Entscheidung 4 Ob 1619/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Christian S*****, geboren ***** 1978 in Obsorge der Mutter Waltraud S*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft W***** Jugendfürsorgeaußenstelle L***** als Unterhaltssachwalterin, wegen Unterhalt infolge außerordentlichen Rekurses der Unterhaltssachwalterin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 18.September 1992, GZ R 678/92-128, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Unterhaltssachwalterin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Unterhaltssachwalterin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Kosten eines fremden Pflegeplatzes fallen derzeit nicht an. Die Behauptung, daß die mütterlichen Großeltern nicht mehr bereit sind, den Minderjährigen unentgeltlich zu betreuen, wurde konkret erst im Revisionsrekurs und auch hier nur als Absichtserklärung für die Zukunft aufgestellt; auf diese Neuerung ist nicht einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01619.92.1124.000
Dokumentnummer
JJT_19921124_OGH0002_0040OB01619_9200000_000