Die Auffassung der Vorinstanzen, daß der Erstbeklagte selbst dann, wenn er die Pflichten eines Bergführers iSd Salzburger BergführerG, LGBl 1981/76, zu erfüllen gehabt haben sollte, nicht schuldhaft sorgfaltswidrig gehandelt hat, weil er nicht verpflichtet war, den konditionsstarken, trittsicheren und keineswegs bergunerfahrenen Kläger angesichts der festgestellten Wegeverhältnisse zu warnen, gar vom Unternehmen des nächtlichen Pirschganges abzuhalten oder etwa ständig an der Hand zu führen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Sorgfaltspflicht von Bergführern oder auch Skilehrern (SZ 65/52; ZVR 1994/125). Die angefochtene Entscheidung steht auch nicht in Widerspruch zu ZVR 1994/125, der ein in wesentlichen Punkten anders gearteter Sachverhalt zugrundegelegen war.
Daß es - soweit überblickbar - an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Haftung eines Jagdführers (=Pirschführers) fehlt, ist deshalb ohne Bedeutung, weil nicht einmal der Kläger behauptet hat, daß ein solcher in höherem Maß auf die körperliche Sicherheit des Jagdgastes zu achten hätte, als ein Bergführer oder Skilehrer. Wollte man von dem - freilich ausdrücklich wegen Unerheblichkeit ungeprüft gebliebenen (Bd II S. 71) - Vorbringen der Beklagten ausgehen, wonach ein Jagdführer (nur) die Aufgabe habe, den Jagdgast zum Wild zu bringen, und zu achten, daß er nur für den Abschluß vorgesehenes Wild im richtigen Revier erlege (S. 12, 21 und 235 f), dann wäre die Haftung der Beklagten erst recht zu verneinen. Der Kläger hat demgegenüber bloß behauptet, ein Jagdführer habe auch auf die Sicherheit des Jagdgastes zu achten (S. 237). Dafür, daß ein Pirschführer um die Vermeidung von Stürzen der Jagdgäste in stärkerem Ausmaß als ein Bergführer bemüht sein müßte, fehlt nicht nur die gesetzliche Grundlage, sondern auch jeglicher sonstiger Anhaltspunkt. Daß die Beklagten eine solche vertragliche Pflicht übernommen hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt.Daß es - soweit überblickbar - an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Haftung eines Jagdführers (=Pirschführers) fehlt, ist deshalb ohne Bedeutung, weil nicht einmal der Kläger behauptet hat, daß ein solcher in höherem Maß auf die körperliche Sicherheit des Jagdgastes zu achten hätte, als ein Bergführer oder Skilehrer. Wollte man von dem - freilich ausdrücklich wegen Unerheblichkeit ungeprüft gebliebenen (Bd römisch zwei S. 71) - Vorbringen der Beklagten ausgehen, wonach ein Jagdführer (nur) die Aufgabe habe, den Jagdgast zum Wild zu bringen, und zu achten, daß er nur für den Abschluß vorgesehenes Wild im richtigen Revier erlege (S. 12, 21 und 235 f), dann wäre die Haftung der Beklagten erst recht zu verneinen. Der Kläger hat demgegenüber bloß behauptet, ein Jagdführer habe auch auf die Sicherheit des Jagdgastes zu achten (S. 237). Dafür, daß ein Pirschführer um die Vermeidung von Stürzen der Jagdgäste in stärkerem Ausmaß als ein Bergführer bemüht sein müßte, fehlt nicht nur die gesetzliche Grundlage, sondern auch jeglicher sonstiger Anhaltspunkt. Daß die Beklagten eine solche vertragliche Pflicht übernommen hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt.