Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zwar zulässig, weil dem Obersten Gerichtshof ein vergleichbarer "Zugabenfall" noch nicht zur Entscheidung vorlag; er ist jedoch nicht berechtigt:
Die Beklagte vertritt auch im Revisionsrekurs den Standpunkt, die mit der Bestellung eines Jahresabonnements ihrer Zeitung automatisch verbundene Mitgliedschaft im CdL sei keineswegs eine zum Jahresabonnement angekündigte und gewährte unentgeltliche Zugabe (der ohne Abonnementbestellung 800 S pro Jahr kostenden Clubmitgliedschaft), sondern eine Erweiterung des Leistungsumfangs gegen gleiches Entgelt; der durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Leser sei sich darüber im Klaren, dass "zusätzliche Leistung zum gleichen Preis" heute längst nicht mehr bedeute, dass diese unentgeltlich erbracht werde, sondern eindeutig Ausdruck eines durch Steigerung der Effizienz des Anbotes ermöglichten Leistungszuwachses sei; dabei werde der Ausdruck "automatisch" nicht mit "unentgeltlich (geschenkt)" gleichgesetzt.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Gemäß § 9a Abs 1 UWG kann (ua) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt; dies gilt auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.Gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG kann (ua) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt; dies gilt auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.
Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware ohne besondere Berechnung angekündigt (gewährt) wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern; dieser Vorteil muss mit der Hauptware (Hauptleistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, dass er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluss zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein; zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muss ein innerer Zweckzusammenhang bestehen, es müssen also diejenigen Waren- oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen oder zu denen die Zuwendung gemacht wird; ob eine Zuwendung vom Abschluss eines zeitlich vorausgehenden, gleichzeitigen oder nachfolgenden Hauptgeschäftes abhängt - also Zugabencharakter hat - richtet sich ebenso wie die Frage, ob die zusätzliche Nebenware(-leistung) ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt wird, nicht nach den Absichten des Werbenden, vielmehr kommt es darauf an, ob für die beteiligten Verkehrskreise der Eindruck der Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug und der Eindruck ihrer Unentgeltlichkeit erweckt wird; dabei gilt der Grundsatz, dass der Ankündigende bei einer mehrdeutigen Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (für viele: ÖBl 1985, 109 - Fußball-EM-Aktion; ÖBl 1992, 56 - Super-T-Shirt; ÖBl 1992, 60 - "Club DIVA-Creativ", je mwN zur vergleichbaren Rechtslage gemäß § 1 ZugG; ÖBl 1999, 32 - m-Gutscheine mwN; uva; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 25 Rz 5, 13, 18 - 21 je mwN).Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware ohne besondere Berechnung angekündigt (gewährt) wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern; dieser Vorteil muss mit der Hauptware (Hauptleistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, dass er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluss zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein; zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muss ein innerer Zweckzusammenhang bestehen, es müssen also diejenigen Waren- oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen oder zu denen die Zuwendung gemacht wird; ob eine Zuwendung vom Abschluss eines zeitlich vorausgehenden, gleichzeitigen oder nachfolgenden Hauptgeschäftes abhängt - also Zugabencharakter hat - richtet sich ebenso wie die Frage, ob die zusätzliche Nebenware(-leistung) ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt wird, nicht nach den Absichten des Werbenden, vielmehr kommt es darauf an, ob für die beteiligten Verkehrskreise der Eindruck der Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug und der Eindruck ihrer Unentgeltlichkeit erweckt wird; dabei gilt der Grundsatz, dass der Ankündigende bei einer mehrdeutigen Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (für viele: ÖBl 1985, 109 - Fußball-EM-Aktion; ÖBl 1992, 56 - Super-T-Shirt; ÖBl 1992, 60 - "Club DIVA-Creativ", je mwN zur vergleichbaren Rechtslage gemäß Paragraph eins, ZugG; ÖBl 1999, 32 - m-Gutscheine mwN; uva; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 25, Rz 5, 13, 18 - 21 je mwN).
In Beachtung dieser Rechtsprechungsgrundsätze ist der Rechtsansicht der Vorinstanz(en) beizupflichten, dass die Beklagte mit dem festgestellten Angebot der automatischen Mitgliedschaft im CdL bei Bestellung eines Jahresabonnements ihrer Tageszeitung nach dem maßgeblichen Eindruck, den die angesprochenen - durchaus auch durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen - Leser von dieser Ankündigung gewinnen mussten, zum Jahresabonnement ihrer Tageszeitung ohne weiteres Entgelt die (geldwerte, weil an gleicher Stelle mit 800 S jährlich angekündigte) Mitgliedschaft im CdL als unentgeltliche Zugabe anbot. Wie die Beklagte selbst erkennt und zugesteht, stehen die beiden Waren (Leistungen) im Verhältnis der Hauptware (Zeitungsabonnement) und Nebenware(-leistung) (Clubmitgliedschaft mit den in der Tageszeitung jeweils angekündigten "Preisvorteilen bzw -nachlässen" für verschiedenste Veranstaltungen und Erwerbsgeschäfte). Der Absatz der Hauptware sollte durch das Anbot und die Zugabe der Nebenware auch gefördert werden. Auf die Wortwahl und eine dafür vorliegende oder vorgegebene Absicht der Anbieterin kommt es dabei nicht an, vielmehr entscheidet - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - das über die Ankündigung gewonnene Verständnis der angesprochenen Leser. Von diesen wurde aber das wirtschaftliche Ergebnis der Unentgeltlichkeit der Clubmitgliedschaft und damit des Zugabencharakters klar erkannt. Für die Beklagte wäre auch mit dem Argument nichts gewonnen, sie biete ("seit Oktober 1998 bis auf weiteres") das Jahres-(aber auch das Halbjahres- oder Monats-)abonnement ihrer Tageszeitung nur mehr mit der automatisch (zeitlich kongruent?) damit verbundenen Mitgliedschaft in ihrem CdL, also insoweit eine einheitliche Ware in Erweiterung ihres Angebots zu einem einheitlichen Preis an, weil sie damit bloß den Preis der Nebenware(-leistung), den sie selbst mit 800 S pro Jahr nennt, dem Gesetz zuwider (§ 9a Abs 1 UWG) verschleierte.In Beachtung dieser Rechtsprechungsgrundsätze ist der Rechtsansicht der Vorinstanz(en) beizupflichten, dass die Beklagte mit dem festgestellten Angebot der automatischen Mitgliedschaft im CdL bei Bestellung eines Jahresabonnements ihrer Tageszeitung nach dem maßgeblichen Eindruck, den die angesprochenen - durchaus auch durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen - Leser von dieser Ankündigung gewinnen mussten, zum Jahresabonnement ihrer Tageszeitung ohne weiteres Entgelt die (geldwerte, weil an gleicher Stelle mit 800 S jährlich angekündigte) Mitgliedschaft im CdL als unentgeltliche Zugabe anbot. Wie die Beklagte selbst erkennt und zugesteht, stehen die beiden Waren (Leistungen) im Verhältnis der Hauptware (Zeitungsabonnement) und Nebenware(-leistung) (Clubmitgliedschaft mit den in der Tageszeitung jeweils angekündigten "Preisvorteilen bzw -nachlässen" für verschiedenste Veranstaltungen und Erwerbsgeschäfte). Der Absatz der Hauptware sollte durch das Anbot und die Zugabe der Nebenware auch gefördert werden. Auf die Wortwahl und eine dafür vorliegende oder vorgegebene Absicht der Anbieterin kommt es dabei nicht an, vielmehr entscheidet - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - das über die Ankündigung gewonnene Verständnis der angesprochenen Leser. Von diesen wurde aber das wirtschaftliche Ergebnis der Unentgeltlichkeit der Clubmitgliedschaft und damit des Zugabencharakters klar erkannt. Für die Beklagte wäre auch mit dem Argument nichts gewonnen, sie biete ("seit Oktober 1998 bis auf weiteres") das Jahres-(aber auch das Halbjahres- oder Monats-)abonnement ihrer Tageszeitung nur mehr mit der automatisch (zeitlich kongruent?) damit verbundenen Mitgliedschaft in ihrem CdL, also insoweit eine einheitliche Ware in Erweiterung ihres Angebots zu einem einheitlichen Preis an, weil sie damit bloß den Preis der Nebenware(-leistung), den sie selbst mit 800 S pro Jahr nennt, dem Gesetz zuwider (Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG) verschleierte.
Da die Beklagte den ihr von der Klägerin angelasteten Zugabenverstoß zu verantworten hat, bedarf es keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, ob sie mit ihrer festgestellten Werbeaktion allenfalls auch einen Sittenverstoß nach § 1 UWG wegen eines unzulässigen Vorspannangebots (vgl ÖBl 1999, 95 - PKW-Jahres-Vignette mwN) zu vertreten hätte.Da die Beklagte den ihr von der Klägerin angelasteten Zugabenverstoß zu verantworten hat, bedarf es keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, ob sie mit ihrer festgestellten Werbeaktion allenfalls auch einen Sittenverstoß nach Paragraph eins, UWG wegen eines unzulässigen Vorspannangebots vergleiche ÖBl 1999, 95 - PKW-Jahres-Vignette mwN) zu vertreten hätte.
Die zutreffende Entscheidung des Rekursgerichts ist daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 393 EO, hinsichtlich der Beklagten auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf Paragraph 393, EO, hinsichtlich der Beklagten auf den Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.