Begründung:
Beide Parteien vertreiben Gegenstände für Feuerwehren. Die Firma der Klägerin lautet Birgfellner Feuerwehrausstattung GmbH, jene der Beklagten nunmehr Birgfellner GmbH & Co KEG. Vor der am 2. 3. 2003 eingetragenen Firmenänderung hatte die Firma der Beklagten "Birgfellner KEG" gelautet. Die GEFAS Gesellschaft für Arbeitssicherheit GmbH war bis Dezember 2002 persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten.
Mit Versäumungsurteil vom 15. Juli 2002, 10 Cg 88/02z, untersagte das Handelsgericht Wien der Klägerin, das Geschäftsabzeichen "Birgfellner Feuerwehrausrüster" oder "Birgfellner GmbH Feuerwehrausrüster" oder ein diesem Zeichen ähnliches Zeichen zu verwenden. Das Versäumungsurteil erging in einem Verfahren, das die nunmehrige Beklagte gegen die Klägerin angestrengt hatte. Die Beklagte hatte geltend gemacht, dass sie für die Bezeichnung "Feuerwehrausrüster" Verkehrsgeltung erlangt habe und die Klägerin mit der Bezeichnung „Birgfellner Feuerwehrausrüster GmbH" statt "Birgfellner Feuerwehrausstattung GmbH" den Ruf der Beklagten ausnütze. Die Beklagte ist mit Schutzdauerbeginn 15. 4. 2002 auch Inhaberin der Marke „Birgfellner Feuerwehrausrüster".
In der Zeitschrift für Feuerwehr, Brand und Katastrophenschutz „Brandaus", Ausgabe Nr 5/2003, ließ die Beklagte folgendes - mit der Werbung auf ihrer Internetseite inhaltsgleiche - Inserat einschalten:In der Zeitschrift für Feuerwehr, Brand und Katastrophenschutz „Brandaus", Ausgabe Nr 5 aus 2003,, ließ die Beklagte folgendes - mit der Werbung auf ihrer Internetseite inhaltsgleiche - Inserat einschalten:
Die Beklagte vertreibt sowohl am Standort in St. Pölten als auch an den Standorten in Poysdorf und in Wien 16 ihre Produkte neben der GEFAS Gesellschaft für Arbeitssicherheit GmbH, die ihrerseits die Standorte in Poysdorf und in Wien 16 betreibt. Die Beklagte ist nicht Rechtsnachfolgerin der GEFAS Gesellschaft für Arbeitssicherheit GmbH.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) beim Betrieb des Einzelhandels mit Feuerwehrausrüstungs- und Feuerwehrausstattungsgegenständen Werbung mit dem Familiennamen "Birgfellner" zu machen, ohne die Firmenzusätze der Firma "Birgfellner GmbH & Co KEG" zu verwenden, wenn dabei dritte Personen über die Identität und einen Zusammenhang zwischen der Beklagten und der Klägerin irregeführt werden;
b) schlagwortartige Werbung mit den Werbeaussagen „Das starke Team - ein Standort mehr! www.birgfellner.at - Noch ein Plus für Sie!" für Betriebsstätten, die als eigene Betriebsstätten der Beklagten angepriesen werden, zu machen, soweit dazu eine Vielzahl von Standorten der Beklagten suggeriert wird, obwohl die angeführten Standorte nicht von der Beklagten selbst betrieben werden;
c) Werbung für die Betriebsstätte der Beklagten in St. Pölten, Kranzbichlerstraße 39, mit dem Zusatz "vormals: Birgfellner KEG Feuerwehr-Ausstatter" zu machen;
d) Werbung für die Betriebsstätte der Beklagten in Wien 16, Richard Wagner-Platz 7, mit dem Zusatz "vormals: GEFAS Feuerwehrausrüstungen" zu machen, wenn diese Betriebsstätte nicht von der Beklagten selbst betrieben wird und wenn dieser Geschäftsstandort nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 GewO 1994 zugunsten der Beklagten gekennzeichnet ist,d) Werbung für die Betriebsstätte der Beklagten in Wien 16, Richard Wagner-Platz 7, mit dem Zusatz "vormals: GEFAS Feuerwehrausrüstungen" zu machen, wenn diese Betriebsstätte nicht von der Beklagten selbst betrieben wird und wenn dieser Geschäftsstandort nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des Paragraph 66, GewO 1994 zugunsten der Beklagten gekennzeichnet ist,
in eventu, zu lit b) und d),in eventu, zu Litera b,) und d),
b) schlagwortartige Werbung mit den Werbeaussagen „Das starke Team - ein Standort mehr!, www.birgfellner.at - Noch ein Plus für Sie!" für Betriebsstätten, die als eigene Betriebsstätten der Beklagten angepriesen werden, zu machen, soweit dadurch in Kombination mit dem Nachfolgezusatz "vormals" bei einigen Betriebsstätten der unrichtige Eindruck erweckt wird, es sei hinsichtlich dieser Betriebsstätten zu einer Unternehmensnachfolge zugunsten der Beklagten gekommen und die Beklagte sei hinsichtlich dieser Betriebsstätten das einzige Nachfolgeunternehmen, obwohl derartige Betriebsstätten nach wie vor von der GEFAS Gesellschaft für Arbeitssicherheit GmbH betrieben und beworben werden;
d) Werbung für die Betriebsstätte der Beklagten in Wien 16, Richard Wagner-Platz 7, mit dem Zusatz "vormals: GEFAS Feuerwehrausrüstungen" zu machen, wenn die Beklagte hinsichtlich dieser Betriebsstätte nicht das einzige Nachfolgeunternehmen ist, sondern diese Betriebsstätte nach wie vor von der GEFAS Gesellschaft für Arbeitssicherheit GmbH betrieben und als deren eigene Betriebsstätte beworben wird.
Die Werbung der Beklagten verstoße gegen die §§ 1, 2 und 9 UWG sowie gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung. Der Zusatz "vormals: Birgfellner KEG Feuerwehr-Ausstatter" sei unwahr und irreführend. Er erwecke den Anschein, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der Klägerin. Die Klägerin sei älter als die Beklagte. Die Beklagte müsse durch Zusätze der Verwechslungsgefahr entgegenwirken, die dadurch hervorgerufen werde, dass in beiden Firmen der gleiche Familienname aufscheine. Eine Firma "GEFAS Feuerwehrausrüstungen" habe es nie gegeben; zu einer Rechtsnachfolge sei es nicht gekommen. Die Beklagte habe sich mit ihrer Hauptgesellschafterin, der GEFAS Gesellschaft für Arbeitssicherheit GmbH, zusammengeschlossen.Die Werbung der Beklagten verstoße gegen die Paragraphen eins, 2 und 9 UWG sowie gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung. Der Zusatz "vormals: Birgfellner KEG Feuerwehr-Ausstatter" sei unwahr und irreführend. Er erwecke den Anschein, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der Klägerin. Die Klägerin sei älter als die Beklagte. Die Beklagte müsse durch Zusätze der Verwechslungsgefahr entgegenwirken, die dadurch hervorgerufen werde, dass in beiden Firmen der gleiche Familienname aufscheine. Eine Firma "GEFAS Feuerwehrausrüstungen" habe es nie gegeben; zu einer Rechtsnachfolge sei es nicht gekommen. Die Beklagte habe sich mit ihrer Hauptgesellschafterin, der GEFAS Gesellschaft für Arbeitssicherheit GmbH, zusammengeschlossen.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Ihre Firma habe tatsächlich "Birgfellner KEG" gelautet. Der Zusatz "Feuerwehr-Ausstatter" sei durch einen Absatz getrennt, stehe nach der Rechtsformabkürzung "KEG" und beschreibe die Tätigkeit der Beklagten. Eine Verwechslung mit der Klägerin sei ausgeschlossen, weil die Beklagte ihre genauen Adressen, Telefon- und Faxnummern sowie ihre E-Mail-Adresse angebe. Die Angaben über die Betriebsstandorte seien wahr. Das Eventualsicherungsbegehren sei durch das Urteilsbegehren nicht gedeckt.
Das Erstgericht gab dem Hauptsicherungsantrag zu lit a) und c) und dem Eventualsicherungsantrag zu lit b) und d) statt. Durch die Verwendung des Zusatzes "Feuerwehr-Ausstatter" bestehe die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin. Es werde der Anschein erweckt, die Beklagte hätte eine Betriebsstätte der Klägerin übernommen. Die Werbung "Das starke Team - ein Standort mehr!" erwecke den Anschein, dass die Beklagte Unternehmensnachfolgerin der GEFAS Gesellschaft für Arbeitssicherheit GmbH sei. Damit täusche die Beklagte über ihre tatsächliche Größe.Das Erstgericht gab dem Hauptsicherungsantrag zu Litera a,) und c) und dem Eventualsicherungsantrag zu Litera b,) und d) statt. Durch die Verwendung des Zusatzes "Feuerwehr-Ausstatter" bestehe die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin. Es werde der Anschein erweckt, die Beklagte hätte eine Betriebsstätte der Klägerin übernommen. Die Werbung "Das starke Team - ein Standort mehr!" erwecke den Anschein, dass die Beklagte Unternehmensnachfolgerin der GEFAS Gesellschaft für Arbeitssicherheit GmbH sei. Damit täusche die Beklagte über ihre tatsächliche Größe.
Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung zu lit a), wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das zu lit a) gestellte Sicherungsbegehren sei berechtigt. Die Beklagte sei verpflichtet, neben dem Namen "Birgfellner" einen unterscheidungskräftigen Zusatz zu führen. Dafür komme der vollständige Firmenwortlaut oder der Hinweis in Frage, dass es sich um ein Unternehmen der GEFAS-Gruppe handle. Das Sicherungsbegehren zu lit c) sei nicht berechtigt. Bis 2002 habe die Firma der Beklagten tatsächlich "Birgfellner KEG" gelautet. Der Zusatz "Feuerwehr-Ausstatter" sei deutlich abgegrenzt und beschreibe die Tätigkeit der Beklagten. Die Beklagte werbe daher nicht mit "vormals: Birgfellner KEG Feuerwehr-Ausstatter", sondern weise nur wahrheitsgemäß darauf hin, dass der Betrieb in St. Pölten vormals jener der Birgfellner KEG gewesen sei. Die - allein noch relevanten - Eventualsicherungsbegehren zu lit b) und d) stütze die Beklagte auf § 2 UWG. Die Werbung sei insoweit irreführend, weil die Beklagte keine Nachfolgefirma der "GEFAS" sei. Die Eventualsicherungsbegehren zu b) und d) seien jedoch vom Klagebegehren nicht gedeckt.Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung zu Litera a,), wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das zu Litera a,) gestellte Sicherungsbegehren sei berechtigt. Die Beklagte sei verpflichtet, neben dem Namen "Birgfellner" einen unterscheidungskräftigen Zusatz zu führen. Dafür komme der vollständige Firmenwortlaut oder der Hinweis in Frage, dass es sich um ein Unternehmen der GEFAS-Gruppe handle. Das Sicherungsbegehren zu Litera c,) sei nicht berechtigt. Bis 2002 habe die Firma der Beklagten tatsächlich "Birgfellner KEG" gelautet. Der Zusatz "Feuerwehr-Ausstatter" sei deutlich abgegrenzt und beschreibe die Tätigkeit der Beklagten. Die Beklagte werbe daher nicht mit "vormals: Birgfellner KEG Feuerwehr-Ausstatter", sondern weise nur wahrheitsgemäß darauf hin, dass der Betrieb in St. Pölten vormals jener der Birgfellner KEG gewesen sei. Die - allein noch relevanten - Eventualsicherungsbegehren zu Litera b,) und d) stütze die Beklagte auf Paragraph 2, UWG. Die Werbung sei insoweit irreführend, weil die Beklagte keine Nachfolgefirma der "GEFAS" sei. Die Eventualsicherungsbegehren zu b) und d) seien jedoch vom Klagebegehren nicht gedeckt.