nie unterfertigt. Dies sei von der beklagten Partei zur Kenntnis genommen und nie beanstandet worden. Mit Schreiben an die Landesleitung des BFI vom 7.8.1984 und mit Abschrift an die beklagte Partei habe der Kläger die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Entgeltdifferenzbeträge begehrt. Die beklagte Partei habe darauf reagiert und eine Besprechung zugesagt. Nach einer in den Räumen der beklagten Partei vorgenommenen Besprechung sei es zu keiner Einigung gekommen, worauf der Kläger mit Schreiben vom 27.9.1984 seinen vorzeitigen Austritt erklärt habe. Zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden.
Die beklagte Partei wendete die sachliche Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte sowie den Mangel der passiven Klagslegitimation ein, bestritt das Klagevorbringen und beantragte Klagsabweisung. Das BFI sei ein bei der Sicherheitsdirektion Wien eingetragener Verein und daher keine unselbständige Abteilung der beklagten Partei. Diese sei nicht Vertragspartner des Klägers gewesen.
Der Kläger bestritt dieses Vorbringen und brachte ergänzend vor, im Verlaufe seiner Tätigkeit für die beklagte Partei habe sich ergeben, daß er in einem Arbeitsverhältnis (zur beklagten Partei) gestanden sei. Der Kläger habe anzustellende Lehrer ausgesucht und vorgeschlagen; die beklagte Partei habe den Abschluß der Verträge sowie die Bezahlung der Lehrer übernommen. Die - neben seiner Tätigkeit als Lehrer - verrichtete Gutachtertätigkeit des Klägers sei mündlich mit dem Arbeiterkammer-Angestellten und BFI-Leiter M*** besprochen worden und sei der beklagten Partei bekannt gewesen. Diese habe dann keinen Anstoß daran genommen, gerade weil sie die irrige Auffassung vertreten habe, es liege ein Werkvertrag und kein Arbeitsvertrag vor. Das BFI und die beklagte Partei seien zuständigkeitsmäßig und personell miteinander verquickt. Der Kammeramtsdirektor der beklagten Partei habe Weisungen dem BFI-Leiter erteilt, der ebenfalls Kammerangestellter sei; diese Weisungen seien an den Kläger weitergeleitet worden. Einige wesentliche Entscheidungen habe sich die beklagte Partei gegenüber dem BFI vorbehalten. Die beklagte Partei versuche Verwirrung zu stiften, weil eine gewisse räumliche und personelle Verquickung zwischen der Schule der beklagten Partei, dem BFI und der beklagten Partei bestehe. Schulerhalter und damit Arbeitgeber sei die beklagte Partei.
Erst in einem weiteren Schriftsatz vom 6.5.1985 beantragte der Kläger die Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei auf "Berufsförderungsinstitut" in Wien. Er habe in der Klage deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er eigentlich das BFI in Anspruch nehmen wolle. Erst durch den Schriftsatz der beklagten Kammer und die nachfolgenden Erhebungen sei hervorgekommen, daß keine unselbständige Abteilung der beklagten Partei, sondern ein in Wien registrierter Verein sei.
Das Erstgericht ließ die beantragte Richtigstellung zu und erklärte das Verfahren ab der Klagszustellung für nichtig. Der Klage sei eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger den Rechtsträger der Büro- und Verwaltungsschule als beklagte Partei in Anspruch nehmen wolle. Nur auf Grund eines Irrtums über die rechtliche Selbständigkeit des BFI sei der Name dieses Rechtsträgers verfehlt worden.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag auf Richtigstellung der Parteibezeichnung abwies und den die Nichtigerklärung des Verfahrens betreffenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses ersatzlos aufhob. Der Kläger habe infolge eines Irrtums über die Rechtspersönlichkeit des BFI von zwei möglichen Rechtssubjekten das falsche gewählt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.