Entscheidung 4 Ob 1629/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna Maria A*****, Angestellte, *****/BRD, vertreten durch Dr.Alois Nussbaumer und Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Josef M*****, vertreten durch Dr.Manfred Meyndt und Dr.Dominikus Schweiger, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 42.000,- und Feststellung (Streitwert S 20.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9.Dezember 1992, GZ 3 R 180/92-29, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Verletzung der Klägerin erfolgte nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages durch den Beklagten (Erteilung von Reitunterricht; Beistellen eines Pferdes), sondern außerhalb ihrer eigenen Reitstunde, als sie einem anderen Reitschüler freiwillig beim Einfangen eines Pferdes half. Diese Handlung fiel ausschließlich in den Risikobereich der Klägerin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01629.92.1215.000
Dokumentnummer
JJT_19921215_OGH0002_0040OB01629_9200000_000