Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO und § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraph 526, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO hier nicht vor:
Die Beklagte hat in einem von ihr verbreiteten Werbeprospekt sowie in der Fachzeitschrift "S*****" in bezug auf ihre "C*****-Ticketsysteme" ausgeführt, daß Basistechnologie der Barcode sei; dieser sei (ua) "sicher - dank eines SYSTEMS-Patents, welches das Kopieren von Tickets erfolgreich verhindert." Tatsächlich hat die Beklagte aber erst ein Patent betreffend "Verfahren zur Herstellung einer Eintrittskarte und nach diesem Verfahren hergestellte Eintrittskarten" zur Anmeldung gebracht; das Anmeldungsverfahren ist noch im Gange.
Im Rechtsmittelverfahren stellt die Beklagte nicht mehr in Abrede, daß sie sich "einer Patentberühmung schuldig gemacht" und damit im Sinne des Antragsvorbringens gegen § 2 UWG verstoßen hat; sie macht nur noch geltend, daß das Unterlassungsgebot der antragsgemäß erlassenen Verfügung, mit welcher ihr verboten wurde zu behaupten, im Besitz eines Patentes zu sein, welches das Kopieren von Tickets erfolgreich verhindert, insofern nicht hinreichend bestimmt und zu weit gefaßt sei, als darin fälschlich zum Ausdruck gebracht werde, sie verfüge überhaupt nicht über ein Verfahren, welches das Kopieren von Tickets erfolgreich verhindert.Im Rechtsmittelverfahren stellt die Beklagte nicht mehr in Abrede, daß sie sich "einer Patentberühmung schuldig gemacht" und damit im Sinne des Antragsvorbringens gegen Paragraph 2, UWG verstoßen hat; sie macht nur noch geltend, daß das Unterlassungsgebot der antragsgemäß erlassenen Verfügung, mit welcher ihr verboten wurde zu behaupten, im Besitz eines Patentes zu sein, welches das Kopieren von Tickets erfolgreich verhindert, insofern nicht hinreichend bestimmt und zu weit gefaßt sei, als darin fälschlich zum Ausdruck gebracht werde, sie verfüge überhaupt nicht über ein Verfahren, welches das Kopieren von Tickets erfolgreich verhindert.
Abgesehen davon, daß bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist (ÖBl 1991, 105 und 108; MR 1991, 238 ua; zuletzt etwa 4 Ob 48/93), kann in der Meinung des Rekursgerichtes, das Unterlassungsgebot erfasse ohnehin nur den Kern der Verletzungshandlung, schon deshalb auch keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung liegen, weil damit der Beklagten nur die wörtliche Wiederholung des Textes der beanstandeten Werbeäußerung verboten wurde.
Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 78, 402 Abs 4 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528a ZPO).Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (Paragraph 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO).
Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen; sie hat daher gemäß § 393 Abs 1 EO die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift (nur) vorläufig selbst zu tragen.Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen; sie hat daher gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift (nur) vorläufig selbst zu tragen.