[7] In seinem Revisionsrekurs begehrt der Beklagte die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Klägerin strebt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die Bestätigung der rekursgerichtlichen Entscheidung an.
Zu I.:Zu römisch eins.:
[8] Das vorliegende Revisionsrekursverfahren wurde mit Beschluss vom 25. 1. 2024 zu 4 Ob 147/23f bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 20/23d gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Die zu C-115/24, Österreichische Zahnärztekammer ergangene Entscheidung über jenes Vorabentscheidungsersuchen liegt nun vor. Das Verfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
[10] 1.1. Wie in dem zu 4 Ob 154/25p zu beurteilenden Fall ist auch hier zunächst zu klären, ob der Beklagte unlauter iSd § 1 UWG gehandelt hat, weil er sich als Mittäter oder Gehilfe (vgl RS0079765) an einem Eingriff in den Zahnärztevorbehalt (vgl RS0077985 [T14]; RS0051613 [T2]) beteiligt hat, indem er der deutschen Zahnklinik ermöglichte, in Österreich zahnärztliche Leistungen anzubieten, ohne über die Voraussetzungen für eine Gruppenpraxis nach § 26 ZÄG oder über eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach dem KAKuG zu verfügen. Dafür ist entscheidend, ob die Rechtsansicht des Beklagten, die deutschen Gesellschaften würden ihre Leistungen im Rahmen der Zahnschienentherapie (in Kooperation mit dem Beklagten) rechtmäßig erbringen, mit guten Gründen vertretbar ist (vgl RS0123239 [T3]; RS0077771). Zu dieser Frage hat der erkennende Fachsenat jüngst in der – einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden – Entscheidung 4 Ob 154/25p ausführlich Stellung genommen und zusammengefasst Folgendes ausgeführt: 1.1. Wie in dem zu 4 Ob 154/25p zu beurteilenden Fall ist auch hier zunächst zu klären, ob der Beklagte unlauter iSd Paragraph eins, UWG gehandelt hat, weil er sich als Mittäter oder Gehilfe vergleiche RS0079765) an einem Eingriff in den Zahnärztevorbehalt vergleiche RS0077985 [T14]; RS0051613 [T2]) beteiligt hat, indem er der deutschen Zahnklinik ermöglichte, in Österreich zahnärztliche Leistungen anzubieten, ohne über die Voraussetzungen für eine Gruppenpraxis nach Paragraph 26, ZÄG oder über eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach dem KAKuG zu verfügen. Dafür ist entscheidend, ob die Rechtsansicht des Beklagten, die deutschen Gesellschaften würden ihre Leistungen im Rahmen der Zahnschienentherapie (in Kooperation mit dem Beklagten) rechtmäßig erbringen, mit guten Gründen vertretbar ist vergleiche RS0123239 [T3]; RS0077771). Zu dieser Frage hat der erkennende Fachsenat jüngst in der – einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden – Entscheidung 4 Ob 154/25p ausführlich Stellung genommen und zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
[11] 1.2.1. Aus der Entscheidung des EuGH C-115/24, Österreichische Zahnärztekammer folgt zunächst, dass die gegenständlich angebotene Zahnschienentherapie nach der PatientenmobilitätsRL eine komplexe medizinische Behandlung ist. Für die von der deutschen Zahnklinik im Rahmen dieser Therapie erbrachten grenzüberschreitenden telemedizinischen Leistungen müssen gemäß Art 4 Abs 1 iVm Art 3 lit d Satz 2 PatientenmoblilitätsRL – abgesehen von den Rechtsvorschriften der Union über Sicherheitsstandards – nur die deutschen Rechtsvorschriften und nationalen Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit eingehalten werden. 1.2.1. Aus der Entscheidung des EuGH C-115/24, Österreichische Zahnärztekammer folgt zunächst, dass die gegenständlich angebotene Zahnschienentherapie nach der PatientenmobilitätsRL eine komplexe medizinische Behandlung ist. Für die von der deutschen Zahnklinik im Rahmen dieser Therapie erbrachten grenzüberschreitenden telemedizinischen Leistungen müssen gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Litera d, Satz 2 PatientenmoblilitätsRL – abgesehen von den Rechtsvorschriften der Union über Sicherheitsstandards – nur die deutschen Rechtsvorschriften und nationalen Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit eingehalten werden.
[12] Damit ist mit guten Gründen vertretbar, die PatientenmobilitätsRL sehe vor, dass auf diese telemedizinischen Leistungen – schon mangels Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften – die Bestimmungen des österreichischen Zahnärztevorbehalts nicht zur Anwendung kommen (Pkt 2.5).
[13] 1.2.2. Weiters geht aus der Entscheidung des EuGH hervor, dass auf die faktisch vom jeweiligen Partnerzahnarzt in Anwesenheit des Patienten erbrachten Leistungen (mangels ihrer Eigenschaft als telemedizinische Leistungen) gemäß Art 4 Abs 1 iVm Art 3 lit d Satz 1 PatientenmobilitätsRL österreichisches Recht anwendbar ist. Hinsichtlich dieser Leistungen ist die deutsche Zahnklinik allerdings nicht Gesundheitsdienstleisterin nach Art 3 lit g PatientenmobilitätsRL im Behandlungsstaat Österreich, sondern vielmehr der jeweilige Partnerzahnarzt. Für diese Einstufung ist irrelevant, ob der Patient mit dem Partnerzahnarzt einen Vertrag geschlossen hat. 1.2.2. Weiters geht aus der Entscheidung des EuGH hervor, dass auf die faktisch vom jeweiligen Partnerzahnarzt in Anwesenheit des Patienten erbrachten Leistungen (mangels ihrer Eigenschaft als telemedizinische Leistungen) gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Litera d, Satz 1 PatientenmobilitätsRL österreichisches Recht anwendbar ist. Hinsichtlich dieser Leistungen ist die deutsche Zahnklinik allerdings nicht Gesundheitsdienstleisterin nach Artikel 3, Litera g, PatientenmobilitätsRL im Behandlungsstaat Österreich, sondern vielmehr der jeweilige Partnerzahnarzt. Für diese Einstufung ist irrelevant, ob der Patient mit dem Partnerzahnarzt einen Vertrag geschlossen hat.
[14] Davon ausgehend kann auch mit guten Gründen vertreten werden, dass die deutsche Zahnklinik nach der PatientenmobilitätsRL (mangels ihrer Eigenschaft als Gesundheitsdienstleisterin im Inland) auch für die faktisch vom jeweiligen Partnerzahnarzt in Anwesenheit erbrachten Leistungen nicht Adressatin des Zahnärztevorbehalts ist (Pkt 2.6).
[15] 1.2.3. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Bestimmungen der PatientenmobilitätsRL konnte ein Partnerzahnarzt weiters mit guten Gründen annehmen, dass der den Zahnärztevorbehalt in Österreich regelnde § 4 Abs 2 und 3 ZÄG in der vorliegenden Konstellation richtlinienkonform und in Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 ff AEUV dahin auszulegen ist, dass die deutsche Zahnklinik im Rahmen der gegenständlichen Zahnschienenbehandlung keine nach dieser Bestimmung Zahnärzten vorbehaltenen Tätigkeiten im Inland erbrachte (Pkt 2.7). 1.2.3. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Bestimmungen der PatientenmobilitätsRL konnte ein Partnerzahnarzt weiters mit guten Gründen annehmen, dass der den Zahnärztevorbehalt in Österreich regelnde Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ZÄG in der vorliegenden Konstellation richtlinienkonform und in Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, ff AEUV dahin auszulegen ist, dass die deutsche Zahnklinik im Rahmen der gegenständlichen Zahnschienenbehandlung keine nach dieser Bestimmung Zahnärzten vorbehaltenen Tätigkeiten im Inland erbrachte (Pkt 2.7).
[16] 1.3. Da auch die deutsche Herstellerin der Zahnschienen nach Art 3 lit g PatientenmobilitätsRL nicht Gesundheitsdienstleisterin im Behandlungsstaat Österreich ist, ist davon auszugehen, dass auch sie hinsichtlich der von ihr im Rahmen der Zahnschienentherapie erbrachten Leistungen nicht Adressatin von § 4 Abs 2 und 3 ZÄG ist. Daher kann auch betreffend die Herstellerin der Zahnschienen mit guten Gründen vertreten werden, dass sie keine nach dieser Bestimmung Zahnärzten vorbehaltenen Tätigkeiten im Inland erbrachte. 1.3. Da auch die deutsche Herstellerin der Zahnschienen nach Artikel 3, Litera g, PatientenmobilitätsRL nicht Gesundheitsdienstleisterin im Behandlungsstaat Österreich ist, ist davon auszugehen, dass auch sie hinsichtlich der von ihr im Rahmen der Zahnschienentherapie erbrachten Leistungen nicht Adressatin von Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ZÄG ist. Daher kann auch betreffend die Herstellerin der Zahnschienen mit guten Gründen vertreten werden, dass sie keine nach dieser Bestimmung Zahnärzten vorbehaltenen Tätigkeiten im Inland erbrachte.
[17] 1.4. Damit kann dem Beklagten jedenfalls lauterkeitsrechtlich keine Beteiligung an einem Rechtsbruch der beiden deutschen Gesellschaften vorgeworfen werden. Darauf, wer Vertragspartner der Patienten in Ansehung der im Rahmen der Zahnschienenbehandlung erbrachten Leistungen wurde, kommt es – wie erwähnt – nicht an.
[18] 1.5. Dass sich im vorliegenden Fall auch aus der Entscheidung 4 Ob 158/20v nicht die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Beklagten ableiten lässt, hat der erkennende Fachsenat ebenfalls bereits zu 4 Ob 154/25p (Pkt 2.8) klargestellt.
[19] 2. Weiters stützt sich die Klägerin (wie auch zu 4 Ob 154/25p) auf einen Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung nach § 24 ZÄG. Da das Unterlassungsbegehren nur als auf die Unterlassung der Mitwirkung an rechtswidrigen Tätigkeiten von ausländischen Gesellschaften gerichtet verstanden werden kann, deckt es den Vorwurf, der Beklagte hätte seinen Beruf nicht persönlich und unmittelbar ausgeübt, nicht ab (Pkt 4.). 2. Weiters stützt sich die Klägerin (wie auch zu 4 Ob 154/25p) auf einen Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung nach Paragraph 24, ZÄG. Da das Unterlassungsbegehren nur als auf die Unterlassung der Mitwirkung an rechtswidrigen Tätigkeiten von ausländischen Gesellschaften gerichtet verstanden werden kann, deckt es den Vorwurf, der Beklagte hätte seinen Beruf nicht persönlich und unmittelbar ausgeübt, nicht ab (Pkt 4.).
[20] 3.1. Im Ergebnis ist daher in Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen der Sicherungsantrag abzuweisen.
[21] 3.2. Die damit einhergehende Neufassung der Kostenentscheidungen gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Dem Beklagten gebührt danach grundsätzlich voller Kostenersatz. 3.2. Die damit einhergehende Neufassung der Kostenentscheidungen gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, Absatz eins, 50, ZPO. Dem Beklagten gebührt danach grundsätzlich voller Kostenersatz.
[22] Für das erstinstanzliche Verfahren sind zunächst die Kosten für die Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung anzusetzen. Diese Äußerung wurde zwar mit anderen, das Hauptverfahren betreffenden Eingaben verbunden (vgl § 22 RATG). Anders als die übrigen Eingaben ist die Äußerung aber nach TP 3A I. 5. a) RAT zu honorieren. Insbesondere gebührte für die ebenfalls in diesem Schriftsatz enthaltene Streitverkündung (hätte sie mit gesondertem Schriftsatz eingebracht werden müssen) nur ein Honorar nach der Generalklausel der TP 2 I. 1. e) RAT (so etwa bereits OLG Innsbruck 2 R 168/25k mwH; OLG Linz 4 R 139/25a mwH; HG Wien 60 R 30/16s; weitere Nachweise auch bei Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.68, Anm 13; gegenteilig noch RS0072846 und 7 Ob 42/16a). Die Verbesserung dieses Schriftsatzes bezog sich nicht auf das Provisorialverfahren, sodass die damit verbundenen Schriftsatzkosten jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersatzfähig sind. Zu ersetzen sind daher im Rahmen des Provisorialverfahrens nur die (nicht überhöht verzeichneten) Äußerungs- und die Tagsatzungskosten (aufgrund der insofern zutreffenden Ausführungen des Beklagtenvertreters einschließlich des doppelten Einheitssatzes). Wofür und auf welcher Grundlage hingegen „Barauslagen ustpflichtig 4,40 EUR“ verzeichnet wurden, lässt die Kostennote im Dunkeln. Für das erstinstanzliche Verfahren sind zunächst die Kosten für die Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung anzusetzen. Diese Äußerung wurde zwar mit anderen, das Hauptverfahren betreffenden Eingaben verbunden vergleiche Paragraph 22, RATG). Anders als die übrigen Eingaben ist die Äußerung aber nach TP 3A römisch eins. 5. a) RAT zu honorieren. Insbesondere gebührte für die ebenfalls in diesem Schriftsatz enthaltene Streitverkündung (hätte sie mit gesondertem Schriftsatz eingebracht werden müssen) nur ein Honorar nach der Generalklausel der TP 2 römisch eins. 1. e) RAT (so etwa bereits OLG Innsbruck 2 R 168/25k mwH; OLG Linz 4 R 139/25a mwH; HG Wien 60 R 30/16s; weitere Nachweise auch bei Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.68, Anmerkung 13, ; gegenteilig noch RS0072846 und 7 Ob 42/16a). Die Verbesserung dieses Schriftsatzes bezog sich nicht auf das Provisorialverfahren, sodass die damit verbundenen Schriftsatzkosten jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersatzfähig sind. Zu ersetzen sind daher im Rahmen des Provisorialverfahrens nur die (nicht überhöht verzeichneten) Äußerungs- und die Tagsatzungskosten (aufgrund der insofern zutreffenden Ausführungen des Beklagtenvertreters einschließlich des doppelten Einheitssatzes). Wofür und auf welcher Grundlage hingegen „Barauslagen ustpflichtig 4,40 EUR“ verzeichnet wurden, lässt die Kostennote im Dunkeln.
[23] Die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens wurden vom Beklagten ebenfalls nicht überhöht verzeichnet, sodass sie letztlich wie beantragt im Umfang von 2.244,20 EUR und 3.117,88 EUR zuzusprechen sind.