Die nunmehrige Gemeinschuldnerin verfügte über eine Gewerbeberechtigung im Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), die gem § 129 Abs 1 Z 7 GewO den Schutz von Personen und gem § 130 Abs 1 GewO auch die Bewachung beweglicher Sachen im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen umfasst, im Gegensatz zur Klägerin hingegen nicht über eine Konzession zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge/Bestellungen) gem § 3 Abs 1 Z 2 GelegenheitsverkehrsG. Sie wurde nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt wiederholt damit beauftragt, im Zuge der Abwicklung von Staatsbesuchen besonders geschultes Sicherheitspersonal zur Verfügung zu stellen, das als Fahrer für (der Behörde von dritter Seite beigestellte, mit oder ohne besondere Sicherheitsausrüstung ausgestattete) Fahrzeuge eingesetzt wurde. Dass dabei die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben durch das beigestellte Personal gegenüber dessen Tätigkeit als Chauffeur klar in den Hintergrund getreten wäre, wurde nicht festgestellt. Das Berufungsgericht verneinte einen wettbewerbswidrigen Eingriff der Gemeinschuldnerin in den Vorbehaltsbereich eines konzessionierten Gewerbes. Es könne mit gutem Grund die Auffassung vertreten werden, das Mietwagengewerbe umfasse nur die Personenbeförderung mit Fahrzeugen im Eigentum oder der sonstigen Verfügungsbefugnis des Beförderers, nicht hingegen das bloße Bereitstellen einer Person zum Lenken eines Kraftfahrzeugs eines Dritten. Das Gesetz spreche vom Mietwagen- (und nicht Mietlenker-)Gewerbe, umschreibe die Beistellung eines Lenkers nur als Teil der zu erbringenden Beförderungsleistung, verlange die Verfügbarkeit über private Abstellplätze und knüpfe die Konzession an eine bestimmte Fahrzeugzahl.Die nunmehrige Gemeinschuldnerin verfügte über eine Gewerbeberechtigung im Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), die gem Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, GewO den Schutz von Personen und gem Paragraph 130, Absatz eins, GewO auch die Bewachung beweglicher Sachen im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen umfasst, im Gegensatz zur Klägerin hingegen nicht über eine Konzession zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge/Bestellungen) gem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelegenheitsverkehrsG. Sie wurde nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt wiederholt damit beauftragt, im Zuge der Abwicklung von Staatsbesuchen besonders geschultes Sicherheitspersonal zur Verfügung zu stellen, das als Fahrer für (der Behörde von dritter Seite beigestellte, mit oder ohne besondere Sicherheitsausrüstung ausgestattete) Fahrzeuge eingesetzt wurde. Dass dabei die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben durch das beigestellte Personal gegenüber dessen Tätigkeit als Chauffeur klar in den Hintergrund getreten wäre, wurde nicht festgestellt. Das Berufungsgericht verneinte einen wettbewerbswidrigen Eingriff der Gemeinschuldnerin in den Vorbehaltsbereich eines konzessionierten Gewerbes. Es könne mit gutem Grund die Auffassung vertreten werden, das Mietwagengewerbe umfasse nur die Personenbeförderung mit Fahrzeugen im Eigentum oder der sonstigen Verfügungsbefugnis des Beförderers, nicht hingegen das bloße Bereitstellen einer Person zum Lenken eines Kraftfahrzeugs eines Dritten. Das Gesetz spreche vom Mietwagen- (und nicht Mietlenker-)Gewerbe, umschreibe die Beistellung eines Lenkers nur als Teil der zu erbringenden Beförderungsleistung, verlange die Verfügbarkeit über private Abstellplätze und knüpfe die Konzession an eine bestimmte Fahrzeugzahl.
Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zur Vertretbarkeit einer Rechtsansicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG, wenn - wie hier - eine Rechtsmeinung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder eine ständige Verwaltungspraxis zum Umfang und zur Abgrenzung der hier in Frage stehenden Gewerbeberechtigungen fehlt (vgl RIS-Justiz RS0077771). Das Berufungsgericht hat den ihm im Einzelfall in der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit der Verletzung einer gewerberechtlichen Vorschrift offenstehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Argumentation der Rechtsmittelwerberin, das GelegenheitsverkehrsG ließe sich leicht umgehen, wenn jedermann mit von dritter Seite beigestellten Fahrzeugen seine Kunden befördern dürfte, ist zu entgegnen, dass die Tätigkeit des von der Beklagten beigestellten - besonders qualifizierten - Personals in erster Linie auf die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Zuge der Beförderung abzielt, während die Beförderung selbst nur den notwendigen Rahmen dieser Hauptleistung darstellt. Das GelegenheitsverkehrsG verlangt nicht, dass ein Leibwächter eine Mietwagen-Konzession besitze, wenn er die von ihm zu schützende Person in deren eigenem Fahrzeug als Lenker befördert; es ist dann aber die Auffassung vertretbar, gewerberechtlich gelte unter dem Gesichtspunkt des Personenschutzes als Hauptleistung nichts anderes, solange ein Dritter über das Transportmittel verfügungsberechtigt ist.Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zur Vertretbarkeit einer Rechtsansicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes nach Paragraph eins, UWG, wenn - wie hier - eine Rechtsmeinung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder eine ständige Verwaltungspraxis zum Umfang und zur Abgrenzung der hier in Frage stehenden Gewerbeberechtigungen fehlt vergleiche RIS-Justiz RS0077771). Das Berufungsgericht hat den ihm im Einzelfall in der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit der Verletzung einer gewerberechtlichen Vorschrift offenstehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Argumentation der Rechtsmittelwerberin, das GelegenheitsverkehrsG ließe sich leicht umgehen, wenn jedermann mit von dritter Seite beigestellten Fahrzeugen seine Kunden befördern dürfte, ist zu entgegnen, dass die Tätigkeit des von der Beklagten beigestellten - besonders qualifizierten - Personals in erster Linie auf die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Zuge der Beförderung abzielt, während die Beförderung selbst nur den notwendigen Rahmen dieser Hauptleistung darstellt. Das GelegenheitsverkehrsG verlangt nicht, dass ein Leibwächter eine Mietwagen-Konzession besitze, wenn er die von ihm zu schützende Person in deren eigenem Fahrzeug als Lenker befördert; es ist dann aber die Auffassung vertretbar, gewerberechtlich gelte unter dem Gesichtspunkt des Personenschutzes als Hauptleistung nichts anderes, solange ein Dritter über das Transportmittel verfügungsberechtigt ist.
Schließlich ist auf § 32 Abs 1 Z 1 GewO zu verweisen, wonach Gewerbetreibenden das Recht zusteht, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, sofern dadurch der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben (§ 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 GewO).Schließlich ist auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO zu verweisen, wonach Gewerbetreibenden das Recht zusteht, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, sofern dadurch der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GewO).
Soweit die Zulassungsbeschwerde davon ausgeht, die Beklagte habe Fahrzeuge samt Fahrer von Subunternehmern beigeschafft, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt aus und führt die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus.