Entscheidung 4 Ob 1579/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.11.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Beatrice M*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Michael B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21.September 1993, GZ 44 R 637/93-29, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ob der Unterhaltsschuldner nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes auf ein fiktives höheres Einkommen angespannt werden kann, hängt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg 65.189, 65.191; 8 Ob 1615/93) im Einzelfall davon ab, ob er bei Einsatz all seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Die Beurteilung dieser, immer nur auf den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles beruhenden Voraussetzungen begründet keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 552/93). Eine Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht ist nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01579.93.1130.000
Dokumentnummer
JJT_19931130_OGH0002_0040OB01579_9300000_000