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Entscheidung 4 Ob 1612/95×

Entscheidung 4 Ob 1612/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1612/95(4Ob1613/95, 4Ob1614/95, 4Ob1615/95)

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Griß als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr.Georg K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes je vom 31.Jänner 1995, GZ 44 R 54/95-154 und GZ 44 R 589, 590, 55, 56, 57/95-155, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1) Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird - soweit er sich gegen die Abweisung des Begehrens auf Kostenersatz richtet - als gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig zurückgewiesen; im übrigen wird das Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

2) Die vom Betroffenen am 12.9.1995 unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen angeblicher Versäumung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung wäre gemäß Paragraph 17, AußStrG, Paragraph 148, Absatz eins, ZPO beim Erstgericht anzubringen. Eine Überweisung dieses Antrages hat aber schon deshalb nicht stattzufinden, weil es eine mündliche Revisionsrekursverhandlung nicht gibt, weshalb der Betroffene auch nichts "versäumt" haben kann.

Der auf das AuskunftspflichtG gestützte Antrag betreffend Einsicht in angebliche "Computerausdrucke" über den Aktenstand war schon deshalb zurückzuweisen, weil dieses Gesetz nur für die Hoheitsverwaltung, nicht aber für Angelegenheiten der Rechtsprechung gilt.

Anmerkung

E40305 04A16125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01612.95.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19951010_OGH0002_0040OB01612_9500000_000