Entscheidung 4 Ob 156/52
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.11.1952
Norm
ABGB §302
ABGB §1409
Hausbesorgerordnung §10
Drittes Rückstellungsgesetz §6
Drittes Rückstellungsgesetz §10
Drittes Rückstellungsgesetz §12
Spruch
Der geschädigte Eigentümer, dem ein Haus zurückgestellt wird, tritt in den bestehenden Hausbesorgerdienstvertrag ein.
Entscheidung vom 11. November 1952, 4 Ob 156/52.
I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Arbeitsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Der Beklagte wurde für das Haus Wien, XVII., X.gasse 5, von dem Entzieher dieses Hauses im Jahre 1948 als Hausbesorger angestellt. Die Klägerin, der die Liegenschaft entzogen war und der sie rückgestellt wurde, hat dem Beklagten am 4. April 1952 mitgeteilt, daß sie sich an den Hausbesorgervertrag nicht für gebunden halte und in denselben nicht eintrete. Sie begehrt nun von dem Beklagten die Räumung der Wohnung.Der Beklagte wurde für das Haus Wien, römisch siebzehn., römisch zehn.gasse 5, von dem Entzieher dieses Hauses im Jahre 1948 als Hausbesorger angestellt. Die Klägerin, der die Liegenschaft entzogen war und der sie rückgestellt wurde, hat dem Beklagten am 4. April 1952 mitgeteilt, daß sie sich an den Hausbesorgervertrag nicht für gebunden halte und in denselben nicht eintrete. Sie begehrt nun von dem Beklagten die Räumung der Wohnung.
Die Untergerichte haben das Klagebegehren abgewiesen, das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Streitwert 10.000 S übersteigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Schon die Entscheidung SZ. XIII/225 betrachtet den Hausbesitz als eine Art Unternehmen und schließt daraus, daß das Dienstverhältnis mit dem Hausbesorger auf den Erwerber des Hauses übergeht. In der Entscheidung 1 Ob 580/52 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der geschädigte Eigentümer, der ein Unternehmen zurückerhält, auch die mit dem Unternehmen verbundenen Schulden zu übernehmen hat, mögen sie auch vom Entzieher begrundet worden sein. Hier wird das Unternehmen als eine Gesamtsache betrachtet. Mit der Übergabe des Unternehmens gehen auch die mit dem Unternehmen verbundenen Rechte und Pflichten als Bestandteile der Gesamtsache über. Im selben Sinne kann der geschädigte Eigentümer auch den Eintritt in den vom Entzieher abgeschlossenen Hausbesorgerdienstvertrag nicht ablehnen, wenn ihm ein Haus zurückgestellt wird. Der Beklagte ist also, wie die Untergerichte mit Recht angenommen haben, nicht verpflichtet, infolge der angeblichen Nichtigkeit des mit dem Entzieher abgeschlossenen Hausbesorgerdienstvertrages die Hausbesorgerwohnung zu räumen. Er kann vielmehr nur nach der Hausbesorgerordnung gekundigt werden.
Schlagworte
Eigentümer, geschädigter, Fortsetzung des
Hausbesorgerdienstvertrages, Geschädigter Eigentümer, Fortsetzung
des Hausbesorgerdienstvertrages, Hausbesorgerdienstvertrag,
Fortsetzung durch geschädigten Eigentümer, Rückstellung, Fortsetzung
des Hausbesorgerdienstvertrages durch den, geschädigten Eigentümer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0040OB00156.52.1111.000
Dokumentnummer
JJT_19521111_OGH0002_0040OB00156_5200000_000