Entscheidung 4 Ob 162/97w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.06.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Immobilien GmbH, ***** vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider den (Zweit-)Beklagten Harald A*****, wegen Unterlassung (S 100.000) und Zahlung (S 66.244), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 18. April 1997, GZ 1 R 96/97w-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach zwar der Gerichtshof erster Instanz für den gegen den Zweitbeklagten erhobenen Anspruch sachlich zuständig, das angerufene Landesgericht Innsbruck jedoch angesichts der Klagsangaben örtlich unzuständig sei, steht in Einklang mit §§ 51 Abs 2 Z 10 und 83 c JN. Der Kläger beruft sich auch auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN. Nach dieser Bestimmung kann zwar der Rechtsstreit bei jedem Gericht anhängig gemacht werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, das angerufene Gericht könnte auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden (Mayr in Rechberger Rz 3 zu § 93 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Gerichtsstand nach § 93 JN schon deshalb ausscheidet, weil für den gegen den Erstbeklagten geltend gemachten Anspruch (mangels entsprechender Höhe des Streitgegenstandes) der Gerichtshof nicht angerufen werden kann, ist nicht zu beanstanden.Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach zwar der Gerichtshof erster Instanz für den gegen den Zweitbeklagten erhobenen Anspruch sachlich zuständig, das angerufene Landesgericht Innsbruck jedoch angesichts der Klagsangaben örtlich unzuständig sei, steht in Einklang mit Paragraphen 51, Absatz 2, Ziffer 10 und 83 c JN. Der Kläger beruft sich auch auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, JN. Nach dieser Bestimmung kann zwar der Rechtsstreit bei jedem Gericht anhängig gemacht werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, das angerufene Gericht könnte auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden (Mayr in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 93, ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Gerichtsstand nach Paragraph 93, JN schon deshalb ausscheidet, weil für den gegen den Erstbeklagten geltend gemachten Anspruch (mangels entsprechender Höhe des Streitgegenstandes) der Gerichtshof nicht angerufen werden kann, ist nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00162.97W.0610.000
Dokumentnummer
JJT_19970610_OGH0002_0040OB00162_97W0000_000