Die Revision ist nur in Ansehung des Zweitbeklagten berechtigt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betreibt seit November 1986 ausschließlich der Zweitbeklagte den Campingplatz "Seebad" weiter. Der Betrieb eines Campingplatzes ist üblicherweise eine Tätigkeit, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag zu erzielen - also "gewerbsmäßig" (§ 1 Abs 1 GewO 1973) - ausgeübt wird. Da der Zweitbeklagte Gegenteiliges gar nicht behauptet hat und auch kein Grund für die Annahme besteht, daß seine Tätigkeit über die bloße mietweise Bereitstellung von Grundstücken (Grundstücksteilen) für Campingplätze samt den damit üblicherweise im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen hinausgeht, so daß von einer gemäß § 189 Abs 1 Z 1 GewO 1973 konzessionspflichtigen Beherbergung von Gästen keine Rede sein kann (vgl dazu Mache-Kinscher, GewO5, 493 f § 189 Anm 4 und 5), muß seine Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als Ausübung des freien Gewerbes (§ 5 Z 1, § 6 Z 3 GewO 1973; Mache-Kinscher aaO § 122 Anm 1) "Betrieb von Campingplätzen" angesehen werden, welches auch in § 6 Abs 1 Z 9 des Fachgruppenkataloges im Anhang zur Fachgruppenordnung (abgedruckt bei Mache-Kinscher aaO Anhang X/2) aufscheint. Die Errichtung und der Betrieb von Campingplätzen sind durch verschiedene Landesgesetze, in Tirol durch das Tiroler Campingplatzgesetz LGBl 1980/69, welches mit 1.1.1981 das bis dahin in Geltung stehende Tiroler Campingplatzgesetz LGBl 1967/28 abgelöst hat, geregelt. Entscheidend ist daher, daß der Zweitbeklagte den Campingplatz "Seebad" weiterbetreibt, obwohl dieser von der Behörde seit 1983 gesperrt ist. Er übt damit eine gewerbliche Tätigkeit aus, die gemäß § 28 lit f TirCampingplatzG als Verwaltungsübertretung strafbar ist. In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen zwar zutreffend erkannt, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes derjenige gegen § 1 UWG verstößt, der sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7 uva); sie haben jedoch übersehen, daß es bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers nicht darauf ankommt, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196 ua). Entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 231 f Rz 477 ff und 258 Rz 527 ff). Das kann aber hier nicht zweifelhaft sein.Die Revision ist nur in Ansehung des Zweitbeklagten berechtigt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betreibt seit November 1986 ausschließlich der Zweitbeklagte den Campingplatz "Seebad" weiter. Der Betrieb eines Campingplatzes ist üblicherweise eine Tätigkeit, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag zu erzielen - also "gewerbsmäßig" (Paragraph eins, Absatz eins, GewO 1973) - ausgeübt wird. Da der Zweitbeklagte Gegenteiliges gar nicht behauptet hat und auch kein Grund für die Annahme besteht, daß seine Tätigkeit über die bloße mietweise Bereitstellung von Grundstücken (Grundstücksteilen) für Campingplätze samt den damit üblicherweise im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen hinausgeht, so daß von einer gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 konzessionspflichtigen Beherbergung von Gästen keine Rede sein kann vergleiche dazu Mache-Kinscher, GewO5, 493 f Paragraph 189, Anmerkung 4 und 5), muß seine Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als Ausübung des freien Gewerbes (Paragraph 5, Ziffer eins,, Paragraph 6, Ziffer 3, GewO 1973; Mache-Kinscher aaO Paragraph 122, Anmerkung 1) "Betrieb von Campingplätzen" angesehen werden, welches auch in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, des Fachgruppenkataloges im Anhang zur Fachgruppenordnung (abgedruckt bei Mache-Kinscher aaO Anhang X/2) aufscheint. Die Errichtung und der Betrieb von Campingplätzen sind durch verschiedene Landesgesetze, in Tirol durch das Tiroler Campingplatzgesetz LGBl 1980/69, welches mit 1.1.1981 das bis dahin in Geltung stehende Tiroler Campingplatzgesetz LGBl 1967/28 abgelöst hat, geregelt. Entscheidend ist daher, daß der Zweitbeklagte den Campingplatz "Seebad" weiterbetreibt, obwohl dieser von der Behörde seit 1983 gesperrt ist. Er übt damit eine gewerbliche Tätigkeit aus, die gemäß Paragraph 28, Litera f, TirCampingplatzG als Verwaltungsübertretung strafbar ist. In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen zwar zutreffend erkannt, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes derjenige gegen Paragraph eins, UWG verstößt, der sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7 uva); sie haben jedoch übersehen, daß es bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers nicht darauf ankommt, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196 ua). Entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 231 f Rz 477 ff und 258 Rz 527 ff). Das kann aber hier nicht zweifelhaft sein.
Den Vorinstanzen kann auch nicht darin gefolgt werden, daß dem Weiterbetrieb des Campingplatzes "Seebad" nur ein verwaltungsbehördlicher Bescheid, nicht aber eine generelle Norm entgegenstehe; der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.1983 ist vielmehr Ausdruck der Rechtslage, wonach ein Campingplatz, der sich nicht in einem dem TirCampingplatzG bzw der Errichtungsbewilligung und der Betriebsbewilligung sowie den darin enthaltenen Auflagen entsprechenden Zustand befindet, zu sperren ist, wenn die Mängel nicht innerhalb einer vorher festgesetzten Frist behoben worden sind (§ 25 Abs 3 TirCampingplatzG; vgl RdW 1989, 333 zu § 62 StmkBauO). Überdies steht der Weiterbetrieb eines von der Behörde gesperrten Campingplatzes durch wen auch immer unter der Strafsanktion des § 28 lit f TirCampingplatzG. Die in diesem Zusammenhang geschehene Berufung auf die Entscheidung MuW 1934, 90 erweist sich somit schon deshalb als verfehlt, weil der Kläger in dem damals zu beurteilenden Fall sein auf Unterlassung des konzessionswidrigen Verhaltens des Beklagten gerichtetes Begehren gar nicht auf das Wettbewerbsrecht, im speziellen nicht auf § 1 UWG, gestützt hatte.Den Vorinstanzen kann auch nicht darin gefolgt werden, daß dem Weiterbetrieb des Campingplatzes "Seebad" nur ein verwaltungsbehördlicher Bescheid, nicht aber eine generelle Norm entgegenstehe; der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.1983 ist vielmehr Ausdruck der Rechtslage, wonach ein Campingplatz, der sich nicht in einem dem TirCampingplatzG bzw der Errichtungsbewilligung und der Betriebsbewilligung sowie den darin enthaltenen Auflagen entsprechenden Zustand befindet, zu sperren ist, wenn die Mängel nicht innerhalb einer vorher festgesetzten Frist behoben worden sind (Paragraph 25, Absatz 3, TirCampingplatzG; vergleiche RdW 1989, 333 zu Paragraph 62, StmkBauO). Überdies steht der Weiterbetrieb eines von der Behörde gesperrten Campingplatzes durch wen auch immer unter der Strafsanktion des Paragraph 28, Litera f, TirCampingplatzG. Die in diesem Zusammenhang geschehene Berufung auf die Entscheidung MuW 1934, 90 erweist sich somit schon deshalb als verfehlt, weil der Kläger in dem damals zu beurteilenden Fall sein auf Unterlassung des konzessionswidrigen Verhaltens des Beklagten gerichtetes Begehren gar nicht auf das Wettbewerbsrecht, im speziellen nicht auf Paragraph eins, UWG, gestützt hatte.
Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, daß sich der Zweitbeklagte, dem die behördliche Sperre des Campingplatzes sehr wohl bekannt ist - hat er doch die wegen der Weiterführung des Campingplatzes durch die Erstbeklagte bis November 1986 gegen diese verhängten Geldstrafen selbst gezahlt -, über § 28 lit f TirCampingplatzG in der Absicht hinweggesetzt hat, sich vor gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu verschaffen. Seine Gesetzesverletzung ist daher zugleich ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG).Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, daß sich der Zweitbeklagte, dem die behördliche Sperre des Campingplatzes sehr wohl bekannt ist - hat er doch die wegen der Weiterführung des Campingplatzes durch die Erstbeklagte bis November 1986 gegen diese verhängten Geldstrafen selbst gezahlt -, über Paragraph 28, Litera f, TirCampingplatzG in der Absicht hinweggesetzt hat, sich vor gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu verschaffen. Seine Gesetzesverletzung ist daher zugleich ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG).
In teilweiser Stattgebung der Revision war daher dem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Unterlassungsbegehren Folge zu geben. In der vom Kläger beantragten Fassung des Urteilsspruches ist aber offenbar versehentlich eine dem von ihm geltend gemachten Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG entsprechende Einschränkung des Unterlassungsgebotes auf ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" unterblieben; der Urteilstenor war daher in diesem Sinne zu vervollständigen.In teilweiser Stattgebung der Revision war daher dem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Unterlassungsbegehren Folge zu geben. In der vom Kläger beantragten Fassung des Urteilsspruches ist aber offenbar versehentlich eine dem von ihm geltend gemachten Wettbewerbsverstoß nach Paragraph eins, UWG entsprechende Einschränkung des Unterlassungsgebotes auf ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" unterblieben; der Urteilstenor war daher in diesem Sinne zu vervollständigen.
Die Erstbeklagte hat nach den Feststellungen den Campingplatz "Seebad" als Pächterin nur bis November 1986 weiterbetrieben. Wenn die Revision davon ausgeht, daß die Beklagten (also auch die Erstbeklagte) den Campingplatz "bis zum heutigen Tag" weiterbetrieben, ist sie insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Darauf, daß die Erstbeklagte den Campingplatz nur bis November 1986 betrieben hat, war aber das Klagebegehren nicht gestützt, weil der Kläger dem diesbezüglichen Einwand der Erstbeklagten ausdrücklich mit der Behauptung begegnet ist, sie sei nach wie vor Betreiberin des Campingplatzes (ON 14 S 50). Der Betrieb des Campingplatzes durch die Erstbeklagte nur bis November 1986 ist daher schon deshalb nicht Gegenstand der Klage, weil der Kläger sein Begehren auf diesen Tatbestand auch nicht aushilfsweise gestützt hat, so daß andernfalls der Erstbeklagten die Möglichkeit entzogen worden wäre, ihm mit der Erhebung der Verjährungseinrede zu begegnen. Klagegegenstand ist vielmehr ausschließlich die Behauptung des Klägers, daß beide Beklagten seit der behördlichen Sperre des Campingplatzes "Seebad" im Jahr 1983 diesen bis zur Klageeinbringung weitergeführt, also beide Beklagte ununterbrochen einen rechtswidrigen Dauerzustand fortgesetzt haben. Das ist aber nach den Feststellungen in Ansehung der Erstbeklagten widerlegt, weil sie den Campingplatz als Pächterin (und damit selbständig und allein) nur bis November 1986 weitergeführt hat. Da sie danach den rechtswidrigen Dauerzustand nicht mehr aufrecht erhalten hat, sondern dieser seither ausschließlich vom Zweitbeklagten fortgesetzt wird, erweist sich die Abweisung der Klage in Ansehung der Zweitbeklagten schon aus diesem Grund als berechtigt.
Die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in Ansehung des Zweitbeklagten hat auch eine solche im Kostenpunkt zur Folge. Der Kostenausspruch gründet sich in allen Instanzen auf § 41 (§ 50) ZPO. Da der Kläger zwei Beklagten gegenüberstand, die durch verschiedene Rechtsanwälte vertreten waren, hat er gegenüber dem zur Gänze unterlegenen Zweitbeklagten mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Kosten.Die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in Ansehung des Zweitbeklagten hat auch eine solche im Kostenpunkt zur Folge. Der Kostenausspruch gründet sich in allen Instanzen auf Paragraph 41, (Paragraph 50,) ZPO. Da der Kläger zwei Beklagten gegenüberstand, die durch verschiedene Rechtsanwälte vertreten waren, hat er gegenüber dem zur Gänze unterlegenen Zweitbeklagten mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Kosten.