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Entscheidung 4 Ob 156/52×

Entscheidung 4 Ob 156/52

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob156/52

Entscheidungsdatum

11.11.1952

Norm

ABGB §302
ABGB §1409
Hausbesorgerordnung §10
Drittes Rückstellungsgesetz §6
Drittes Rückstellungsgesetz §10
Drittes Rückstellungsgesetz §12

Kopf

SZ 25/296

Spruch

Der geschädigte Eigentümer, dem ein Haus zurückgestellt wird, tritt in den bestehenden Hausbesorgerdienstvertrag ein.

Entscheidung vom 11. November 1952, 4 Ob 156/52.

römisch eins. Instanz: Arbeitsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Beklagte wurde für das Haus Wien, römisch siebzehn., römisch zehn.gasse 5, von dem Entzieher dieses Hauses im Jahre 1948 als Hausbesorger angestellt. Die Klägerin, der die Liegenschaft entzogen war und der sie rückgestellt wurde, hat dem Beklagten am 4. April 1952 mitgeteilt, daß sie sich an den Hausbesorgervertrag nicht für gebunden halte und in denselben nicht eintrete. Sie begehrt nun von dem Beklagten die Räumung der Wohnung.

Die Untergerichte haben das Klagebegehren abgewiesen, das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Streitwert 10.000 S übersteigt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Schon die Entscheidung SZ. XIII/225 betrachtet den Hausbesitz als eine Art Unternehmen und schließt daraus, daß das Dienstverhältnis mit dem Hausbesorger auf den Erwerber des Hauses übergeht. In der Entscheidung 1 Ob 580/52 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der geschädigte Eigentümer, der ein Unternehmen zurückerhält, auch die mit dem Unternehmen verbundenen Schulden zu übernehmen hat, mögen sie auch vom Entzieher begrundet worden sein. Hier wird das Unternehmen als eine Gesamtsache betrachtet. Mit der Übergabe des Unternehmens gehen auch die mit dem Unternehmen verbundenen Rechte und Pflichten als Bestandteile der Gesamtsache über. Im selben Sinne kann der geschädigte Eigentümer auch den Eintritt in den vom Entzieher abgeschlossenen Hausbesorgerdienstvertrag nicht ablehnen, wenn ihm ein Haus zurückgestellt wird. Der Beklagte ist also, wie die Untergerichte mit Recht angenommen haben, nicht verpflichtet, infolge der angeblichen Nichtigkeit des mit dem Entzieher abgeschlossenen Hausbesorgerdienstvertrages die Hausbesorgerwohnung zu räumen. Er kann vielmehr nur nach der Hausbesorgerordnung gekundigt werden.

Anmerkung

Z25296

Schlagworte

Eigentümer, geschädigter, Fortsetzung des Hausbesorgerdienstvertrages, Geschädigter Eigentümer, Fortsetzung des Hausbesorgerdienstvertrages, Hausbesorgerdienstvertrag, Fortsetzung durch geschädigten Eigentümer, Rückstellung, Fortsetzung des Hausbesorgerdienstvertrages durch den, geschädigten Eigentümer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0040OB00156.52.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19521111_OGH0002_0040OB00156_5200000_000