Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 1619/95×

Entscheidung 4 Ob 1619/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1619/95

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Gerold S*****, vertreten durch den Vater Gottfried S*****, vertreten durch Dr.Heinz Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei H*****GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Heimo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 178.080 sA und Feststellung (Streitwert S 40.000) infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14.Juni 1995, GZ 2 R 6/95-63, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wer die Beweislast trägt, ist nur dann von Bedeutung, wenn eine rechtserhebliche Tatsache nicht bewiesen wird. Im vorliegenden Fall steht aber fest, daß der Unfall des Klägers weder auf ein technisches Gebrechen am Schlitten noch auf den Zustand der Bahn, sondern auf die unangepaßte Geschwindigkeit und die verspätet eingeleitete Bremsung zurückzuführen ist. Damit hat aber der Kläger den Unfall durch sein sorgfaltswidriges Verhalten selbst verursacht. Das schließt eine Haftung der Beklagten aus, die nach dem festgestellten Sachverhalt alles ihr Zumutbares getan hat, um eine gefahrlose Benützung der Anlage zu ermöglichen. Anders als in dem der Entscheidung ZVR 1986/16 zugrundeliegenden Fall werden die Schlitten der Beklagten beim Bremsen nicht vorne, sondern hinten angehoben, so daß Auffangbügel weder vorgeschrieben noch aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig sind.

Anmerkung

E40306 04A16195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01619.95.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19950919_OGH0002_0040OB01619_9500000_000