Entscheidung 4 Ob 1541/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.04.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der kündigenden Partei P*****fonds *****, vertreten durch Dr.Otto Köhler, Rechtsanwalt in Wien, wider die gekündigte Partei Elisabeth B*****, vertreten durch Dr.Helmut Winkler und Dr.Otto Reich-Rohrwig, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlichen Rekurses der kündigenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 1.Februar 1994, GZ 41 R 913/93-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der kündigenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der kündigenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Maßgebend ist nicht die Zustellung des gemäß § 119 Abs 5 KO gefaßten Ausscheidungsbeschlusses, sondern seine Rechtskraft (MietSlg 38.869; s auch SZ 61/172). Als das Verfahren für nichtig erklärt und die Aufkündigung zurückgewiesen wurde (13.8.1993, ON 4), war der Ausscheidungsbeschluß vom 9.8.1993, 5 S 173/92-35 des Handelsgerichtes Wien noch nicht rechtskräftig (Ob und wann den rekursgerichtlichen Gläubigern zugestellt wurde, geht aus dem Akt nicht hervor). Vor Rechtskraft des Ausscheidungsbeschlusses konnte aber nur der Masseverwalter über die ausgeschiedene Sache verfügen.Maßgebend ist nicht die Zustellung des gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO gefaßten Ausscheidungsbeschlusses, sondern seine Rechtskraft (MietSlg 38.869; s auch SZ 61/172). Als das Verfahren für nichtig erklärt und die Aufkündigung zurückgewiesen wurde (13.8.1993, ON 4), war der Ausscheidungsbeschluß vom 9.8.1993, 5 S 173/92-35 des Handelsgerichtes Wien noch nicht rechtskräftig (Ob und wann den rekursgerichtlichen Gläubigern zugestellt wurde, geht aus dem Akt nicht hervor). Vor Rechtskraft des Ausscheidungsbeschlusses konnte aber nur der Masseverwalter über die ausgeschiedene Sache verfügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01541.94.0412.000
Dokumentnummer
JJT_19940412_OGH0002_0040OB01541_9400000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung