[8] Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsbegehrens berechtigt.
[9] 1.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH ausgesprochen, dass die auch beim gegenständlichen Fahrzeug zum Übergabezeitpunkt vorhandene „Umschaltlogik“ als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn der Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG zu qualifizieren ist (Teilurteil 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 [Rz 47]; 10 Ob 44/19x [ErwGr 2.1.]). [9] 1.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH ausgesprochen, dass die auch beim gegenständlichen Fahrzeug zum Übergabezeitpunkt vorhandene „Umschaltlogik“ als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn der Artikel 3, Ziffer 10 und Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG zu qualifizieren ist (Teilurteil 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 [Rz 47]; 10 Ob 44/19x [ErwGr 2.1.]).
[10] 1.2. Darüber hinaus wurde auch das nach dem Software-Update vorhandene „Thermofenster“, aufgrund dessen der emissionsmindernde Betriebsmodus nicht mehr nur im Prüfbetrieb, sondern auch im Fahrbetrieb zum Einsatz kommt, allerdings nur bei Außentemperaturen zwischen 15 Grad Celsius und 33 Grad Celsius voll wirksam ist, als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG qualifiziert, die nicht nach dem Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG zulässig ist (Teilurteil 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 [Rz 55 ff]). [10] 1.2. Darüber hinaus wurde auch das nach dem Software-Update vorhandene „Thermofenster“, aufgrund dessen der emissionsmindernde Betriebsmodus nicht mehr nur im Prüfbetrieb, sondern auch im Fahrbetrieb zum Einsatz kommt, allerdings nur bei Außentemperaturen zwischen 15 Grad Celsius und 33 Grad Celsius voll wirksam ist, als Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 3, Ziffer 10, VO 715/2007/EG qualifiziert, die nicht nach dem Ausnahmetatbestand des Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 Litera a, VO 715/2007/EG zulässig ist (Teilurteil 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 [Rz 55 ff]).
[11] 2. Der Oberste Gerichtshof hat in einem mit dem hier anhängigen vergleichbaren Fall (10 Ob 16/23k), in welchem der (dortige) Kläger ebenfalls das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er zum Kaufzeitpunkt Kenntnis davon gehabt hätte, dass beim Fahrzeug eine Software eingebaut ist, welche eine Abschalteinrichtung betreffend die NOX-Emissionen in Bezug auf den Prüfzyklus darstellt, ausgeführt, dass ein Schadenseintritt nur dann zu verneinen wäre, wenn das den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Verkäufers entsprach. Die Feststellung, der Kläger hätte das Fahrzeug bei Kenntnis der programmierten Abschalteinrichtung gleichfalls gekauft, reiche nicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil diese Feststellung nicht ausreichend erkennen lasse, welche von den objektiven Verkehrserwartungen abweichenden Umstände der Kläger konkret in Kauf genommen und das Fahrzeug dennoch erworben hätte. So gebe die getroffene Feststellung keine Auskunft darüber, ob er das Fahrzeug gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich bei der vorhandenen Software („Umschaltlogik“) um ein verbotenes Konstruktionselement handelte, das der Typengenehmigungsbehörde verschwiegen wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde; ebenso wenig lasse die Feststellung erkennen, ob der Kläger die Notwendigkeit des Software-Updates und die vom EuGH angesprochene Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und den gegenständlichen Neuwagen dennoch erworben hätte. Der 10. Senat hob daher die angefochtenen Urteile auf und trug dem Erstgericht auf, festzustellen, ob das den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach.
[12] 3.1. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Auch hier ist aus der oben wiedergegebenen Feststellung nicht ableitbar, ob das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch dem Willen des Klägers entsprach.
[13] 3.2. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und dem Erstgericht sind Feststellungen im aufgezeigten Sinn aufzutragen.
[14] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO. [14] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.