Begründung:
Die Erstklägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung "Der Standard"; die Zweitklägerin ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Die Erstbeklagte ist Verlegerin der Tageszeitung "Kurier", die Drittbeklagte Medieninhaberin. Die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.
In der Ausgabe des "Kuriers" vom 24.Februar 1993 wurde über die Ergebnisse der Optima-Analyse (ua) wie folgt berichtet:
"Zu den Verlierern gehört der 'Standard', dessen Anteil an den Studenten in seiner Leserschaft gesunken ist: Von 26,5 % Reichweite fiel der 'Standard' auf 25,8 % zurück".
Die Bedingungen für die Veröffentlichung von Optima-Resultaten sehen (ua) vor:
"Wenn ein Vergleich mit früheren Untersuchungen vorgenommen wird, muß die Fehlerspanne berücksichtigt werden, die in den Übersichtstabellen ausgewiesen ist. Liegt der frühere Wert innerhalb dieses Fehlerintervalls, dann darf kein Unterschied zwischen den alten und den neuen Werten interpretiert werden."
Die Klägerinnen begehren zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten für die Dauer des vorliegenden Rechtsstreites zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Tageszeitungen bei der Veröffentlichung von Marktforschungsergebnissen Behauptungen über angebliche Veränderungen von Leserzahlen der Tageszeitung "Der Standard" zu verbreiten - insbesondere dieser gehöre zu den Verlierern, sein Anteil an den Studenten in der Leserschaft sei gesunken -, wenn diese Behauptungen in den bezogenen Marktforschungsergebnissen keine Grundlage finden.
Der behauptete Leserrückgang liege innerhalb der statistischen Fehlerbandbreite. Die beanstandete Veröffentlichung sei grob irreführend und wettbewerbswidrig, weil eine angebliche Veränderung behauptet und der "Kurier" als "Verlierer" bezeichnet werde; beides finde in den Marktforschungsergebnissen keine Grundlage. Der Komplementär sei als Unternehmer legitimiert, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Zweitklägerin sei nicht aktiv legitimiert. Als alleinige persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der Erstklägerin könne sie diese jederzeit dazu verhalten, von dem Exekutionstitel Gebrauch zu machen. Es sei nicht richtig, daß die bekanntgegebenen Leserzahlen in der Optima-Untersuchung keine Grundlage fänden; richtig sei nur, daß daraus, weil innerhalb der statistischen Schwankungsbreite gelegen, kein Unterschied zwischen alten und neuen Werten abgeleitet werden dürfe. Der Erstklägerin stehe daher nur ein Anspruch auf Unterlassung von Veröffentlichungen zu, die entgegen den Veröffentlichungsbedingungen erfolgen, weil die ausgewiesene Veränderung in der Fehlerbandbreite liegt. Es bestehe keine Gefahr, daß die Beklagten frei erfundene Zahlen veröffentlichten. In diesem Sinn boten die Beklagten der Erstklägerin folgenden Vergleich an:
"1.) Die Beklagten verpflichten sich bei sonstiger Exekution, es im geschäftlichen Verkehr mit Tageszeitungen zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbes bei der Veröffentlichung von Marktforschungsergebnissen Behauptungen über Veränderungen der Leserzahlen der Tageszeitung 'Der Standard' zu verbreiten - insbesondere, diese gehöre zu den Verlierern, ihr Anteil an den Studenten in der Leserschaft sei gesunken - , wenn diese Veränderungen nach den Veröffentlichungsbedingungen der bezogenen Marktforschungsergebnisse aus diesen nicht abgeleitet werden dürfen und/oder in deren Fehlerbandbreite liegen.
2.) Die Erstklägerin wird ermächtigt, diesen Vergleich auf Kosten der Beklagten einmal im Wirtschaftsteil der Tageszeitung 'Kurier' in Fettdruckumrahmung sowie unter Fettdruck der Überschrift und der Prozeßparteien, im übrigen jedoch in normalen Drucklettern, auf Kosten der (hiefür zur ungeteilten Hand haftenden) Beklagten zu veröffentlichen.
3.) Die Kostenentscheidung wird dem angerufenen Gericht vorbehalten."
Die Erstklägerin lehnte das Vergleichsanbot als nicht dem Begehren entsprechend ab.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag der Erstklägerin ab. Zur Sicherung des Anspruches der Zweitklägerin verbot es der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr mit Tageszeitungen zu Zwecken des Wettbewerbes bei der Veröffentlichung von Marktforschungsergebnissen Behauptungen über Veränderungen der Leserzahlen der Tageszeitung "Der Standard" zu verbreiten - insbesondere diese gehöre zu den Verlierern, ihr Anteil an den Studenten in der Leserschaft sei gesunken - , wenn diese Veränderungen nach den Veröffentlichungsbedingungen der bezogenen Marktforschungsergebnisse aus diesen nicht abgeleitet werden dürfen und/oder in deren Fehlerbandbreite liegen.
Die Zweitklägerin sei als persönlich haftende Gesellschafterin der Erstklägerin aktiv legitimiert. Richtig sei aber, daß die beanstandeten Behauptungen zwar in den Marktforschungsergebnissen eine Grundlage finden, jedoch innerhalb der Schwankungsbreite liegen, so daß kein Unterschied zwischen den alten und den neuen Werten interpretiert werden dürfe. Der Sicherungsantrag sei daher umzuformulieren gewesen. Durch das Vergleichsanbot an die Erstklägerin sei die Vermutung der Wiederholungsgefahr beseitigt worden; der Erstklägerin sei im Vergleich alles geboten worden, was sie im Rechtsstreit ersiegen könne.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerinnen nicht Folge; dem der Beklagten gab es hingegen Folge. Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es auch zugunsten der Erstklägerin die einstweilige Verfügung antragsgemäß erließ. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs unzulässig sei.
Nur bei der getrennten Klageführung mehrerer Klageberechtigter könne das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Klagten eine Personengesellschaft und ihr alleiniger persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter als Streitgenossen, dann könne die Rechtsprechung zur Klagenhäufung nicht angewendet werden.
Die beanstandeten Behauptungen der Beklagten fänden in der Optima-Analyse keine Grundlage. Die Beklagten behaupteten fälschlicherweise Veränderungen des Anteils an Studenten in der Leserschaft. Dem entspreche der Sicherungsantrag. Im Verfahren brächten die Beklagten hingegen vor, daß tatsächlich Veränderungen vorlägen, die auf Grund der Veröffentlichungsbedingungen bloß nicht veröffentlicht werden dürften. Diese Behauptung sei aber falsch, weil sich aus den erhobenen Zahlen keinerlei Veränderungen ableiten ließen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerinnen orientiere sich an dem konkreten Wettbewerbsverstoß und sei nicht völlig unbestimmt; es sei lediglich durch die Aufnahme der Worte "zu Wettbewerbszwecken" zu verdeutlichen gewesen. Das Vergleichsanbot der Beklagten habe nicht den gesamten Unterlassungsanspruch umfaßt und daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigen können. Das Anbot der Veröffentlichung des Vergleiches nur im "Kurier" habe hingegen ausgereicht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen werde.
Die Klägerinnen beantragen, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.