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Entscheidung 4 Ob 1589/95×

Entscheidung 4 Ob 1589/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1589/95

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Paul I*****, 2.) Lilly C*****, 3.) Lucianne N*****,

4.) George S*****, 5.) Frank R*****, 6.) Thomas R*****, 7.) Irma I*****, 8.) Henriette R*****, 9.) Else S*****, sämtliche vertreten durch die Hausverwaltung Margareta M*****, diese vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Ingeborg V*****; 2.) Heinrich V*****, beide vertreten durch Dr.Manfred Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22.März 1995, GZ 48 R 1156/94-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen sind die - unbestrittenermaßen einvernehmlich zusammengelegten - beiden Wohnungen jedenfalls den zwei Enkelkindern der beiden Beklagten überlassen worden, welche schon bisher mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt mit der Erstbeklagten im Bestandobjekt gewohnt haben und dieses zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses weiterhin benötigen. Schon aus diesem Grund liegen demnach die geltend gemachten Kündigungsgründe (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG) nicht vor, so daß es auf die Eintrittsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, MRG gar nicht mehr ankommt, sind diese doch für die Beurteilung gerade dieser Kündigungsgründe ohne Bedeutung (SZ 62/200; WoBl 1991, 235; WoBl 1992, 129).

Nach dem von den Beklagten gemäß Paragraph 267, ZPO zugestandenen Sachvorbringen der Kläger in der Aufkündigung sind die beiden Wohnungen nach getrennter Anmietung einvernehmlich zusammengelegt worden; daher ist die Auffassunng des Berufungsgerichtes, die Aufkündigung habe sich von vornherein gegen die Mitmieter eines einheitlichen Bestandobjektes gerichtet, unbedenklich.

Anmerkung

E39556 04A15895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01589.95.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19950627_OGH0002_0040OB01589_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung