Den Ausführungen im Revisionsrekurs ist insoweit beizupflichten, als das Rekursgericht die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes nicht bloß mit einer "Maßgabe" - also berichtigend oder präzisierend - bestätigt, sondern gegenüber der Fassung durch das Erstgericht eingeschränkt und damit abgeändert hat. Während nämlich ein allgemeines Unterlassungsgebot durch konkrete Einzelverbote, die mit den Worten "insbesondere" eingeleitet werden, dahin präzisiert wird, daß die darin umschriebenen und sinngleiche Verhaltensweisen von ihm erfaßt werden, bedeuten die Einleitungsworte "und zwar", daß nur die in den nachfolgenden Einzelverboten wörtlich umschriebenen Verhaltensweisen verboten werden; in erstem Fall ist der Exekutionstitel somit weiter, im zweiten Fall enger gefaßt. Davon abgesehen, liegt aber auch in der Bezugnahme auf die konkrete, in der Vergangenheit liegende Werbeaktion der Beklagten im ersten Absatz des Verbotes eine Einschränkung der einstweiligen Verfügung auf solche herabsetzende Äußerungen der Beklagten oder der Zeitschrift "Die ganze Woche", die im Zusammenhang mit dieser Werbeaktion gegenüber der Klägerin und der Neuen Kronen-Zeitung gemacht wurden. Eine solche Einschränkung hatte aber die Klägerin - wenngleich die beanstandeten Äußerungen eine Reaktion der Beklagten auf ein von der Klägerin erwirktes Verbot gewesen waren - nicht vorgenommen.
Das Rekursgericht wird daher seinen in Wahrheit abändernden Beschluß durch den gemäß § 527 Abs. 1 ZPO für den Fall einer Abänderung vorgeschriebenen Ausspruch, ob der davon betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 übersteigt, zu ergänzen haben. Sollte es dabei zu der Auffassung kommen, daß dieser Beschwerdegegenstand S 15.000 übersteigt, dann bedarf es zur Klarstellung, ob gegen den abändernden Teil der Vollrevisionsrekurs zulässig ist oder nicht, des weiteren Ausspruches, ob der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Im Falle einer Bewertung des gesamten Beschwerdegegenstandes unter S 300.000 wäre überdies noch der Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3, § 526 Abs. 3, § 528 Abs. 2 ZPO erforderlich, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Da das Rekursgericht seine Entscheidung noch vor dem Stichtag gemäß Art. X Z 21 WGN 1989 gefällt hat, sind die zitierten Bestimmungen in der Fassung der ZVN 1983 anzuwenden. Sollte das Rekursgericht zu einer S 15.000 nicht übersteigenden Bewertung des von der Abänderung betroffenen Wertes des Beschwerdegegenstandes gelangen, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO unzulässig. Nur dann, wenn das Rekursgericht zwar einen S 15.000 übersteigenden Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes, aber einen S 300.000 nicht übersteigenden Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes annehmen und zugleich aussprechen sollte, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre der Revisionsrekurs - allerdings nach Erteilung eines Ergänzungsauftrages an die Klägerin zur Aufnahme von Ausführungen im Sinne der § 528 Abs. 2, § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO in das Rechtsmittel - vom Erstgericht wieder direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; andernfalls - also bei Vorliegen eines ordentlichen Revisionsrekurses - wird das Erstgericht vorerst nach § 521 a ZPO, § 402 Abs. 1 EO vorzugehen haben.Das Rekursgericht wird daher seinen in Wahrheit abändernden Beschluß durch den gemäß Paragraph 527, Absatz eins, ZPO für den Fall einer Abänderung vorgeschriebenen Ausspruch, ob der davon betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 übersteigt, zu ergänzen haben. Sollte es dabei zu der Auffassung kommen, daß dieser Beschwerdegegenstand S 15.000 übersteigt, dann bedarf es zur Klarstellung, ob gegen den abändernden Teil der Vollrevisionsrekurs zulässig ist oder nicht, des weiteren Ausspruches, ob der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Im Falle einer Bewertung des gesamten Beschwerdegegenstandes unter S 300.000 wäre überdies noch der Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3,, Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO erforderlich, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Da das Rekursgericht seine Entscheidung noch vor dem Stichtag gemäß Artikel römisch zehn, Ziffer 21, WGN 1989 gefällt hat, sind die zitierten Bestimmungen in der Fassung der ZVN 1983 anzuwenden. Sollte das Rekursgericht zu einer S 15.000 nicht übersteigenden Bewertung des von der Abänderung betroffenen Wertes des Beschwerdegegenstandes gelangen, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unzulässig. Nur dann, wenn das Rekursgericht zwar einen S 15.000 übersteigenden Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes, aber einen S 300.000 nicht übersteigenden Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes annehmen und zugleich aussprechen sollte, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre der Revisionsrekurs - allerdings nach Erteilung eines Ergänzungsauftrages an die Klägerin zur Aufnahme von Ausführungen im Sinne der Paragraph 528, Absatz 2,, Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in das Rechtsmittel - vom Erstgericht wieder direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; andernfalls - also bei Vorliegen eines ordentlichen Revisionsrekurses - wird das Erstgericht vorerst nach Paragraph 521, a ZPO, Paragraph 402, Absatz eins, EO vorzugehen haben.