Entscheidung 4 Ob 1540/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Markus B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler und andere Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 11.Jänner 1995, GZ 1 R 10/95-57, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die zuerkannten, den Regelbedarf beträchtlich überschreitenden Unterhaltsbeträge kann der Minderjährige den Sonderbedarf aus den laufenden Unterhaltsbeträgen decken. Die Beurteilung dieser Frage hängt aber nur von den Umständen des Einzelfalles ab, eine Fehlbeurteilung ist nicht erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01540.95.0328.000
Dokumentnummer
JJT_19950328_OGH0002_0040OB01540_9500000_000