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Entscheidung 4 Ob 1594/95×

Entscheidung 4 Ob 1594/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1594/95

Entscheidungsdatum

11.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann H*****, 2. Hermine H*****, vertreten durch Dr.Wilfrid Raffaseder und Mag.Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, wider die beklagte Partei Anton W*****, vertreten durch DDr.Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24.März 1995, GZ 12 R 16/95-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 513, ZPO in Verbindung mit Paragraph 471, Ziffer 2 und Paragraph 474, Absatz 2, ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil am 5.5.1995 zugestellt, die Revision aber erst am 6.6.1995 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 505, Absatz 2, ZPO beim Erstgericht eingelangt ist.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wird - wie hier - das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht, und erst von diesem an das zuständige Gericht übersendet, so ist die Zeit der Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RZ 1990/109 mwN uva). Maßgebend ist daher der Tag, an dem das Rechtsmittel beim Erstgericht als dem zuständigen Gericht einlangt. Das war am 6.6.1995, die Revisionsfrist hat aber bereits am 2.6.1995 geendet.

Anmerkung

E39557 04A15945

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01594.95.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19950711_OGH0002_0040OB01594_9500000_000

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