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Entscheidung 4 Ob 1540/95×

Entscheidung 4 Ob 1540/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1540/95

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Markus B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler und andere Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 11.Jänner 1995, GZ 1 R 10/95-57, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf die zuerkannten, den Regelbedarf beträchtlich überschreitenden Unterhaltsbeträge kann der Minderjährige den Sonderbedarf aus den laufenden Unterhaltsbeträgen decken. Die Beurteilung dieser Frage hängt aber nur von den Umständen des Einzelfalles ab, eine Fehlbeurteilung ist nicht erkennbar.

Anmerkung

E38737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01540.95.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19950328_OGH0002_0040OB01540_9500000_000