Entscheidung 4 Ob 1588/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.06.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nicole Yasmin A*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Magistrates der Stadt St.Pölten-Jugendhilfe gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 12.Mai 1995, GZ 10 R 239/95-5, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Magistrates der Stadt St.Pölten-Jugendhilfe wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Magistrates der Stadt St.Pölten-Jugendhilfe wird mangels der Voraussetzungen des (Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Einwand des Revisionsrekurses, der angefochtene Beschluß bewirke - anders als die "rechtlich richtige Vorgangsweise", den Jugendwohlfahrtsträger zum vorläufigen Vormund zu bestellen -, daß die Minderjährige einer gesetzlichen Vertretung entbehre, beruht auf einem Mißverständnis: Das Rekursgericht hat - wie sich im übrigen aus seiner Begründung (S 6 des Beschlusses) eindeutig ergibt - die Revisionsrekurswerberin zur gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen (vorläufig) bestellt. Mangels einer Beschränkung des Wirkungsbereiches - wie zB auf die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches (§ 212 Abs 2 ABGB) - ist "Sachwalter" nach der Diktion des ABGB (vgl §§ 269, 274 ABGB) der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen schlechthin.Der Einwand des Revisionsrekurses, der angefochtene Beschluß bewirke - anders als die "rechtlich richtige Vorgangsweise", den Jugendwohlfahrtsträger zum vorläufigen Vormund zu bestellen -, daß die Minderjährige einer gesetzlichen Vertretung entbehre, beruht auf einem Mißverständnis: Das Rekursgericht hat - wie sich im übrigen aus seiner Begründung (S 6 des Beschlusses) eindeutig ergibt - die Revisionsrekurswerberin zur gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen (vorläufig) bestellt. Mangels einer Beschränkung des Wirkungsbereiches - wie zB auf die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches (Paragraph 212, Absatz 2, ABGB) - ist "Sachwalter" nach der Diktion des ABGB vergleiche Paragraphen 269, 274, ABGB) der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen schlechthin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01588.95.0613.000
Dokumentnummer
JJT_19950613_OGH0002_0040OB01588_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung