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Entscheidung 4 Ob 1570/93×

Entscheidung 4 Ob 1570/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1570/93

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** Montage Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.August Lahnsteiner und Dr.Karl-Heinz Lahnsteiner, Rechtsanwälte in Ebensee, wider die beklagte Partei prot. Firma Ing. August L*****, vertreten durch Dr.Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 440.597,50 sA (Revisionsinteresse: S 293.892,60), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1.Juli 1993, GZ 6 R 224/92-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen hängt die Entscheidung nicht mehr von der Lösung der in der Zulassungsbeschwerde angeführten Rechtsfrage ab: Danach hat die Beklagte den von ihr in Ansehung der von der Klägerin in die Kläranlage Altenfelden eingebauten Teilflachschieber geltend gemachten, ihr aber bereits damals bekannten Mangel bei der Abnahme der Werkleistung der Klägerin genehmigt. Schon aus diesem Grund müssen Ansprüche auf Ersatz der Kosten des von der Beklagten auf Verlangen der Bauherrin vorgenommenen Austausches der Schieber sowohl aus dem Titel der Gewährleistung als auch aus jenem des Schadenersatzes ausscheiden, zumal der Beklagten auch der Nachweis für die Behauptung der Bauherrin mißlungen ist, die Schieber seien wegen der Abweichungen von der Ausschreibung "ungeeignet" gewesen.

In Ansehung der Kläranlage Gallneukirchen konnte die Beklagte weder nachweisen, daß der von der Klägerin eingebaute Gegenstromrechen bei der Lieferung mangelhaft war, noch, daß die späteren Funktionsstörungen der Kläranlage auf einen konkreten, von der Klägerin zu vertretenden Mangel der Rechenanlage zurückzuführen sind. Damit ist aber der Beklagten auch hier schon der ihr als Geschädigten obliegende Nachweis mißlungen, daß der Schaden (Kosten des von der Beklagten vorgenommenen Austausches der Rechenanlage) durch ein rechts- (hier: vertrags-) widriges und damit schuldhaftes Verhalten der Klägerin verursacht worden wäre.

Anmerkung

E31650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01570.93.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19931019_OGH0002_0040OB01570_9300000_000