Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanzen zulässig, weil das Rekursgericht - wie schon das Erstgericht - die Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Pauschalabwertung (des Angebots, der Person) der Konkurrenz nicht beachtet hat. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Offenkundig (§ 269 ZPO) ist, dass zwischen Rechtsanwälten und Notaren auf den verschiedensten Gebieten der Rechtspflege ein Konkurrenzverhältnis besteht. Dass - wie der Kläger behauptet - der im Anlassfall als Medienreferent der österreischischen Notare auftretende Beklagte im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs handelte, blieb unwidersprochen und unterliegt auch keinem Zweifel.Offenkundig (Paragraph 269, ZPO) ist, dass zwischen Rechtsanwälten und Notaren auf den verschiedensten Gebieten der Rechtspflege ein Konkurrenzverhältnis besteht. Dass - wie der Kläger behauptet - der im Anlassfall als Medienreferent der österreischischen Notare auftretende Beklagte im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs handelte, blieb unwidersprochen und unterliegt auch keinem Zweifel.
Es entspricht stRsp des erkennenden Senats, dass die im Rahmen einer vergleichenden Werbung (etwa auch eines Systemvergleichs) erfolgende pauschale Abwertung der Konkurrenz die Sittenwidrigkeit der betreffenden Werbemaßnahme bewirkt, weil dabei der Boden der Sachlichkeit verlassen wird (für viele: MR 2002, 107 - Heilmassagen mwN; Gamerith, Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur vergleichenden Werbung in HWR 1988, H 6, 7 ff [21]). Für solche Fälle ist aber die Frage der Aktivlegitimation nicht nach der Judikatur (zu §§ 1330 ABGB und 7 UWG) über die persönliche Betroffenheit des Einzelnen eines Kollektivs zu lösen - wie dies die Vorinstanzen taten -, sondern jeder Konkurrent zur Klage/zum Sicherungsantrag gemäß § 14 UWG berechtigt.Es entspricht stRsp des erkennenden Senats, dass die im Rahmen einer vergleichenden Werbung (etwa auch eines Systemvergleichs) erfolgende pauschale Abwertung der Konkurrenz die Sittenwidrigkeit der betreffenden Werbemaßnahme bewirkt, weil dabei der Boden der Sachlichkeit verlassen wird (für viele: MR 2002, 107 - Heilmassagen mwN; Gamerith, Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur vergleichenden Werbung in HWR 1988, H 6, 7 ff [21]). Für solche Fälle ist aber die Frage der Aktivlegitimation nicht nach der Judikatur (zu Paragraphen 1330, ABGB und 7 UWG) über die persönliche Betroffenheit des Einzelnen eines Kollektivs zu lösen - wie dies die Vorinstanzen taten -, sondern jeder Konkurrent zur Klage/zum Sicherungsantrag gemäß Paragraph 14, UWG berechtigt.
Dass der Beklagte mit der beanstandeten Äußerung nur (junge unerfahrene) Rechtsanwälte gemeint hat und dies auch vom Leser so verstanden werden musste, ist angesichts des Umstands, dass diese Äußerung im Rahmen einer Werbeveranstaltung der Notare in Abgrenzung zu den Rechtsanwälten fiel, völlig klar. Damit hat der Beklagte aber, wenn auch in vermeintlich "salopper Rede", den gesamten Stand der Rechtsanwälte, zumindest aber deren als "Junganwälte" anzusehenden Teil, in unsachlicher Weise verunglimpft, ohne dabei einen konkreten Fall oder Namen zu nennen. Diese im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs gemachte Äußerung ist demnach als sittenwidrig iSd § 1 UWG zu ahnden. In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist die einstweilige Verfügung zu erlassen, zumal schon aufgrund der Ablehnung einer Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr weiterhin besteht.Dass der Beklagte mit der beanstandeten Äußerung nur (junge unerfahrene) Rechtsanwälte gemeint hat und dies auch vom Leser so verstanden werden musste, ist angesichts des Umstands, dass diese Äußerung im Rahmen einer Werbeveranstaltung der Notare in Abgrenzung zu den Rechtsanwälten fiel, völlig klar. Damit hat der Beklagte aber, wenn auch in vermeintlich "salopper Rede", den gesamten Stand der Rechtsanwälte, zumindest aber deren als "Junganwälte" anzusehenden Teil, in unsachlicher Weise verunglimpft, ohne dabei einen konkreten Fall oder Namen zu nennen. Diese im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs gemachte Äußerung ist demnach als sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG zu ahnden. In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist die einstweilige Verfügung zu erlassen, zumal schon aufgrund der Ablehnung einer Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr weiterhin besteht.
Die Kostenentscheidung beruht für den Kläger auf § 393 Abs 1 EO, für den Beklagten auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht für den Kläger auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, für den Beklagten auf den Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.