Aus der Begründung:
§ 1 ArbGerG. führt erschöpfend an, für welche Gerichtshandlungen die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind. Dazu gehören bürgerliche Rechtsstreitigkeiten besonderer Art. Über diesen gesetzlich umrissenen Rahmen hinaus besteht die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht. Insbesondere haben sie keine exekutionsrechtlichen Verfügungen zu treffen, wie dies für die Hereinbringungs- und Sicherstellungsexekution im § 30 Abs. 2, 3 ArbGerG. ausdrücklich normiert ist. Nicht anders ist das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zu behandeln. Auch in dieser Richtung fehlt es an einer besonders angeordneten sachlichen Zuständigkeit für die Arbeitsgerichte. (Vgl. Kapfer, Arbeitsgerichtsgesetz, S. 59, Nedjela - Krejci, Das österreichische Arbeitsrecht, B 1, S. 28, Kollroß, Die Gewerbegerichtsbarkeit Österreichs, S. 55. Die von letzterem erwähnte andersgeartete Regelung im Gesetzentwurf 1936 ist nicht Gesetz geworden. Die auf § 524 Abs. 2 ZPO. - Sicherungsmaßregeln bei Verfahrenshemmung infolge Rekurses - und § 458 ZPO. - einstweilige Vorkehrungen im Besitzstörungsverfahren - gestützte gegenteilige Meinung Stagel's,Paragraph eins, ArbGerG. führt erschöpfend an, für welche Gerichtshandlungen die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind. Dazu gehören bürgerliche Rechtsstreitigkeiten besonderer "Art". Über diesen gesetzlich umrissenen Rahmen hinaus besteht die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht. Insbesondere haben sie keine exekutionsrechtlichen Verfügungen zu treffen, wie dies für die Hereinbringungs- und Sicherstellungsexekution im Paragraph 30, Absatz 2, 3, ArbGerG. ausdrücklich normiert ist. Nicht anders ist das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zu behandeln. Auch in dieser Richtung fehlt es an einer besonders angeordneten sachlichen Zuständigkeit für die Arbeitsgerichte. (Vgl. Kapfer, Arbeitsgerichtsgesetz, S. 59, Nedjela - Krejci, Das österreichische Arbeitsrecht, B 1, S. 28, Kollroß, Die Gewerbegerichtsbarkeit Österreichs, S. 55. Die von letzterem erwähnte andersgeartete Regelung im Gesetzentwurf 1936 ist nicht Gesetz geworden. Die auf Paragraph 524, Absatz 2, ZPO. - Sicherungsmaßregeln bei Verfahrenshemmung infolge Rekurses - und Paragraph 458, ZPO. - einstweilige Vorkehrungen im Besitzstörungsverfahren - gestützte gegenteilige Meinung Stagel's,
Die Rechtsmittel des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, ÖJZ. 1952, S. 547, ist nicht überzeugend. Denn die beschränkte Möglichkeit einstweiliger Vorkehrungen in Einzelfällen läßt eine ausdehnende Anwendung mit Rücksicht auf die Tendenz des Gesetzes, die Tätigkeit der Arbeitsgerichte auf das Erkenntnisverfahren zu beschränken, nicht zu.)
Wenngleich aber das Erstgericht zur Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht zuständig war, hat dies nicht zur Folge, daß die Verfügung selbst und das ganze dazugehörige Verfahren als nichtig aufzuheben wäre. Denn die vom unzuständigen Gericht angeordneten und vollzogenen Sicherungshandlungen bleiben gemäß §§ 138, 261 Abs. 6 ZPO., § 44 Abs. 3 JN., §§ 78, 402 EO. aufrecht und nur die Verfahrensfortsetzung geht auf das zuständige Gericht, an das gemäß § 44 JN. zu überweisen ist, über. Darauf verweisen schon die Entscheidungen vom 12. November 1912, GlUNF. 6134, vom 6. November 1950, 2 Ob 724/50, und vom 18. April 1951, 1 Ob 123, 124/51. Bevor es zur Überweisung zu kommen hat, muß über das gegen die einstweilige Verfügung von der beklagten Partei erhobene Rechtsmittel aber noch von dem bisher zuständigen Rekursgericht sachlich entschieden werden.Wenngleich aber das Erstgericht zur Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht zuständig war, hat dies nicht zur Folge, daß die Verfügung selbst und das ganze dazugehörige Verfahren als nichtig aufzuheben wäre. Denn die vom unzuständigen Gericht angeordneten und vollzogenen Sicherungshandlungen bleiben gemäß Paragraphen 138, 261, Absatz 6, ZPO., Paragraph 44, Absatz 3, JN., Paragraphen 78, 402, EO. aufrecht und nur die Verfahrensfortsetzung geht auf das zuständige Gericht, an das gemäß Paragraph 44, JN. zu überweisen ist, über. Darauf verweisen schon die Entscheidungen vom 12. November 1912, GlUNF. 6134, vom 6. November 1950, 2 Ob 724/50, und vom 18. April 1951, 1 Ob 123, 124/51. Bevor es zur Überweisung zu kommen hat, muß über das gegen die einstweilige Verfügung von der beklagten Partei erhobene Rechtsmittel aber noch von dem bisher zuständigen Rekursgericht sachlich entschieden werden.