Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 5 Abs 2 ASchG müssen Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie dies beispielsweise bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen, Zentrifugen größerer Leistung, Hub- oder Kipptoren sowie Winden und Flaschenzügen der Fall ist, in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise geprüft werden (wiederkehrende Prüfungen); darüber hinaus müssen jene Einrichtungen und Betriebsmittel, bei denen dies auf Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, wie bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen, bestimmten Zentrifugen und Hub- oder Kipptoren, auch vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise geprüft werden (Abnahmeprüfungen). Diese Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, von fachkundigen Organen des Klägers oder Amtssachverständigen durchzuführen (§ 5 Abs 3 und 4, jeweils Satz 1 ASchG). Daß eine Lustersturzanlage zu den Betriebseinrichtungen im Sinne des § 5 Abs 2 ASchG gehört, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Entgegen seiner Meinung kann aber auch nicht zweifelhaft sein, daß der ordnungsgemäße Zustand einer solchen Anlage für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern des Theaterbetriebes von "wesentlicher Bedeutung" (§ 5 Abs 2 ASchG) ist, könnten doch bei einem Versagen der technischen Einrichtung auch Arbeitnehmer - insbesondere im Orchestergraben - ums Leben kommen oder schwer verletzt werden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Bei einem ungebremsten Absturz des Lusters oberhalb des Zuschauerraumes während einer Aufführung würden gewiß vor allem Theaterbesucher zu Schaden kommen; daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß das ordnungsgemäße Funktionieren der Anlage nicht auch für Arbeitnehmer - welche dabei gleichfalls in größte Gefahr geraten könnten - von wesentlicher Bedeutung wäre. Für die technische Frage, wie ein unbeabsichtigtes Herabstürzen des Lusters verhindert werden kann, macht es keinen Unterschied, ob die dadurch gefährdeten Personen im Theater beschäftigte Arbeitnehmer oder aber Besucher sind. Daß der Schutz der Arbeitnehmer in einem anderen Verfahren als derjenige der Theaterbesucher zu überwachen ist, hat notwendigerweise zur Folge, daß die Sicherheit von Anlagen, die für beide Personenkreise von Bedeutung sind, getrennt untersucht wird; daraus ergibt sich aber nicht, daß eine Lustersturzanlage nur nach dem Wiener Landesgesetz, LGBl 1978/4 und nicht auch nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu prüfen wäre.Nach Paragraph 5, Absatz 2, ASchG müssen Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie dies beispielsweise bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen, Zentrifugen größerer Leistung, Hub- oder Kipptoren sowie Winden und Flaschenzügen der Fall ist, in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise geprüft werden (wiederkehrende Prüfungen); darüber hinaus müssen jene Einrichtungen und Betriebsmittel, bei denen dies auf Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, wie bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen, bestimmten Zentrifugen und Hub- oder Kipptoren, auch vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise geprüft werden (Abnahmeprüfungen). Diese Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, von fachkundigen Organen des Klägers oder Amtssachverständigen durchzuführen (Paragraph 5, Absatz 3 und 4, jeweils Satz 1 ASchG). Daß eine Lustersturzanlage zu den Betriebseinrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASchG gehört, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Entgegen seiner Meinung kann aber auch nicht zweifelhaft sein, daß der ordnungsgemäße Zustand einer solchen Anlage für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern des Theaterbetriebes von "wesentlicher Bedeutung" (Paragraph 5, Absatz 2, ASchG) ist, könnten doch bei einem Versagen der technischen Einrichtung auch Arbeitnehmer - insbesondere im Orchestergraben - ums Leben kommen oder schwer verletzt werden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Bei einem ungebremsten Absturz des Lusters oberhalb des Zuschauerraumes während einer Aufführung würden gewiß vor allem Theaterbesucher zu Schaden kommen; daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß das ordnungsgemäße Funktionieren der Anlage nicht auch für Arbeitnehmer - welche dabei gleichfalls in größte Gefahr geraten könnten - von wesentlicher Bedeutung wäre. Für die technische Frage, wie ein unbeabsichtigtes Herabstürzen des Lusters verhindert werden kann, macht es keinen Unterschied, ob die dadurch gefährdeten Personen im Theater beschäftigte Arbeitnehmer oder aber Besucher sind. Daß der Schutz der Arbeitnehmer in einem anderen Verfahren als derjenige der Theaterbesucher zu überwachen ist, hat notwendigerweise zur Folge, daß die Sicherheit von Anlagen, die für beide Personenkreise von Bedeutung sind, getrennt untersucht wird; daraus ergibt sich aber nicht, daß eine Lustersturzanlage nur nach dem Wiener Landesgesetz, LGBl 1978/4 und nicht auch nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu prüfen wäre.
Ist aber der Kläger befugt, diese Lusteranlage - wenn auch nur nach § 5 Abs 3 und 4 ASchG - zu prüfen, dann ist die allgemein gehaltene Behauptung, er sei dazu nicht befugt, unrichtig. Der Beklagte kann nicht hinweginterpretieren, daß in der Mitteilung, der Kläger sei zur Prüfung der Lusteranlage überhaupt nicht befugt, die Behauptung enthalten ist, er sei auch zu einer Überprüfung im Interesse des Arbeitnehmerschutzes nicht berechtigt. Da diese Behauptung nicht der Wahrheit entspricht, ist das angefochtene Unterlassungsgebot nicht zu beanstanden.Ist aber der Kläger befugt, diese Lusteranlage - wenn auch nur nach Paragraph 5, Absatz 3 und 4 ASchG - zu prüfen, dann ist die allgemein gehaltene Behauptung, er sei dazu nicht befugt, unrichtig. Der Beklagte kann nicht hinweginterpretieren, daß in der Mitteilung, der Kläger sei zur Prüfung der Lusteranlage überhaupt nicht befugt, die Behauptung enthalten ist, er sei auch zu einer Überprüfung im Interesse des Arbeitnehmerschutzes nicht berechtigt. Da diese Behauptung nicht der Wahrheit entspricht, ist das angefochtene Unterlassungsgebot nicht zu beanstanden.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Mitteilung des Beklagten auch nicht dahin verstanden werden, der Kläger sei seines Wissens nicht dazu befugt, die Begutachtung der Planungsunterlagen und die Ausführungs- bzw Abnahmeprüfung der Lusteranlage, wohl aber die Ausführungs- und Abnahmeprüfung (im Interesse der Arbeitnehmer) für sich allein durchzuführen. Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten; eine mißverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1171 Rz 20 zu § 14 dUWG). Die beanstandete Äußerung des Beklagten wird aber vom unbefangenen Leser wohl nur dahin verstanden werden, daß der Kläger weder zur Begutachtung der Planungsunterlagen noch zur Ausführungsprüfung bzw. Abnahmeprüfung der Lusteranlage befugt sei.Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Mitteilung des Beklagten auch nicht dahin verstanden werden, der Kläger sei seines Wissens nicht dazu befugt, die Begutachtung der Planungsunterlagen und die Ausführungs- bzw Abnahmeprüfung der Lusteranlage, wohl aber die Ausführungs- und Abnahmeprüfung (im Interesse der Arbeitnehmer) für sich allein durchzuführen. Auch nach Paragraph 7, UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten; eine mißverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1171 Rz 20 zu Paragraph 14, dUWG). Die beanstandete Äußerung des Beklagten wird aber vom unbefangenen Leser wohl nur dahin verstanden werden, daß der Kläger weder zur Begutachtung der Planungsunterlagen noch zur Ausführungsprüfung bzw. Abnahmeprüfung der Lusteranlage befugt sei.
Entgegen den Revisionsausführungen erweckt das Schreiben des Beklagten sehr wohl den Eindruck, daß er mit der Mitteilung über die mangelnde Prüfungsbefugnis des Klägers diesen "anschwärzen" wollte. Darauf kommt es aber im übrigen nicht an; vielmehr genügt es, daß die Äußerung abstrakt geeignet ist, den Betrieb oder Kredit des Klägers zu gefährden (ÖBl 1966, 89; ÖBl 1973, 59);
Schädigungsabsicht wird nicht verlangt (ÖBl 1984, 102 ua). Daß der Beklagte, der zunächst selbst mit der Sicherung der Lusteranlage beauftragt gewesen war, mit dem Kläger, der die Überprüfung dieser Anlage übernommen hat, in einem Wettbewerbsverhältnis steht, liegt auf der Hand, erbringen doch beide Streitteile - zum Teil - Leistungen gleicher oder verwandter Art (§ 14 UWG); sie wenden sich auch an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien - welcher hier ohnehin vorgelegen war - ist nicht einmal erforderlich; es genügt, daß die von den Parteien erbrachten Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher behindern können (SZ 54/77).Schädigungsabsicht wird nicht verlangt (ÖBl 1984, 102 ua). Daß der Beklagte, der zunächst selbst mit der Sicherung der Lusteranlage beauftragt gewesen war, mit dem Kläger, der die Überprüfung dieser Anlage übernommen hat, in einem Wettbewerbsverhältnis steht, liegt auf der Hand, erbringen doch beide Streitteile - zum Teil - Leistungen gleicher oder verwandter Art (Paragraph 14, UWG); sie wenden sich auch an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien - welcher hier ohnehin vorgelegen war - ist nicht einmal erforderlich; es genügt, daß die von den Parteien erbrachten Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher behindern können (SZ 54/77).
Auch die Wettbewerbsabsicht des Beklagten, welche bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber von vornherein zu vermuten ist (ÖBl 1974, 137; ÖBl 1987, 23 uva), kann bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen werden. Daß der Beklagte die "Erfüllung seiner Warnpflicht" vorgeschoben hat, nimmt seiner Äußerung weder den Charakter einer Behauptung (Baumbach-Hefermehl aaO 1170 Rz 16), noch spricht sie gegen seine Wettbewerbsabsicht. Auf seine "Warnpflicht" kann sich der Beklagte nicht berufen, weil er jedenfalls nicht verpflichtet ist, Unrichtiges über den Umfang der Befugnisse des Klägers zu behaupten. Die in der Revision angeführte Entscheidung ÖBl 1979, 70 betraf einen anders gelagerten Sachverhalt; dort wurde ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt, der mit einer Äußerung zwar den Wettbewerb seines Mandanten fördert, dann, wenn dabei das Recht und die Pflicht zur Wahrung der Interessen des Klienten (§ 9 RAO) eindeutig überwiegen, dennoch nicht zu Zwecken des Wettbewerbes handle. Hier ist aber der Beklagte nach dem oben Gesagten selbst Mitbewerber des Klägers.Auch die Wettbewerbsabsicht des Beklagten, welche bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber von vornherein zu vermuten ist (ÖBl 1974, 137; ÖBl 1987, 23 uva), kann bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen werden. Daß der Beklagte die "Erfüllung seiner Warnpflicht" vorgeschoben hat, nimmt seiner Äußerung weder den Charakter einer Behauptung (Baumbach-Hefermehl aaO 1170 Rz 16), noch spricht sie gegen seine Wettbewerbsabsicht. Auf seine "Warnpflicht" kann sich der Beklagte nicht berufen, weil er jedenfalls nicht verpflichtet ist, Unrichtiges über den Umfang der Befugnisse des Klägers zu behaupten. Die in der Revision angeführte Entscheidung ÖBl 1979, 70 betraf einen anders gelagerten Sachverhalt; dort wurde ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt, der mit einer Äußerung zwar den Wettbewerb seines Mandanten fördert, dann, wenn dabei das Recht und die Pflicht zur Wahrung der Interessen des Klienten (Paragraph 9, RAO) eindeutig überwiegen, dennoch nicht zu Zwecken des Wettbewerbes handle. Hier ist aber der Beklagte nach dem oben Gesagten selbst Mitbewerber des Klägers.
Selbst wenn es sich bei dem Brief des Beklagten vom 2.5.1989 um eine vertrauliche Mitteilung gehandelt hätte, wäre für den Beklagten nichts zu gewinnen, weil auch in diesem Fall der Anspruch auf Unterlassung - unabhängig von einem Verschulden - dann besteht, wenn die Tatsachen - wie hier - der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden (§ 7 Abs 2 UWG; Baumbach-Hefermehl aaO 1175 Rz 38 zu § 14 dUWG); nur für den Schadenersatzanspruch ist Verschulden erforderlich.Selbst wenn es sich bei dem Brief des Beklagten vom 2.5.1989 um eine vertrauliche Mitteilung gehandelt hätte, wäre für den Beklagten nichts zu gewinnen, weil auch in diesem Fall der Anspruch auf Unterlassung - unabhängig von einem Verschulden - dann besteht, wenn die Tatsachen - wie hier - der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden (Paragraph 7, Absatz 2, UWG; Baumbach-Hefermehl aaO 1175 Rz 38 zu Paragraph 14, dUWG); nur für den Schadenersatzanspruch ist Verschulden erforderlich.
Der Revision mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Revision mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.