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Entscheidung 4 Ob 160/01k×

Entscheidung 4 Ob 160/01k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob160/01k

Entscheidungsdatum

12.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, *, vertreten durch Dr. Roland Hubinger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Juliana J*, vertreten durch Dr. Erich Kafka und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2001, GZ 40 R 46/01p-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen bedeutet das "stundenlange Heulen/Bellen" des von der Beklagten oft stundenlang, teils auch abends in der aufgekündigten Wohnung allein gelassenen Hundes eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung der übrigen Mitbewohner des Mietobjekts. Dieses der Beklagten zuzurechnende Verhalten des Hundes mag sich zwar nach der Zustellung der Aufkündigung infolge Verschlossenhaltens der Fenster der Mietwohnung leicht "gebessert" haben, kann aber nach den Tatsachenannahmen der Vorinstanzen keineswegs als praktisch beendet oder in Zukunft ausgeschlossen bezeichnet werden. Wenn das Berufungsgericht nun in diesem Verhalten (Unterlassen) der Beklagten den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG erblickte, so begegnet seine, den konkreten Einzelfall (siehe dazu MietSlg 50.404; 48.338 ua) keineswegs auffallend unrichtig beurteilende Auffassung auch im Lichte der in der außerordentlichen Revision angeführten oberstgerichtlichen Entscheidungen keinen Bedenken, zumal in diesen Entscheidungen doch wesentlich anders geartete Sachverhalte (zum Teil die Beurteilung des Lärm oder andere Ärgernisse erregenden Verhaltens geistesgestörter Personen) zu beurteilen waren.

Textnummer

E62856

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:E62856

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20010912_OGH0002_0040OB00160_01K0000_000