Begründung:
Die Klägein ist Verlegerin (u.a.) der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier"; die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der Wochenzeitung "Die ganze Woche".
Die wöchentlich erscheinende Druckschrift "intern" ist eine Fachzeitschrift für Werbeleute; sie wird an Werbeagenturen vertrieben. In der Nr. 51/89 dieser Zeitschrift vom 18. Dezember 1989 erschien unter dem Titel "Die ganze Wahrheit über Die ganze Woche" eine insgesamt vierseitige Werbeeinschaltung der Beklagten, deren dritte Seite wie folgt lautete:
Abbildung nicht darstellbar!
Mit der Behauptung, die Beklagte habe mit ihrer Werbeeinschaltung die Mitbewerber und insbesondere die Klägerin, deren Tageszeitungen nur im Schwarz-Weiß-Druck bzw. im Rotationsdruck erscheinen, pauschal herabgesetzt und damit gegen § 1 UWG verstoßen, weil sie den umworbenen Inseratenkunden unterstellt habe, daß sie schon öfter mit dem Druckbild in Tageszeitungen unzufrieden gewesen seien, beantragt die Klägerin - soweit für das vorliegende Revisionsrekursverfahren noch von Interesse - zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter ausdrücklicher oder erkennbarer Bezugnahme auf die Klägerin oder die von der Klägerin verlegten periodischen Druckschriften ("Neue Kronen-Zeitung", "Kurier", "Bezirksjournale", "Rennbahn-Expreß") herabsetzende und/oder unrichtige Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, nämlich (c) "Sie haben mehr als einmal über den unbefriedigenden Druckauftritt Ihrer schönen Anzeige in manchen Tageszeitungen geflucht" oder Behauptungen bedeutungsähnlichen Inhalts.Mit der Behauptung, die Beklagte habe mit ihrer Werbeeinschaltung die Mitbewerber und insbesondere die Klägerin, deren Tageszeitungen nur im Schwarz-Weiß-Druck bzw. im Rotationsdruck erscheinen, pauschal herabgesetzt und damit gegen Paragraph eins, UWG verstoßen, weil sie den umworbenen Inseratenkunden unterstellt habe, daß sie schon öfter mit dem Druckbild in Tageszeitungen unzufrieden gewesen seien, beantragt die Klägerin - soweit für das vorliegende Revisionsrekursverfahren noch von Interesse - zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter ausdrücklicher oder erkennbarer Bezugnahme auf die Klägerin oder die von der Klägerin verlegten periodischen Druckschriften ("Neue Kronen-Zeitung", "Kurier", "Bezirksjournale", "Rennbahn-Expreß") herabsetzende und/oder unrichtige Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, nämlich (c) "Sie haben mehr als einmal über den unbefriedigenden Druckauftritt Ihrer schönen Anzeige in manchen Tageszeitungen geflucht" oder Behauptungen bedeutungsähnlichen Inhalts.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Der hier in Rede stehende Text sei so allgemein gehalten, daß darin keine konkrete Herabsetzung von Mitbewerbern zu sehen sei, zumal in keiner Weise auf konkrete Mitbewerber und schon gar nicht auf die Klägerin Bezug genommen worden sei.
Das Erstgricht wies den Sicherungsantrag ab. Mit dem hier beanstandeten Qualitätsvergleich habe die Beklagte nicht eindeutig auf konkrete, erkennbare Mitbewerber Bezug genommen. Der Kreis der Tageszeitungen sei keineswegs so klein und so leicht überschaubar, daß auch ohne namentliche Nennung die Klägerin oder die von ihr verlegten Tageszeitungen eindeutig als gemeint erkennbar wären. Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Allgemein bekannt sei, daß auf dem österreichischen Tagespressemarkt Anfang 1990 dreizehn sogenannte unabhängige und vier sogenannte Parteizeitungen existiert hätten; davon wiesen allein die "Neue Kronen-Zeitung" und der "Kurier" als die beiden auflagenstärksten Tageszeitungen einen Druckauflagenanteil von 39 % und 16 % auf. Das sei auch den angesprochenen Kreisen der Werbebranche bekannt, so daß diese die beanstandete Werbebehauptung auch auf die beiden auflagenstärksten Tageszeitungen der Klägerin bezögen, welche daher mit ihren Inseraten im Schwarz-Weiß-Druck zumindest mitbetroffen seien. Nichts anderes ergebe sich auch bei einer Beurteilung nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Werbeankündigung unter Einbeziehung der bildlichen Darstellung auf der vorangehenden Seite, welche nur die Beklagte als "stattlichen" Reiter zeige, die vier anderen "lahmen" Reiter aber als ihre Konkurrenten auf dem Medienmarkt, somit auch auf dem Gebiet des Pressewesens, erscheinen lasse. Damit habe die Beklagte die Leistungen der Klägerin in sittenwidriger Weise (§ 1 UWG) als minderwertig dargestellt und sie so in der Öffentlichkeit herabgesetzt.Das Erstgricht wies den Sicherungsantrag ab. Mit dem hier beanstandeten Qualitätsvergleich habe die Beklagte nicht eindeutig auf konkrete, erkennbare Mitbewerber Bezug genommen. Der Kreis der Tageszeitungen sei keineswegs so klein und so leicht überschaubar, daß auch ohne namentliche Nennung die Klägerin oder die von ihr verlegten Tageszeitungen eindeutig als gemeint erkennbar wären. Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Allgemein bekannt sei, daß auf dem österreichischen Tagespressemarkt Anfang 1990 dreizehn sogenannte unabhängige und vier sogenannte Parteizeitungen existiert hätten; davon wiesen allein die "Neue Kronen-Zeitung" und der "Kurier" als die beiden auflagenstärksten Tageszeitungen einen Druckauflagenanteil von 39 % und 16 % auf. Das sei auch den angesprochenen Kreisen der Werbebranche bekannt, so daß diese die beanstandete Werbebehauptung auch auf die beiden auflagenstärksten Tageszeitungen der Klägerin bezögen, welche daher mit ihren Inseraten im Schwarz-Weiß-Druck zumindest mitbetroffen seien. Nichts anderes ergebe sich auch bei einer Beurteilung nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Werbeankündigung unter Einbeziehung der bildlichen Darstellung auf der vorangehenden Seite, welche nur die Beklagte als "stattlichen" Reiter zeige, die vier anderen "lahmen" Reiter aber als ihre Konkurrenten auf dem Medienmarkt, somit auch auf dem Gebiet des Pressewesens, erscheinen lasse. Damit habe die Beklagte die Leistungen der Klägerin in sittenwidriger Weise (Paragraph eins, UWG) als minderwertig dargestellt und sie so in der Öffentlichkeit herabgesetzt.
Gegen die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses auch in diesem Umfang.
Die Klägerin stellt den Antrag, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.