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Entscheidung 4 Ob 1624/95×

Entscheidung 4 Ob 1624/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1624/95

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Inge W*****, wegen Unterhalt infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Julian W*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14.März 1995, GZ 43 R 160/95-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Julian W***** wird gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 AußStrG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluß wurde dem Kindesvater am 7.6.1995 zugestellt. Sein Rechtsmittel ist am 19.6.1995 beim - unzuständigen - Rekursgericht eingelangt und wurde von diesem an das Erstgericht weitergeleitet. In dem - für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden - Zeitpunkt des Einlangens beim Erstgericht (23.6.1995) war die Rekursfrist bereits verstrichen. Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ist nicht anzuwenden, weil das Kind durch den angefochtenen Beschluß Rechte erlangt hat. Der Rechtsmittelwerber wiederholt aber im übrigen nur sein bisheriges Vorbringen, daß er nicht der leibliche Vater des unterhaltsberechtigten Kindes sei. Daß darauf wegen des vom Kindesvater vor dem Amtsgericht Heidebraeck-Cosel abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses nicht eingegangen werden kann, hat bereits das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung dargelegt. Auch das Erstgericht hat den Vater mit Schreiben vom 24.7.1995 noch einmal in diesem Sinne belehrt.

Anmerkung

E40308 04A16245

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01624.95.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19950919_OGH0002_0040OB01624_9500000_000