Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin ua der Tageszeitung "täglich Alles". Die Erstbeklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Krone-Verlag GmbH & Co KG, die Medieninhaberin der "Neuen Kronen Zeitung" und für deren redaktionellen Bereich verantwortlich ist; die Zweitbeklagte ist die Komplementärin der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG, der Verlegerin dieser Tageszeitung, der die wirtschaftlichen Erfolge der Zeitung zufließen und in deren Auftrag die Krone Verlag GmbH & Co KG den redaktionellen Bereich gestaltet.
Zu 38 Cg 105/96 des Handelsgerichtes Wien wurde die Krone-Verlag GmbH & Co KG auf Antrag der (auch hiesigen) Klägerin rechtskräftig schuldig erkannt, beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "Neue Kronen Zeitung" das Ankündigen und/oder Durchführen (einschließlich dem Veröffentlichen oder sonstigen Vorstellen der Gewinner und/oder dem Zuwenden der Gewinne) von Gewinnspielen und/oder anderen Werbemaßnahmen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig ist, wenn dabei - etwa durch die Teilnahmebedingungen oder die Art der Ankündigung - der Eindruck erweckt wird, daß zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig oder zumindest förderlich ist, insbesondere das Ankündigen und/oder Durchführen von Gewinnspielen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes, wie insbesondere Kriminalromane für Kinder, Skate-Bikes und Friedensquartette, ausgespielt werden, wenn angekündigt wird, daß die Gewinner in einer künftigen Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" veröffentlicht werden, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen, daß weitere Gewinnspiele in künftigen Ausgaben derselben Zeitung veröffentlicht werden.
Seit 13.März 1996 werden in der "Neuen Kronen Zeitung" Gewinnspiele angekündigt und durchgeführt, die in aller Regel mit demselben, häufig durch Rotdruck hervorgehobenen Logo "Krone Aktion" gekennzeichnet sind. Solche Gewinnspiele wurden an folgenden Tagen in dieser Zeitung angekündigt und durchgeführt:
Mittwoch 13.3.1996 Tennis
Mittwoch 13.3.1996 Deep Purple
Sonntag 30.3.1996 Braveheart
Sonntag 14.4.1996 Sunset Boulevard
Sonntag 21.4.1996 Tina Turner
Dienstag 23.4.1996 TDI-Grand-Prix
Sonntag 28.4.1996 Mountainbikes
Sonntag 28.4.1996 Kelly Family
Sonntag 28.4.1996 Miami
Donnerstag 2.5.1996 Muster
Samstag 4.5.1996 Gesundheitskuren
Samstag 4.5.1996 AC/DC
Samstag 4.5.1996 3 Tenöre
Mittwoch 8.5.1996 Mountainbikes
Donnerstag 9.5.1996 Grönemeyer
Donnerstag 9.5.1996 Paris-Reisen
Sonntag 12.5.1996 Costa Rica
Sonntag 12.5.1996 Schürzenjäger
Montag 13.5.1996 Lucilectric
Dienstag 14.5.1996 Mountainbikes
Freitag 15.5.1996 Rocky Horror
Sonntag 19.5.1996 Sting
Donnerstag 23.5.1996 Mark Knopfler
Freitag 24.5.1996 New York
Donnerstag 30.5.1996 Beach-Volleyball
Samstag 1.6.1996 Placido Domingo
(auch Titelseite)
Samstag 1.6.1996 Sunset Boulevard
Sonntag 2.6.1996 Bryan Adams
Montag 3.6.1996 Bon Jovi
Dienstag 4.6.1996 Carmina Burana
Donnerstag 6.6.1996 Mariah Carey
Donnerstag 6.6.1996 Beach-Volleyball
Sonntag 9.6.1996 Bon Jovi
Montag 10.6.1996 Jazz Fest 1996
Montag 10.6.1996 Jugendtennis
Mittwoch 12.6.1996 Carmina Burana
Freitag 14.6.1996 Beach-Volleyball
Montag 17.6.1996 Jazzfest Wiesen
Mittwoch 19.6.1996 Beach-Volleyball
Donnerstag 20.6.1996 Vanessa Mae
Donnerstag 20.6.1996 Tina Turner
Samstag 22.6.1996 Musicalwochenende
Sonntag 23.6.1996 Stanglwirt
Sonntag 23.6.1996 Biobauernhof
Dienstag 25.6.1996 Tanzsommer
Mittwoch 26.6.1996 Bryan Adams
Sonntag 30.6.1996 3 Tenöre
Montag 1.7.1996 David Bowie
Sonntag 7.7.1996 Londonflug (auch Titelseite)
Montag 8.7.1996 ZZ Top
Dienstag 16.7.1996 Grand Prix Ungarn
Dienstag 16.7.1996 Forestglade
Mittwoch 17.7.1996 Tennis Kitzbühel
Freitag 19.7.1996 Coolio
Mittwoch 24.7.1996 Metallica
Freitag 26.7.1996 Sommernachtstraum
Freitag 26.7.1996 Eros Ramazzotti
Sonntag 28.7.1996 USA-Reise (auch Titelseite)
Dienstag 30.7.1996 Sommernachtstraum
Sonntag 4.8.1996 Reise nach Los Angeles
Bei jedem einzelnen dieser Gewinnspiele waren wertvolle Preise zu gewinnen, so etwa Freikarten für Konzerte, Reisen und ferne Länder, Autos, Fahrräder u.dgl. Die in Aussicht gestellten Gewinne wurden auch tatsächlich gewährt.
In der "Neuen Kronen Zeitung" vom 1.6.1996 war auf der Titelseite unter der Überschrift "Ein Geschenk für 'Krone'-Leser" ein Bild des Sängers Placido Domingo zu sehen; daneben war zu lesen, daß dieser Sänger die treuen "Krone"-Leser belohne und sie "morgen, Sonntag (19,00 Uhr), in sein Gala-Konzert in der Wiener Stadthalle einlade. An zwei Kassen mit "Krone"-Tafeln würden "heute und Sonntag (10 bis 18 Uhr) Karten abgegeben (100 Schilling Schutzgebühr; Bericht im Inneren des Blattes)".
Auf der Titelseite dieser Zeitung vom 7.Juli 1996 stand am unteren Rand unterhalb der Abbildung eines Schauspielers der Vermerk
"'Krone'-Leser zu den Drehorten des neuen großen Tom Cruise-Films 'Mission: Impossible' in London".
Auf der Titelseite der Sonntags-Ausgabe dieser Zeitung vom 28.Juli 1996 fand sich über einer färbigen Fotomontage der Skyline der Stadt New York die Überschrift "'Krone'-Leser nach Florida zur NASA" und - in kleinerer Schrift - "Führung durch das Raumfahrtzentrum (Reportage über den Film 'Independance Day' im Inneren des Blattes)".
Mit der Behauptung, daß die Medieninhaberin und die Verlegerin der "Neuen Kronen Zeitung" mit diesen Gewinnspielen gegen § 9a UWG verstießen und die beklagten Komplementärinnen für diese Wettbewerbsverstöße einzustehen hätten, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es ab sofort und für die Dauer dieses Rechtsstreites zu unterlassen, unentgeltliche Zugaben zur "Neuen Kronen Zeitung" anzukündigen und/oder zu gewähren, insb in der Form, daß in der "Neuen Kronen Zeitung" die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel eingeräumt wird, wenn durch die wiederkehrende Veröffentlichung gleichartiger Gewinnspiele ein Anreiz zum Kauf der "Neuen Kronen Zeitung" ausgeübt wird, indem der Eindruck vermittelt wird, es würden auch in künftigen Ausgaben der "Neuen Kronen Zeitung" Gewinnspiele veröffentlicht werden.Mit der Behauptung, daß die Medieninhaberin und die Verlegerin der "Neuen Kronen Zeitung" mit diesen Gewinnspielen gegen Paragraph 9 a, UWG verstießen und die beklagten Komplementärinnen für diese Wettbewerbsverstöße einzustehen hätten, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es ab sofort und für die Dauer dieses Rechtsstreites zu unterlassen, unentgeltliche Zugaben zur "Neuen Kronen Zeitung" anzukündigen und/oder zu gewähren, insb in der Form, daß in der "Neuen Kronen Zeitung" die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel eingeräumt wird, wenn durch die wiederkehrende Veröffentlichung gleichartiger Gewinnspiele ein Anreiz zum Kauf der "Neuen Kronen Zeitung" ausgeübt wird, indem der Eindruck vermittelt wird, es würden auch in künftigen Ausgaben der "Neuen Kronen Zeitung" Gewinnspiele veröffentlicht werden.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Ein Verstoß gegen § 9a UWG liege nicht vor. Die in der Klage aufgelisteten Gewinnspielankündigungen befänden sich allesamt im Blattinneren der Zeitung und übten daher keinen Anlockeffekt aus. Von einem durch regelmäßiges Ankündigen von Gewinnspielen im Blattinneren bewirkten sicheren Eindruck des Publikums, daß auch in künftigen Ausgaben wieder ein Gewinnspiel fortgesetzt oder ein neues begonnen werde, könne nicht die Rede sein. Hier liege kein einheitliches Gewinnspiel mit für jedermann interessanten Preisen vor, vielmehr würden völlig verschiedene Preise ausgesetzt. Der zeitliche Abstand der Ankündigungen sei so groß, daß niemand wissen könne, wann sich eine ähnliche für ihn interessante Ankündigung wieder in der Zeitung finden werde. Überdies fehle es der Klage am Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin bereits über einen vollstreckbaren Exekutionstitel verfüge.Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Ein Verstoß gegen Paragraph 9 a, UWG liege nicht vor. Die in der Klage aufgelisteten Gewinnspielankündigungen befänden sich allesamt im Blattinneren der Zeitung und übten daher keinen Anlockeffekt aus. Von einem durch regelmäßiges Ankündigen von Gewinnspielen im Blattinneren bewirkten sicheren Eindruck des Publikums, daß auch in künftigen Ausgaben wieder ein Gewinnspiel fortgesetzt oder ein neues begonnen werde, könne nicht die Rede sein. Hier liege kein einheitliches Gewinnspiel mit für jedermann interessanten Preisen vor, vielmehr würden völlig verschiedene Preise ausgesetzt. Der zeitliche Abstand der Ankündigungen sei so groß, daß niemand wissen könne, wann sich eine ähnliche für ihn interessante Ankündigung wieder in der Zeitung finden werde. Überdies fehle es der Klage am Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin bereits über einen vollstreckbaren Exekutionstitel verfüge.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der ausgelobten Preise, die Unregelmäßigkeit der ausschließlich im Blattinneren angekündigten Gewinnspiele und den fehlenden Hinweis auf künftige Gewinnspiele sei auszuschließen, daß ein psychischer Kaufzwang oder Anreiz zum Erwerb weiterer Zeitungsexemplare ausgeübt worden sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es teilte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.
Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.