Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 528 Abs 1 ZPO liegen entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 Satz 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO nicht vor:Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegen entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO nicht vor:
Die in der angefochtenen Entscheidung zur Frage der Wiederholungsgefahr vertretene Auffassung hält sich im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze (ÖBl 1982, 24; ÖBl 1985, 140 uva). Ob aber im konkreten Fall trotz des Prozeßverhaltens der Beklagten, welche auch die "Tatbildlichkeit des inkriminierten Werberundschreibens" in Abrede gestellt hat (S. 13), besondere Umstände zu einer Verneinung der Wiederholungsgefahr führen könnten (vgl SZ 51/87 mwN), ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO (ÖBl 1985, 129 mwN; SZ 60/187 ua). Da somit die Entscheidung über das Rechtsmittel, in welchem ausschließlich der Wegfall der Wiederholungsgefahr geltend gemacht wird, nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 2 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).Die in der angefochtenen Entscheidung zur Frage der Wiederholungsgefahr vertretene Auffassung hält sich im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze (ÖBl 1982, 24; ÖBl 1985, 140 uva). Ob aber im konkreten Fall trotz des Prozeßverhaltens der Beklagten, welche auch die "Tatbildlichkeit des inkriminierten Werberundschreibens" in Abrede gestellt hat (S. 13), besondere Umstände zu einer Verneinung der Wiederholungsgefahr führen könnten vergleiche SZ 51/87 mwN), ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (ÖBl 1985, 129 mwN; SZ 60/187 ua). Da somit die Entscheidung über das Rechtsmittel, in welchem ausschließlich der Wegfall der Wiederholungsgefahr geltend gemacht wird, nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO; Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, Paragraph 528, a ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO; §§ 40, 50, 52 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil sie auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten erhobenen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO; Paragraphen 40, 50, 52, ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil sie auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten erhobenen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.