Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Verhältnis der Kündigungstatbestände des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall und Z 6 MRG:Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Verhältnis der Kündigungstatbestände des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall und Ziffer 6, MRG:
Schon zum Verhältnis der Tatbestände des § 19 Abs 2 Z 10 (gleichlautend wie nun § 30 Abs 2 Z 4 MRG) und Z 13 (gleichlautend mit § 30 Abs 2 Z 6 MRG) MG idF MRÄG 1967 vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß auf den Fall der Weitergabe einer Wohnung nur § 19 Abs 2 Z 10 MG als die hiefür getroffene speziellere Norm und nicht § 19 Abs 2 Z 13 MG anzuwenden ist (SZ 41/130 = MietSlg 20.418/38; MietSlg 32.356; 34.438). Diese Rechtsprechung wurde dann nach dem Inkrafttreten des MRG fortgeschrieben (MietSlg 35.353; 37.416; JBl 1987, 447; WoBl 1992/98) und findet auch in der Lehre Billigung (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 21 zu § 30 MRG). Das führt also dazu, daß in gewisser Abweichung vom Gesetzestext des § 30 Abs 2 Z 6 MRG das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung durch wen immer eine der Voraussetzungen dieses Kündigungsgrundes bildet (so WoBl 1992/98; Würth aaO Rz 31).Schon zum Verhältnis der Tatbestände des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, (gleichlautend wie nun Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG) und Ziffer 13, (gleichlautend mit Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG) MG in der Fassung MRÄG 1967 vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß auf den Fall der Weitergabe einer Wohnung nur Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG als die hiefür getroffene speziellere Norm und nicht Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG anzuwenden ist (SZ 41/130 = MietSlg 20.418/38; MietSlg 32.356; 34.438). Diese Rechtsprechung wurde dann nach dem Inkrafttreten des MRG fortgeschrieben (MietSlg 35.353; 37.416; JBl 1987, 447; WoBl 1992/98) und findet auch in der Lehre Billigung (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 21 zu Paragraph 30, MRG). Das führt also dazu, daß in gewisser Abweichung vom Gesetzestext des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung durch wen immer eine der Voraussetzungen dieses Kündigungsgrundes bildet (so WoBl 1992/98; Würth aaO Rz 31).
Die in der Revision zitierten Entscheidungen und Literaturstellen besagen nichts Gegenteiliges. Würth vertrat schon in Rummel, ABGB1, die gleiche Auffassung (S 3268). Daß er bei der Definition der "regelmäßigen Verwendung" nur auf Mieter und eintrittsberechtigte Personen abstellt (aaO Rz 32 in beiden Auflagen), steht nicht im Widerspruch dazu. Im Falle einer derartigen Verwendung liegt der Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht vor; bei Verwendung durch einen nicht Eintrittsberechtigten ist zwar dem Wortlaut nach der Tatbestand der Z 6 verwirklicht, gleichzeitig aber auch derjenige der Z 4, welcher nach dem Gesagten der speziellere ist.Die in der Revision zitierten Entscheidungen und Literaturstellen besagen nichts Gegenteiliges. Würth vertrat schon in Rummel, ABGB1, die gleiche Auffassung (S 3268). Daß er bei der Definition der "regelmäßigen Verwendung" nur auf Mieter und eintrittsberechtigte Personen abstellt (aaO Rz 32 in beiden Auflagen), steht nicht im Widerspruch dazu. Im Falle einer derartigen Verwendung liegt der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG nicht vor; bei Verwendung durch einen nicht Eintrittsberechtigten ist zwar dem Wortlaut nach der Tatbestand der Ziffer 6, verwirklicht, gleichzeitig aber auch derjenige der Ziffer 4,, welcher nach dem Gesagten der speziellere ist.