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Entscheidung 4 Ob 1548/91×

Entscheidung 4 Ob 1548/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1548/91 (4Ob1549/91)

Entscheidungsdatum

09.07.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Eva-Maria SCH*****, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Jacqueline Ann K*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Feber 1991, GZ 41 R 13/91-47, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Von den in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen hängt die Entscheidung nicht ab: Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 27/154; SZ 51/56; SZ 57/58; SZ 61/164; EvBl 1955/375; JBl 1990, 371) reicht es zwar für die Eigentumsklage gemäß Paragraph 366, ABGB aus, daß der Beklagte zumindest im Zeitpunkt der Zustellung der Klage die herauszugebende Sache besessen oder innegehabt hat; diese Entscheidungen sind jedoch zu Sachverhalten ergangen, bei denen nicht mehr der Beklagte, sondern ein Dritter im Besitz der herauszugebenden Sache war oder der Beklagte sie verloren hatte. Sie tragen dem Grundsatz Rechnung, daß die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozeß keinen Einfluß hat (Paragraph 234, ZPO). Keiner dieser Entscheidungen lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Kläger wieder in den Besitz seiner Sache gelangt war. In einem solchen Fall hat aber der Eigentümer schon nach dem Wortlaut des Paragraph 366, ABGB keinen Anspruch auf Rückstellung der Sache mehr, weil sie ihm vom Beklagten nicht mehr vorenthalten wird. Daß sich der Beklagte dennoch eines Benützungsrechtes rühmt, rechtfertigt nicht eine Räumungsklage.

Steht fest, daß der Kläger wieder im Besitz seines Eigentums ist, dann bedarf er keines Räumungstitels gegen den Beklagten mehr. Einer Änderung des Sachverhaltes nach Schluß der Verhandlung erster Instanz kann nur durch eine neuerliche Räumungsklage begegnet werden.

Anmerkung

E26536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB01548.91.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19910709_OGH0002_0040OB01548_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung