Entscheidung 4 Ob 161/02h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.08.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ärztekammer für Steiermark, ***** vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. pharm. Hiltraud M*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 25.435,49 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Mai 2002, GZ 6 R 85/02w-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung hängt entgegen der Meinung der Klägerin nicht von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob die von der beklagten Apothekerin vorgenommenen Venenuntersuchungen den Ärzten nach § 2 Abs 2 iVm § 3 ÄrzteG vorbehalten sind; ausschlaggebend ist vielmehr - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben -, ob die beklagte Partei gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoßen hat. Nur eine der Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Missachtung einer gesetzlichen Vorschrift rechtfertigt aber die Annahme einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung (stRsp, insbesondere SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I uva). Da die Beklagte weder dem klaren Gesetzeswortlaut des Ärztegesetzes zuwidergehandelt hat (SZ 59/32 = ÖBl 1986, 45 - Kräutertee uva) noch die strittige Frage in der Rechtsprechung geklärt ist (SZ 57/169 = ÖBl 1985, 94 - Haushaltsgeräte-Werbefahrten uva), die Auffassung der Beklagten über die Auslegung des § 2 Abs 2 ÄrzteG vielmehr durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; ÖBl 1994, 213 - haushaltsübliche Reinigungsarbeiten uva).Die Entscheidung hängt entgegen der Meinung der Klägerin nicht von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob die von der beklagten Apothekerin vorgenommenen Venenuntersuchungen den Ärzten nach Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, ÄrzteG vorbehalten sind; ausschlaggebend ist vielmehr - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben -, ob die beklagte Partei gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) verstoßen hat. Nur eine der Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Missachtung einer gesetzlichen Vorschrift rechtfertigt aber die Annahme einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung (stRsp, insbesondere SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post römisch eins uva). Da die Beklagte weder dem klaren Gesetzeswortlaut des Ärztegesetzes zuwidergehandelt hat (SZ 59/32 = ÖBl 1986, 45 - Kräutertee uva) noch die strittige Frage in der Rechtsprechung geklärt ist (SZ 57/169 = ÖBl 1985, 94 - Haushaltsgeräte-Werbefahrten uva), die Auffassung der Beklagten über die Auslegung des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG vielmehr durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post römisch eins; ÖBl 1994, 213 - haushaltsübliche Reinigungsarbeiten uva).
Anmerkung
E66648
4Ob161.02h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00161.02H.0820.000
Dokumentnummer
JJT_20020820_OGH0002_0040OB00161_02H0000_000