Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs3 ZPO). Zu der in den Rechtsmittelausführungen behaupteten Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist auf die Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG zu verweisen, wonach die Neuverhandlung durch Verlesung der in erster Instanz aufgenommenen Protokolle erfolgen kann, soweit nicht das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für erforderlich erachtet oder eine der Parteien Einsprache erhebt. Der Kläger hat lediglich gegen die Verlesung der Protokolle über die Vernehmung des Zeugen C*** und des Klägers als Partei Einsprache erhoben; die beklagte Partei hat keine Einsprache erhoben. Die Verlesung der übrigen Beweisaufnahmeprotokolle und das teilweise Abweichen des Berufungsgerichts von der Beweiswürdigung und den Feststellungen des Erstgerichts begründen daher keinen Verfahrensmangel.Die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Abs3 ZPO). Zu der in den Rechtsmittelausführungen behaupteten Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist auf die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG zu verweisen, wonach die Neuverhandlung durch Verlesung der in erster Instanz aufgenommenen Protokolle erfolgen kann, soweit nicht das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für erforderlich erachtet oder eine der Parteien Einsprache erhebt. Der Kläger hat lediglich gegen die Verlesung der Protokolle über die Vernehmung des Zeugen C*** und des Klägers als Partei Einsprache erhoben; die beklagte Partei hat keine Einsprache erhoben. Die Verlesung der übrigen Beweisaufnahmeprotokolle und das teilweise Abweichen des Berufungsgerichts von der Beweiswürdigung und den Feststellungen des Erstgerichts begründen daher keinen Verfahrensmangel.
Da das Berufungsgericht das Verfahren somit neu durchgeführt und eigene Feststellungen getroffen hat, sind die weitwendigen Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei, in denen auf Feststellungen und auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts hingewiesen wird, schon aus diesem Grunde verfehlt. Die Vernehmung des im Berufungsverfahren beantragten Zeugen L*** war entbehrlich, weil das für diesen Zeugen genannte Beweisthema, es hätte die Weisung bestanden, Gelder im Kassenschrank oder auf der Bank zu verwahren, aus den noch darzulegenden rechtlichen Erwägungen nicht entscheidungsrelevant ist. Das gleiche gilt für die Nichtberücksichtigung der "Sammlung von Verwaltungsanordnungen", denen zufolge jede Filiale verpflichtet sei, alle Einnahmen an dem dem Eingang folgenden Werktag auf ein Konto einzuzahlen. Die beklagte Partei wirft nämlich dem Kläger die Unterlassung einer solchen Einzahlung nicht vor; sie hat als Entlassungsgrund das Vorenthalten der Geldbeträge durch deren Mitnahme in die Wohnung geltend gemacht.
Die ebenfalls weitwendigen und unübersichtlichen Ausführungen der Rechtsrüge (die Ausführungen zu den einzelnen Anfechtungsgründen werden nicht gesondert, sondern vermischt vorgetragen) lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Entlassung des Klägers aus den Gründen des § 27 Z 1 AngG, erster und dritter Tatbestand, gerechtfertigt sei, weil er die Geldbeträge dem Firmensafe entnommen und in seine Wohnung gebracht habe. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtenvernachlässigung im Sinne des § 27 Z 4 AngG wird in der Revision ausdrücklich verneint. Auf diesen Entlassungstatbestand und ein ihm zu unterstellendes weisungswidriges Verhalten des Klägers sowie auf die Provisionsdifferenzen in dem mit dem Kunden H*** abgeschlossenen Geschäft, auf die die Revisionswerberin in ihren Rechtsmittelausführungen nicht mehr zurückkommt, ist daher nicht mehr einzugehen.Die ebenfalls weitwendigen und unübersichtlichen Ausführungen der Rechtsrüge (die Ausführungen zu den einzelnen Anfechtungsgründen werden nicht gesondert, sondern vermischt vorgetragen) lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Entlassung des Klägers aus den Gründen des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, erster und dritter Tatbestand, gerechtfertigt sei, weil er die Geldbeträge dem Firmensafe entnommen und in seine Wohnung gebracht habe. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtenvernachlässigung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG wird in der Revision ausdrücklich verneint. Auf diesen Entlassungstatbestand und ein ihm zu unterstellendes weisungswidriges Verhalten des Klägers sowie auf die Provisionsdifferenzen in dem mit dem Kunden H*** abgeschlossenen Geschäft, auf die die Revisionswerberin in ihren Rechtsmittelausführungen nicht mehr zurückkommt, ist daher nicht mehr einzugehen.
Der Entlassungstatbestand der Untreue (§ 27 Z 1 AngG, erster Tatbestand) setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Vorsatz des Arbeitnehmers muß nicht nur auf die den Verstoß begründende Handlung oder Unterlassung gerichtet sein; er muß auch die Richtung des Verstoßes, nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung (Unterlassung) umfassen. Dem Arbeitnehmer muß überdies die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sein (Kuderna,Der Entlassungstatbestand der Untreue (Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, erster Tatbestand) setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Vorsatz des Arbeitnehmers muß nicht nur auf die den Verstoß begründende Handlung oder Unterlassung gerichtet sein; er muß auch die Richtung des Verstoßes, nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung (Unterlassung) umfassen. Dem Arbeitnehmer muß überdies die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sein (Kuderna,
Das Entlassungsrecht, 85 ff; 4 Ob 73,74/82).
Diese Voraussetzungen sind hier deshalb nicht gegeben, weil ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß des Klägers gegen die Interessen der beklagten Partei nicht vorliegt. Selbst wenn die Verwahrung der Geldbeträge in dem in der Wohnung des Klägers befindlichen Safe gegen die Interessen der beklagten Partei verstieß, rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme, der Kläger habe vorsätzlich gegen die Interessen der beklagten Partei verstoßen. Nach den Feststellungen verwahrte er die in den Büchern aus den näher dargelegten Gründen noch nicht aufscheinenden Beträge für die Zeit seines Urlaubs in seiner Wohnung, da er für diese ("inoffiziellen") Beträge, die bis zu ihrer Ergänzung durch die aus Zürich zu übersendenden Differenzbeträge noch nicht auf das offizielle Konto überwiesen werden durften, persönlich die Verantwortung trug. Eine Absicht, damit gegen die Interessen der beklagten Partei zu handeln oder sich gar die Geldbeträge zuzueignen, wurde nicht festgestellt. Daraus folgt, daß die Entlassung aus dem Grunde des ersten Tatbestandes des § 27 Z 1 AngG nicht gerechtfertigt ist.Diese Voraussetzungen sind hier deshalb nicht gegeben, weil ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß des Klägers gegen die Interessen der beklagten Partei nicht vorliegt. Selbst wenn die Verwahrung der Geldbeträge in dem in der Wohnung des Klägers befindlichen Safe gegen die Interessen der beklagten Partei verstieß, rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme, der Kläger habe vorsätzlich gegen die Interessen der beklagten Partei verstoßen. Nach den Feststellungen verwahrte er die in den Büchern aus den näher dargelegten Gründen noch nicht aufscheinenden Beträge für die Zeit seines Urlaubs in seiner Wohnung, da er für diese ("inoffiziellen") Beträge, die bis zu ihrer Ergänzung durch die aus Zürich zu übersendenden Differenzbeträge noch nicht auf das offizielle Konto überwiesen werden durften, persönlich die Verantwortung trug. Eine Absicht, damit gegen die Interessen der beklagten Partei zu handeln oder sich gar die Geldbeträge zuzueignen, wurde nicht festgestellt. Daraus folgt, daß die Entlassung aus dem Grunde des ersten Tatbestandes des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG nicht gerechtfertigt ist.
Das gleiche gilt für den dritten Tatbestand des § 27 Z 1 AngG. Unter diesen Tatbestand fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt, weil dieser befürchten muß, daß der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodaß dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - als so schwerwiegend angesehen werden muß, daß das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, daß ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hiefür genügt Fahrlässigkeit; Schädigungsabsicht oder ein Schadenseintritt ist nicht erforderlich. Entscheidend ist das Vorliegen der Vertrauensverwirkung (Arb.10.212. 10.072, jeweils mwH).Das gleiche gilt für den dritten Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG. Unter diesen Tatbestand fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt, weil dieser befürchten muß, daß der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodaß dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - als so schwerwiegend angesehen werden muß, daß das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, daß ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hiefür genügt Fahrlässigkeit; Schädigungsabsicht oder ein Schadenseintritt ist nicht erforderlich. Entscheidend ist das Vorliegen der Vertrauensverwirkung (Arb.10.212. 10.072, jeweils mwH).
Das Verhalten des Klägers ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, eine auf Eigenmächtigkeit beruhende Ordnungswidrigkeit, die aber die Grenze zur Vertrauensverwirkung noch nicht überschritten und die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht beseitigt hat. Das Verhalten des Klägers rechtfertigt nicht den Verdacht einer strafbaren Handlung oder, wie bereits dargelegt, einer gegen die Interessen der beklagten Partei gerichteten vorsätzlichen Handlung. Die Verwahrung im Safe seiner Wohnung war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf die Zeit des Urlaubs beschränkt und konnte auch nicht geheim bleiben, weil eine Angestellte der beklagten Partei den Schlüssel zum Bürosafe hatte und der Kläger, wie von der beklagten Partei gar nicht bestritten wurde, die von den Kunden eingenommenen Geldbeträge nach Zürich gemeldet hatte. Das Verhalten des Klägers erklärt sich einerseit aus dem "inoffiziellen" Charakter der Geldbeträge und andererseits aus seiner Verantwortung für diese Beträge. Es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, entsprechend klare Anweisungen für diese Geldbeträge - die festgestellten generellen Anweisungen bezogen sich auf offizielle Beträge, die im Gegensatz zu den gegenständlichen Geldbeträgen bereits auf das offizielle Konto der beklagten Partei überwiesen werden konnten - zu erlassen. Vor allem aber zeigen die Feststellungen über das der Buchprüfung nachfolgende Verhalten des Klägers, daß die Annahme einer Vertrauensverwirkung nicht gerechtfertigt ist. Der Kläger hat nämlich sofort dem Vertreter der beklagten Partei gegenüber darauf hingewiesen, daß sich die Geldbeträge in seiner Gewahrsame befänden und daß er sie holen wolle. Als dieses Angebot abgelehnt wurde, suchte er sofort seinen Anwalt auf, teilte diesem den gleichen Sachverhalt mit und wollte ihm am nächsten Tag, als er ihn wieder aufsuchte, den Geldbetrag übergeben. Die erst am 1.6.1981 erfolgte Übergabe des Schecks hatte ihren Grund in Terminschwierigkeiten der Anwälte und in einem Feiertag. Die Entlassung ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 393 Abs4 und 52 Abs2 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 393, Abs4 und 52 Abs2 ZPO begründet.