Entscheidungsgründe:
Die Streitteile vertreiben Gastronomiemaschinen. Die Beklagte bot in Inseraten am 14. Jänner 1987 in der "Pinzgauer Post" und am 23. Jänner 1987 in der "Österreichischen Gastgewerbezeitung" eine gebrauchte Schankanlage wie folgt an:
"1 S***-Computerschankanlage, Zapfkopf mit eingebautem Computer, Drucker, zu verkaufen. Preis S 30.000,--. Eintauschgerät der Firma Gebr. F***, Gastronomiegeräte, Zell am See ....."
Auf dem in diesen Inseraten angekündigten Gerät war ein Aufkleber mit dem Namen "S***" angebracht, wie er von der Klägerin zur Bezeichnung ihrer Geräte verwendet wird. Wegen dieses Aufklebers bezeichnete die Beklagte in ihren Inseraten das von ihr zum Verkauf angebotene gebrauchte Gerät als "S***-Computerschankanlage". Mit der Behauptung, daß die Beklagte gegenüber dem Käufer der in den Inseraten angekündigten Maschine die aus dem Urteilsantrag ersichtlichen herabsetzenden Äußerungen über die Waren und Leistungen der Klägerin gemacht und in diesen Inseraten wahrheitswidrig eine nicht von der Klägerin stammende Maschine als "S***-Computerschankanlage" angeboten habe, beantragt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Behauptungen zu unterlassen,
die Firma S*** sei nicht in der Lage, ein von ihr verkauftes Gerät betriebsbereit instandzuhalten,
die Firma S*** verkaufe mangelhaftes Gerät,
die Firma S*** habe ein von ihr geliefertes Gerät nicht reparieren können,
die Firma S*** leiste für von ihr verkauftes Gerät keinen Kundendienst,
die Firma S*** habe eine schlechte S***-Computeranlage verkauft, welche die Firma F*** gegen eine von ihr gelieferte gute ausgetauscht habe;
die Beklagte sei ferner schuldig, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs wahrheitswidrig zu behaupten, eine von ihr angebotene Computerschankanlage stamme von der Klägerin, und sich dabei in Inseraten des Namens der Klägerin zu bedienen. Weiters erhebt die Klägerin ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die beim Verkauf des gebrauchten Gerätes in ihrem Betrieb tätigen Personen hätten die behaupteten herabsetzenden Äußerungen über die Waren und Leistungen der Klägerin nicht gemacht. Das zum Verkauf angebotene Gerät sei in den Inseraten deshalb als "S*** Computerschankanlage" bezeichnet worden, weil es die Aufschrift "S***" getragen habe. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es nahm nicht als erwiesen an, daß die im Betrieb der Beklagten tätigen Leute die beanstandeten herabsetzenden Äußerungen gemacht hatten und die Beklagte wahrheitswidrig eine - nicht von der Klägerin
stammende - Computerschankanlage als "S***-Computerschankanlage" bezeichnet habe; auf Grund dieser Feststellungen sei den Ansprüchen der Klägerin der Boden entzogen.
Das Berufungsgericht bestätigte - mit einem vor der Neugestaltung des Revisionsrechtes durch die WGN 1989 BGBl 343 ergangenen Urteil - das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge der Klägerin sei insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die Berufungsausführungen, wonach die Zeitungsanzeigen der Beklagten dazu gedient hätten, Produkte der Klägerin unter Bezugnahme auf den Preis und die Warenausstattung herabzuwürdigen und die Produkte der Beklagten in einem besseren Licht darzustellen, nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgingen. Die weiteren Rechtsausführungen der Revision, über die Zulässigkeit des Entsendens von Kontrollorganen zur Aufdeckung von Wettbewerbsverstößen seien für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht bestätigte - mit einem vor der Neugestaltung des Revisionsrechtes durch die WGN 1989 Bundesgesetzblatt 343 ergangenen Urteil - das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge der Klägerin sei insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die Berufungsausführungen, wonach die Zeitungsanzeigen der Beklagten dazu gedient hätten, Produkte der Klägerin unter Bezugnahme auf den Preis und die Warenausstattung herabzuwürdigen und die Produkte der Beklagten in einem besseren Licht darzustellen, nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgingen. Die weiteren Rechtsausführungen der Revision, über die Zulässigkeit des Entsendens von Kontrollorganen zur Aufdeckung von Wettbewerbsverstößen seien für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.