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Entscheidung 4 Ob 1608/92×

Entscheidung 4 Ob 1608/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1608/92

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 10.Juni 1991 verstorbenen Margarete S*****, zuletzt *****, infolge außerordentlichen Rekurses des erbl Sohnes Otto S*****, Berlin *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 20.Mai 1992, GZ 7 R 314/92-33, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des erbl Sohnes Otto S***** wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung der zweiten Instanz ist dem Revisionsrekurswerber durch das Amtsgericht Schöneberg am 14.Juli 1992 persönlich zugestellt worden. Der Rekurs wurde erst am 16.September 1992 überreicht (-die nach dem 8.September 1992 liegende Postaufgabe ist nicht maßgebend, weil das Rechtsmittel unmittelbar beim Rekursgericht eingebracht wurde -), so daß die 14 tägige Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG längst abgelaufen war. Da sich die Verfügung des Erstgerichtes, auf deren Beseitigung das Rechtsmittel (mittelbar) abzielt, ohne Nachteile eines Dritten, nämlich der erbserklärten Alleinerbin, nicht mehr abändern läßt, kommt eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses nicht in Betracht (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).

Im übrigen wird aber darauf hingewiesen, daß die Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes in das vom Revisionsrekurswerber ausdrücklich vorbehaltene Pflichtteilsrecht (Schreiben vom 9.Dezember 1991) nicht eingreift. Auch die vom Revisionsrekurswerber als sein persönliches Eigentum beanspruchten Sachen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes.

Anmerkung

E30096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01608.92.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19921020_OGH0002_0040OB01608_9200000_000